RS UVS Wien 2008/01/24 07/A/36/9999/2007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2008
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Rechtssatz

Auszugehen ist davon, dass am fraglichen Tag eine (unbestrittenermaßen in Betrieb befindliche) Diskothek einer Kontrolle unterzogen worden ist. Dabei hat Herr A. angetroffen werden können, wobei er selbst auf dem Personenblatt angegeben hat, als Kellner in der gegenständlichen Diskothek zu arbeiten, wobei der Bw sein Chef sei. Auch ist im gesamten Verfahren unbestritten geblieben, dass Herr A. mit weißem Hemd, schwarzer Hose, schwarzen Schuhen bekleidet und eine Kellnerbrieftasche und einen Kellnerschurz (Aufschrift Red Bull) umgebunden gehabt hat. Schon diese von Herrn A. unbestritten verwendete Arbeitskleidung bei der Kontrolle spricht für eine organisatorische Eingliederung des Ausländers in den Betrieb der besagten Diskothek. Wie lange diese Beschäftigung bereits ausgeübt wurde und von welchen Motiven sie getragen war, ist für die Erfüllung des oben genannten Tatbestandes nicht weiter von Bedeutung. Dass nämlich der Ausländer ? als der Verantwortliche und er von der groß angelegten Kontrolle Kenntnis erlangt haben ? das Lokal verlassen und allenfalls seine Tätigkeit (zumindest am Kontrolltag) hat beenden wollen, vermag nichts daran zu ändern, dass Herr A. vom Bw in der gegenständlichen Diskothek am fraglichen Tag als Kellner beschäftigt worden ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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