Dem Bw war schon seit Erhalt der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18.6.2007 bekannt, dass ihm angelastet werde, er hätte als Arbeitgeber zur Tatzeit in der gegenständlichen Diskothek Herrn A. ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung beschäftigt. Es ist nun nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund es ihm (selbst ohne Kenntnis des gesamten Akteninhaltes) nicht möglich gewesen sein solle, zu diesem Vorwurf eine konkrete Gegendarstellung abzugeben. Es wird in der Berufung mit keinem Wort erwähnt, dass es sich bei Herrn A. um einen ?Bekannten oder Freund? gehandelt hätte, der spontan begonnen hätte mitzuhelfen. Gerade wenn einem Arbeitgeber eine unbewilligte Beschäftigung eines namentlich genannten Ausländers zur Last gelegt wird, so wäre anzunehmen, dass ? in Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes ? bei erstbester Gelegenheit ein Vorbringen erstattet wird, dass nach Ansicht des Beschuldigten seiner Entlastung dienen könnte. Nach Ansicht der Berufungsbehörde hat der Bw weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in seiner Berufung ein entsprechendes Vorbringen erstattet, weil er (offenbar auch noch vor Erlangung einer entsprechenden Gewerbeberechtigung) an der gegenständlichen Örtlichkeit den Betrieb einer Diskothek aufgenommen und eben u.a. Herrn A. als Kellner ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung beschäftigt hat.