RS UVS Wien 2009/03/04 07/A/36/7030/2008

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Veröffentlicht am 04.03.2009
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Rechtssatz

Das vorliegende Verfahren hat ergeben, dass trotz der Bezeichnung der nachträglich angefertigten Vereinbarung zwischen der GmbH und der Ausländerin als ?freier Dienstvertrag? die für eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit derselben für die GmbH sprechenden Elemente überwiegen. Für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung der bei ihrer Tätigkeit in den Betrieb der GmbH eingebundenen, zu Putztätigkeiten verpflichteten Ausländerin sprechen der Bezug eines fixen Lohnes, das weitgehende Fehlen einer eigenständigen ?unternehmerischen? Gestaltung der Putztätigkeit, die Erbringung der Arbeitsleistung ausschließlich mit Betriebsmitteln und Arbeitsbehelfen des Arbeitgebers, die grundsätzliche Kontrollbefugnis und Kontrollausübung durch die GmbH und das Vorliegen regelmäßig wiederkehrender Leistungen, durch deren Erbringung die Ausländerin in ihrer Entscheidungsfreiheit auf ein Minimum eingeschränkt ist (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 20.9.2006, Zl. 2004/08/0110).

Zuletzt aktualisiert am
23.04.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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