RS UVS Niederösterreich 2008/12/18 Senat-BN-07-0087

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Veröffentlicht am 18.12.2008
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Rechtssatz

Eine Arbeitskräfteüberlassung liegt dann nicht (mehr) vor, wenn der Überlasser die Pflichten eines Arbeitgebers nicht trägt. Als solche sind all jene arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Pflichten gemeint, die sonst ein Arbeitgeber zu erfüllen hat, so zB die Pflicht zur Entrichtung eines Entgelts nach Arbeitsleistung.

Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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