Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Renate Merl über die Berufung des F G-S vom 10.08.2010 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 13.07.2010, GZ: A2-St 544/2010/3008, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen.
Mit Bescheid vom 13.07.2010 stellte die belangte Behörde ein gegen N K in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der P Gs GmbH mit Sitz in Gz, H, eingeleitetes Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachtes der unerlaubten Beschäftigung des serbischen Staatsangehörigen Ni Kb, in der Zeit vom 24.10.2008 bis 17.04.2010 entgegen § 3 Abs 1 AuslBG ein.
Begründet wurde dies damit, dass ein Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 19.07.2007 vorläge, dem zufolge der weitere handelsrechtliche Geschäftsführer Gh Fa für Personalangelegenheiten und die Einhaltung der bezüglichen Verwaltungsvorschriften allein verantwortlich sei. Dass dieser Gesellschafterbeschluss keinen ausdrücklichen Hinweis auf die Einhaltung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes enthalte, schade im Gegenstandsfall nicht, da es sich um eine Verantwortlichkeitsübertragung zwischen zwei verantwortlichen Vertretungsorganen gemäß § 9 Abs 1 VStG handle, welche beide ohnedies ex lege unter anderem auch für die Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG verantwortlich seien.
In ihrer dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung rügte die mitbeteiligte Partei diese rechtliche Beurteilung der belangten Behörde und führte aus, dass aus diesem Gesellschafterbeschluss nicht mit hinreichender Deutlichkeit hervorgehe, dass der andere Geschäftsführer, Gh Fa, alleine für die Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG verantwortlich sei. In vielen Entscheidungen seien vom Verwaltungsgerichtshof Feststellungen getroffen worden, dass eine Beschreibung Einhaltung von Verwaltungsvorschriften, ein Geschäftsverteilungsplan, in welchem den einzelnen Geschäftsführern Aufgaben zugewiesen werden, eine bloß interne Aufgaben- und Verantwortungsaufteilung darstelle und keine exkulpierende Wirkung entfalte. Auf die Entscheidung des UVS Steiermark, GZ: UVS 30.13-46/2007, vom 17.10.2007 werde ergänzend verwiesen.
Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes ist von nachstehendem, entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:
N K ist gemeinsam mit Gh Fa seit 28.07.2007 selbstständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Gesellschafter der P Gs GmbH mit dem Sitz in H, Gz. Die beiden Geschäftsführer sind auch je zur Hälfte Alleingesellschafter des gegenständlichen Unternehmens. Am 15.09.2007 wurde nachstehende Urkunde errichtet:
Beschluss in der Gesellschafterversammlung vom 15. September 2007 P Gs GmbH
In der heutigen Gesellschafterversammlung wird der Beschluss gefasst, dass Herr Gh Fa, Geschäftsführender Gesellschafter der P Gs GmbH sämtliche Personalangelegenheiten inklusive der damit verbundenen Amtswege, Kontakte zu Institutionen, Personalverrechnung, Genehmigungen, Diensteinteilungen, Einstellungen und Andere in alleiniger Verantwortung übernimmt.
Herr N K, Geschäftsführender Gesellschafter der P Gs GmbH übernimmt in alleiniger Verantwortung gleichzeitig alle Agenden der Küche inklusive HACCP Richtlinien.
Diese Urkunde trägt die Unterschriften beider handelsrechtlicher Geschäftsführer.
Im Zuge einer Kontrolle des F G-S vom 14.07.2010 wurde festgestellt, dass der serbisch-montenegrinische Staatsangehörige Ni Kb, im gegenständlichen Unternehmen seit dem 24.10.2008 als geringfügig beschäftigter Abwäscher/Küchenhilfe/Kellner ohne eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz beschäftigt worden war.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus Nachstehendes:
Die im Gegenstandsfall einschlägigen Bestimmungen des VStG und des AuslBG lauten in der zur Tatzeit geltenden Fassung wie folgt:
(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
(3) Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.
(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
(5) Verletzt der verantwortliche Beauftragte auf Grund einer besonderen Weisung des Auftraggebers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, dass ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift unzumutbar war.
(6) Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten - unbeschadet der Fälle des § 7 - strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.
(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung, für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem bei der zuständigen Abgabenbehörde eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß § 9 Abs. 2 VStG.
Der Arbeitgeber hat den Widerruf der Bestellung und das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nach Abs. 3 der zuständigen Abgabenbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Zu den seitens der mitbeteiligten Partei geäußerten Bedenken hinsichtlich der Rechtswirksamkeit der gegenständlichen Verantwortlichkeitsübertragung sei Nachstehendes ausgeführt:
1.) Keine Vorlage bei der zuständigen Abgabenbehörde:
Der obzitierte Beschluss der Gesellschafterversammlung wurde unstrittig nicht dem im Gegenstandsfall für die Kontrolle des AuslBG zuständigen F G-S übermittelt. Einer solchen Vorlage bedurfte es im Gegenstandsfall jedoch nicht. Wie die mitbeteiligte Partei in ihrer Berufung selbst einräumt, hat der Verwaltungsgerichtshof nämlich mit Erkenntnis vom 09.02.1999, Zl. 97/11/0044, klargestellt, dass Urkunden, welche eine Verantwortungsübertragung zwischen verantwortlichen Vertretungsorganen eines Unternehmens gemäß § 9 Abs 1 VStG vorsehen, zu ihrer Wirksamkeit nicht der vorherigen Mitteilung an das zuständige Arbeitsinspektorat gemäß § 23 ArbIG bedürfen. Dies deshalb, da verantwortliche Vertretungsorgane ohnehin ex lege umfassend und kumulativ neben anderen Vertretungsorganen strafrechtlich verantwortlich sind. Eine allfällige Bestellung nach § 9 Abs 2 erster Satz VStG lässt daher die strafrechtliche Verantwortlichkeit als Vertretungsorgan unberührt, sie bewirkt nur (nach Maßgabe ihres Umfanges) den Entfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der übrigen Vertretungsorgane bzw. deren Einschränkung auf den Fall vorsätzlicher Nichtverhinderung (§ 9 Abs 6 VStG). Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Rechtsauffassung im zitierten Erkenntnis unter anderem damit begründet, dass aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 23 ArbIG hervorgehe, dass diese Regelung von vornherein nicht für Vertretungsorgane im Sinne von § 9 Abs 1 VStG konzipiert gewesen sei.
Im vorliegenden Fall wäre zwar keine Meldung gemäß § 23 ArbIG, sondern eine solche nach § 28a AuslBG zu erstatten gewesen. Die mit BGBl. 1995/885 eingeführte Bestimmung des § 28a Abs 3 AuslBG ist jedoch sinngemäß gleichlautend mit jener des § 23 ArbIG und verfolgt den erläuternden Bemerkungen zufolge auch den gleichen Schutzzweck (in den EBRV zu dieser Novelle wird dazu lediglich ausgeführt, dass diese Regelungen im Wesentlichen den bewährten Regelungen des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 nachgebildet sind). Hier wie dort sollen durch die strengen Formerfordernisse in erster Linie Arbeitnehmer, denen bestimmte Aufgabenbereiche eigenverantwortlich übertragen werden, für welche sie zum Unterschied von den Vertretungsorganen gemäß § 9 Abs 1 VStG nicht ohnedies ex lege verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sind, davor geschützt werden, dass ihnen Verantwortlichkeiten aufgebürdet werden, deren Tragweite ihnen nicht ausreichend bewusst ist und deren Einhaltung sie mangels ausreichender Anordnungsbefugnis nicht sicherstellen können. Somit kann das obzitierte Erkenntnis vom 09.02.1999 sinngemäß jedenfalls auch auf § 28a Abs 3 AuslBG angewendet werden, wovon offensichtlich auch die mitbeteiligte Partei in ihrer Berufung ausgeht.
2.) Keine ausreichende räumliche bzw. sachliche Aufteilung:
Hier ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Gesellschafterbeschluss zwar keine räumliche, sehr wohl jedoch eine sachliche Aufgabenteilung enthält. Strittig ist zwischen der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei lediglich, ob aus den gewählten Formulierungen mit hinreichender Deutlichkeit hervorgeht, dass Geschäftsführer Gh Fa für die Belange des AuslBG alleine verantwortlich ist, da dieses Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt wird.
Hier ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen klargestellt hat, dass eine rechtswirksame Bestellung von verantwortlichen Beauftragten nicht voraussetzt, dass in der Bestellungsurkunde jedes einzelne Gesetz konkret genannt wird (VwGH vom 28.05.2008, Zl. 2008/03/0015; 14.02.1995, Zl. 94/09/0171). Im Erkenntnis vom 31.07.2007, Zl. 2006/02/0153, hat der Verwaltungsgerichtshof judiziert, dass die Verantwortung für die strikte Einhaltung aller gewerbepolizeilichen und sonstigen Vorschriften, z.B. Ausländer bestimmungskonform einzustellen, auch die StVO umfasst. So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 14.07.2006, Zl. 2005/02/0167, ausgeführt, dass aus einer Bestellungsurkunde, der zufolge eine Person die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, insbesondere hinsichtlich der Arbeitnehmerschutzvorschriften und des ArbIG, obliege, hinreichend deutlich hervorgehe, dass diese Bestellung auch die Verantwortlichkeit für die Einhaltung des KFG umfasse. Dies obwohl zwischen Arbeitnehmerschutzvorschriften und jenen des KFG genauso viel oder wenig Zusammenhang besteht wie im vorliegenden Fall zwischen der Verantwortlichkeit für die Einhaltung diverser lebensmittelrechtlicher Vorschriften, welche offenbar Geschäftsführer K zugewiesen wurden, und dienstrechtlichen Vorschriften, welche in den Verantwortungsbereich von Geschäftsführer Fa fallen sollen. Im Erkenntnis Zl. 94/09/0184 vom 21.03.1995 hat der Verwaltungsgerichtshof eine Bestellungsurkunde, mit welcher einem Bauleiter für eine bestimmte Baustelle die Überwachung der Subunternehmer und die Einhaltung aller einschlägigen Bauvorschriften übertragen wurde, als hinreichend konkret auch hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG (!) erachtet. Dies obwohl in den beiden vorzitierten Erkenntnissen nicht verantwortliche Vertretungsorgane, sondern Mitarbeiter des Unternehmens (Bauleiter, etc.) zu verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 VStG bestellt wurden und der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf den Schutzzweck des § 23 Abs 1 ArbIG (vgl. die obigen Ausführungen unter 1.) bei der Bestellung von Arbeitnehmern zu verantwortlichen Beauftragten prinzipiell einen strengeren Maßstab anlegt wie bei verantwortlichen Vertretungsorganen.
Der mitbeteiligten Partei ist allerdings dahingehend beizupflichten, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtssprechung (unter anderem 12.01.1999, Zl. 98/09/0231; 21.05.2003, Zl. 2002/09/0021, u.a.) fordert, dass aus Verantwortlichkeitsübertragungen gemäß § 9 Abs 2 VStG nicht bloß für die jeweils beauftragte Person, sondern darüberhinaus auch für die Verwaltungsstrafbehörden mit hinreichender Deutlichkeit hervorgehen muss, welche Aufgabenbereiche bzw. Rechtsgebiete jeweils betroffen seien, ohne dass die Verwaltungsbehörden diesbezüglich noch weitere Erhebungen durchführen müssen. Daher ist bei der Interpretation derartiger Urkunden jedenfalls auf den objektiven Erklärungswert abzustellen.
Im vorliegenden Fall kann jedoch bei verständiger Auslegung der Urkunde vom 15.09.2007 kein Zweifel darin bestehen, dass die Belange des AuslBG Geschäftsführer Fa zugewiesen wurden. Die gegenständliche Aufgabenteilung ist nämlich in ihrer Gesamtheit zu lesen und kann kein ernstlicher Zweifel daran bestehen, dass der Geschäftsführer K zugewiesene Aufgabenbereich Agenden der Küche inklusive HACCP Richtlinien nicht das Ausländerbeschäftigungsgesetz umfasst, sondern offensichtlich diverse lebensmittelrechtliche und hygienerechtliche Vorschriften (bei der HACCP Richtlinie handelt es sich um eine Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe für Betriebe, in denen mit Lebensmitteln gearbeitet wird). Daraus folgt e contrario aber zwingend, dass dann der Bereich des AuslBG Geschäftsführer Fa zugewiesen sein muss, was aus den Formulierungen Personalangelegenheiten inklusive der damit verbundenen Amtswege, Genehmigungen, Einstellugen, hinreichend klar zum Ausdruck gebracht wird. Immerhin ist im vorliegenden Fall die Einstellung des Ni Kb ohne Einholung der im Gegenstandsfall erforderlichen Genehmigung nach dem AuslBG verfahrensgegenständlich.
3.) Keine ausdrückliche Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit:
Es trifft zwar zu, dass die Urkunde vom 15.09.2009 nicht expressis verbis von einer Übertragung von bestimmten Verantwortlichkeitsbereichen spricht, insbesondere nicht von einer Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit. Einer solchen Wortwahl bedarf es jedoch auch nicht, da im Gegenstandsfall eine Aufgabenteilung zwischen zwei gemäß § 9 Abs 1 VStG verantwortlichen Vertretungsorganen eines Unternehmens stattfindet, welche - gäbe es die gegenständliche Urkunde nicht - ohnedies ex lege für alle mit der Ausübung des gegenständlichen Betriebes im Zusammenhang stehenden verwaltungsstrafrechtlichen Vorschriften verantwortlich sind. Wenn daher im Gegenstandsfall - nach Auffassung der Berufungsbehörde - Geschäftsführer Fa unter anderem die Belange des AuslBG in alleiniger Verantwortung übernimmt, bedarf es hiezu keiner Übertragung dieser Verantwortlichkeit, weil Geschäftsführer Fa (unter anderem) auch für die Belange des AuslBG ohnedies ex lege verantwortlich ist. Durch die Formulierung in alleiniger Verantwortung wird lediglich klargestellt, dass sein Co-Geschäftsführer, N K, für diese Belange nicht mehr verantwortlich zeichnet. Dieser Auffassung hat sich auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29.01.2009, Zl. 2007/03/0092, angeschlossen und darin unter anderem Nachstehendes ausgeführt:
Anders als bei Bestellung eines nicht dem Kreis des zur Vertretung nach außen berufenen angehörenden verantwortlichen Beauftragten für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche eines Unternehmens im Sinne des § 9 Abs 2 letzter Satz VStG bzw. des § 9 Abs 3 VStG wird durch die Übertragung von Geschäftsführerbereichen, wie sie in der vorgelegten Urkunde dokumentiert ist, dem verantwortlichen Beauftragten keine ihn bis dahin nicht treffende verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung übertragen; vielmehr wird die mehrere Geschäftsführer grundsätzlich gemeinsam treffende Verantwortung für den in dieser Urkunde genannten Bereich nur einem der Geschäftsführer zugeordnet. (Hervorhebung durch UVS)
Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes ist vollinhaltlich beizupflichten. Zum Unterschied von der Übertragung von Verantwortlichkeiten an verantwortliche Beauftragte wirkt die Zuweisung eines bestimmten Aufgabenbereiches an Organe einer juristischen Person nicht konstitutiv, weil das verantwortliche Vertretungsorgan diese Verantwortlichkeit ohnehin ex lege besitzt. Eine Übertragung von Aufgaben setzt begrifflich voraus, dass die jeweils beauftragte Person diese Kompetenzen zuvor nicht hatte. Dies trifft jedoch auf verantwortliche Vertretungsorgane nicht zu.
Mit der gleichen Argumentation ist der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis auch zum Ergebnis gelangt, dass es im Falle einer Verantwortungsübertragung an ein verantwortliches Vertretungsorgan keiner ausdrücklichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortungsübertragung bedarf.
4.) Keine ausdrückliche Zuweisung einer Anordnungsbefugnis:
Auch einer solchen bedarf es im Gegenstandsfall nicht. In dem bereits unter 3.) zitierten Erkenntnis vom 29.01.2009 hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem Nachstehendes ausgeführt:
Da es sich bei AB nach dem Inhalt des Verwaltungsaktes um einen Mitgeschäftsführer und somit um eine im Sinne des § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Person handelt, bedurfte es nicht des ausdrücklichen Hinweises, dass durch die Übertragung des eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereiches auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung auf AB übertragen werden. Angesichts der Geschäftsführereigenschaft und der nach dem Dokument erfolgten Übertragung eines eigenverantwortlich wahrzunehmenden Aufgabenkreises kann es auch nicht zweifelhaft sein, dass AB eine entsprechende Anordnungsbefugnis im Sinne des § 9 Abs 4 VStG zukommt.
Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes treffen vollinhaltlich auch auf den hier vorliegenden Fall zu.
Zu den seitens der mitbeteiligten Partei in der Berufung zitierten Judikaten sei noch Nachstehendes ausgeführt:
Es entspricht zwar den Tatsachen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtssprechung (unter anderem Zl. 97/02/0235; Zl. 2003/07/0021; Zl. 2006/02/0323; Zl. 2006/02/0248, u.a.) die Auffassung vertritt, dass eine bloß interne Aufgaben- und Verantwortungsteilung zwischen mehreren gemäß § 9 Abs 1 VStG verantwortlichen Personen eines Unternehmens keine exkulpierende Wirkung hat. Diesen Entscheidungen lagen jedoch sämtlich Sachverhalte zugrunde, in denen sich die jeweils belangten Personen lediglich in allgemeiner Form auf interne Zuständigkeitsregelungen bzw. Aufgabenteilungen berufen hatten, ohne, dass - soweit aus dem im jeweiligen VwGH-Erkenntnis wiedergegebenen Sachverhalt ersichtlich - schriftliche Urkunden mit klaren Aufgabenzuweisungen produziert worden wären. So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im bereits zitierten Erkenntnis Zl. 2003/07/0021 die Berufung auf eine interne Aufgabenteilung ausdrücklich deshalb als nicht maßgeblich erachtet, weil das Beschwerdevorbringen bzw. das Berufungsvorbringen keinen Anhaltspunkt dafür bot, dass nach § 9 Abs 2 VStG ein verantwortlicher Beauftragter bestellt worden sei.
Auch aus der in der Berufung der mitbeteiligten Partei zitierten Entscheidung des UVS Steiermark, GZ: UVS 30.13-46/2007, ist für die mitbeteiligte Partei bei richtiger Würdigung des Sachverhalts nichts zu gewinnen. In dieser Entscheidung ist der UVS nämlich dort, wo der Sachverhalt identisch ist mit dem hier vorliegenden Fall, zum gleichen rechtlichen Ergebnis gelangt wie die Berufungsbehörde. Auch in dieser Entscheidung wurde eine als Geschäftsordnung bezeichnete Verantwortlichkeitsaufteilung zwischen zwei handelsrechtlichen Geschäftsführern eines Unternehmens, welche nicht als Bestellung von verantwortlichen Beauftragten bezeichnet war und auch dem Arbeitsinspektorat nicht vorgelegt wurde, als rechtswirksame Verantwortlichkeitsübertragung angesehen. Lediglich bei der Interpretation des sachlichen Verantwortungsbereiches - welcher allerdings mit dem vorliegenden Fall auch nicht vergleichbar ist - gelangte das zuständige Senatsmitglied zu einem anderen rechtlichen Ergebnis.
Zusammenfassend folgt daraus, dass sich sämtliche Einwendungen der mitbeteiligten Partei als unberechtigt erwiesen haben. Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass aufgrund des vorliegenden Gesellschafterbeschlusses Geschäftsführer GH Fa für die Belange des AuslBG allein verantwortlich ist, weshalb das Verfahren gegen den Co-Geschäftsführer N K zu Recht eingestellt wurde.
Da in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und die Durchführung einer Berufungsverhandlung nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 51e Abs 3 VStG davon abgesehen werden.