Rechtssatz: Die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als "Bevollmächtigter" nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz besteht neben der Verantwortung des Arbeitgebers. Bloße stichprobenartige Überprüfung der Baustellen für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung von Verstößen gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften reicht nicht aus; dies selbst dann, wenn es sich bei den Arbeitnehmern um "langjährige, zuverlässige" Mitarbeiter (hier laut Verantwortung des Beschwe... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei den unter den Geltungsbereich der Bauarbeitenschutzverordnung fallenden Arbeiten sind grundsätzlich die einschlägigen Vorschriften der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung zusätzlich zu denen der Bauarbeitenschutzverordnung anzuwenden, wenn nicht in den einzelnen Bestimmungen der Bauarbeitenschutzverordnung die Anwendung der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung ausgeschlossen wird. Das Fehlen einer Mittelwehr bei einem Gerüst stellt einen Verstoß gegen die Allgemein... mehr lesen...
Rechtssatz: Läßt ein Dienstnehmer Arbeitnehmer bei Spenglerarbeiten - hier Montieren von Hängerinnen - in einer Fallhöhe von acht Meter unangeseilt arbeiten und bestand eine Dienstanweisung, sich bei Arbeiten an Dächern anzuseilen nicht für alle Arbeitnehmer und hat der Dienstgeber an die Dienstnehmer nicht lückenlos die Aufforderung gerichtet, die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes einzuhalten, so verantwortet er die Verwaltungsübertretung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz. mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Berücksichtigung des Schutzzweckes der Arbeitnehmerschutzbestimmungen ist der Unrechtsgehalt der Übertretungen betreffend die Mißachtung der Sicherheitsvorschriften nicht als geringfügig anzusehen. Als nicht unbeachtlich, aber doch geringer ist der Unrechtsgehalt bei jenen verwirklichten Übertretungen anzunehmen, wo das Gefährdungspotential nicht so hoch anzunehmen ist, nämlich bei der mangelnden Führung von Vormerken. Ein Fehlen von Vormerken kann zwar ein Anzeichen dafür ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine wirksame Bestellung eines Bevollmächtigten setzt voraus, daß dieser nicht nur mit seinem Einverständnis vom Arbeitgeber mit der Überwachung der Einhaltung der jeweiligen arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen betraut, sondern von diesem auch mit den entsprechenden Anordnungs- und Entscheidungsbefugnissen zu ihrer Durchsetzung ausgestattet wird. Ein Einverständnis des bevollmächtigten Arbeitnehmers ist nur dann anzunehmen, wenn sich dieser der Tragweite seiner Verpflich... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist davon auszugehen, daß der Beschuldigte zwei Bauleiter anläßlich ihres Dienstantrittes dahingehend aufmerksam gemacht hat, daß sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Bauleiter auch für die Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortlich sind, dies von den beiden Bauleitern auch zur Kenntnis genommen wurde, beiden Bauleitern auch alle Mittel zur Verfügung standen, um die Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen und beide Ba... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch wenn auf einer Baustelle auftrags des Bauherrn, wegen in der Natur nicht vorhandenen Stromanschlüssen, ein konzessioniertes Elektrounternehmen mit der Aufstellung eines Basisstromverteilers und dem Anschluß desselben an das Stromnetz, bevor mit den Baumaßnahmen begonnen wurde, beauftragt war, ist der Beschuldigte - hier als Bauunternehmer - auf Grund von § 6 Abs 1 und § 18 Abs 1 ASchG verpflichtet, vor dem Beginn der Arbeiten sich zu überzeugen, ob auch die elektrische Anl... mehr lesen...
Im Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft xx wird dem Beschuldigten H S vorgeworfen, er habe zu verantworten, daß anläßlich der am 23. April 1991 durchgeführten Überprüfung der Baustelle in **** W, G********gasse Nr 3, auf welcher das Unternehmen H S, Bauspenglerei, Dachdeckungen, mit dem Sitz in S, K*** P****-Gasse 2 a tätig gewesen sei die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung verletzt wurden. Auf der Baustelle seien vier Arbeitnehmer mit ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Arbeitgeber hat sich vor der Bestellung des Bevollmächtigten über dessen Kenntnisse der im Betrieb zur Anwendung gelangenden Arbeitnehmerschutzvorschriften zu informieren und diese Kenntnisse laufend zu kontrollieren sowie Wissenslücken durch entsprechende Schulungen zu beseitigen. mehr lesen...
Rechtssatz: Ist der Beschuldigte lediglich verantwortlicher Bauleiter einer Baufirma, werden aber die Gerüstarbeiten einer subunternehmerischen Fassadenbaufirma im Werkvertragsverhältnis selbst verantwortlich mit eigenen Dienstnehmern, zu denen der Beschuldigte nicht gehört, durchgeführt, und ergibt sich aus dem schriftlichen Vertrag der Fassadenfirma die Pflicht derselben ..."die Baustelle gemäß den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und mit den von der Auftragsgebern bereitgestellte... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 27. Mai 1992, Zl: 3-****-91, wurde über Frau G H in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin und somit als die nach der Bestimmung des §9 VStG strafrechtlich Verantwortliche der Firma G H GesmbH eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle 48 Stunden) gemäß §31 Abs2 AnschG verhängt. Angelastet wude ihr, dafür verantwortlich zu sein, daß am 25. September 1990 in der Filiale dieser Gesellschaft in V****... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 27. Mai 1992, Zl: 3-****-91, wurde über Frau G H in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung nach außen Berufene der Firma G H GesmbH eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) gemäß §31 Abs2 AnschG verhängt. Angelastet wurde ihr, es als nach §9 VStG strafrechtlich Verantwortliche unterlassen zu haben, daß - wie am 25. September 1990 anläßlich einer Erhebung durch das A... mehr lesen...
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 7. Mai 1992, Zl 3-****-92, wurde der Beschuldigte M E S als das gemäß §9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma H***************** GesmbH, **** H*********, I********straße 11, wegen Übertretung des §85 Abs3 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) gemäß §31 Abs2 litp des Arbeitnehmerschutzgesetzes mit einer Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Tage) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferk... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Gewicht des Arbeitnehmerschutzes liegt unter anderem auch auf dem technischen Gefahrenschutz. Sinn und Zweck dieser Regelung ist, Arbeitnehmer in wirksamer Weise vor Arbeitsunfällen zu schützen. Eine solche Gefährdung für die Gesundheit und das Leben der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer liegt insbesondere dann vor, wenn die bei Erdarbeiten zu beachtenden Bestimmungen, insbesondere die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen nach der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzvero... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt W, MBA **-*****/1 vom 30.1.1992, wurde über Frau H C-G, in ihrer Eigenschaft als verantwortliche Beauftragte im Sinne der Bestimmung des §9 Abs2 VStG der als Arbeitgeberin fungierenden B W AG mit Sitz in **** W** N******, *********zentrum **-Süd, wegen Übertretungen nach der AAV und einem Zuwiderhandeln gegen den rechtskräftigen Bescheid vom 18.4.1985, Zl MBA **-*******/1/83, Geldstrafen von insgesamt S 35.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichte... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei den unter dem Geltungsbereich der Bauarbeitenschutzverordnung, BGBl 267/1954, fallenden Arbeiten sind grundsätzlich die einschlägigen Vorschriften der AAV zusätzlich zu denen der Bauarbeitenschutzverordnung anzuwenden; dieser Grundsatz steht unter dem Vorbehalt, daß im nachstehenden, das heißt, in den weiteren, dem § 2 Bauarbeitenschutzverordnung folgenden Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes bestimmt, also die Anwendung "auch" der AAV ausgeschlossen wurde; Gerüstl... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Dienstgeber, der einen nicht spritzwassergeschützten Leitungsroller zur Verwendung im Freien benützen läßt, begeht eine Verwaltungsübertretung nach § 31 Abs 2 Arbeitnehmerschutzgesetz. mehr lesen...
Rechtssatz: Das Gewicht des Arbeitnehmerschutzes liegt unter anderem auch auf dem technischen oder Gefahrenschutz. Sinn und Zweck dieser Regelungen ist, Arbeitnehmer in wirksamer Weise vor Arbeitsunfällen zu schützen. Sind Arbeitnehmer in einer Höhe von 6,5 m und einer Dachneigung von 15 Grad bei der Montage einer Blitzschutzanlage ohne Schutzeinrichtung tätig, liegt ein erhebliches Sicherheitsrisiko vor. Bei der Strafbemessung sind objektive als auch subjektive Strafzumessungskriterien gl... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Gewicht des Arbeitnehmerschutzes liegt unter anderem auch auf dem technischen Gefahrenschutz. Sinn und Zweck dieser Regelungen ist, Arbeitnehmer in wirksamer Weise vor Arbeitsunfällen zu schützen. Eine Gefährdung für die Gesundheit und das Leben der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer liegt dann vor, wenn beim Kanalgraben auf einer Länge von ca 20 m im Maltabachbett eine Grabenwand nicht verbaut und auch nicht abgeböscht war, obwohl sie eine Höhe von ca 3,5 bis 4 m... mehr lesen...
Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet: "Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Am 12. März 1992 wurde die Baustelle der Firma K u K GesmbH in xx, U Mweg, durch das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten überprüft und dabei festgestellt, daß Sie als gewerberechtlicher Geschäftsführer der genannten Firma nicht dafür gesorgt haben, daß die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverorndung eingehalten werden. Es wurden folgende Mängel festgestellt: 1) S... mehr lesen...
Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet: "Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Am 12. März 1992 wurde die Baustelle der Firma K u K GesmbH in xx, U Mweg, durch das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten überprüft und dabei festgestellt, daß Sie als gewerberechtlicher Geschäftsführer der genannten Firma nicht dafür gesorgt haben, daß die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverorndung eingehalten werden. Es wurden folgende Mängel festgestellt: 1) S... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Gewicht des Arbeitnehmerschutzes liegt unter anderem auf dem sogenannten technischen oder Gefahrenschutz, der die Arbeitnehmer vor den besonderen Gefahren der körperlichen oder geistigen Anstrengung unter äußeren Arbeitsbedingungen bewahren soll. Insbesondere müssen Arbeitsvorgänge so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, daß ein wirksamer Schutz erreicht wird. An allen Arbeitsstellen, an denen Absturzgefahr besteht, sind Einrichtungen anzubringen, die geeignet si... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Haftung setzt eine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten voraus. Die Bestellung einer Person zum verantwortlichen Beauftragten wirkt erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde die Zustimmung dieser Person zur Bestellung nachgewiesen wird. Ausschlaggebend dafür, daß eine zum verantwortlichen Beauftragten bestellte Person in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnorm an die Stelle des zur Vertretung... mehr lesen...
Rechtssatz: Deponiert ein Beschuldigter vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat, daß er nicht mit Gewißheit sagen könne, ob er die verfahrensgegenständliche Baustelle überhaupt beaufsichtigt hat, kann er sich nicht mit dem Hinweis, einen verantwortlichen Bauleiter bestellt zu haben von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreien, denn den Beschuldigten trifft auch dann eine Pflicht der Beaufsichtigung des Bevollmächtigten als Ausfluß seiner gesetzlichen Sorgfaltspflicht. Gleiches ... mehr lesen...
Mit Punkt 8 des Spruches des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft xx vom 10. April 1991, Zl xx, wurde der Beschuldigte M E S als das gemäß §9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma xx GesmbH, xx H , Istraße xx, gemäß §31 Abs2 litp des Arbeitnehmerschutzgesetzes mit einer Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wird ausgeführt, daß in der Filiale in W N, G Straße xx bei einer Überprüfung ... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 19. März 1991 wurde die Beschuldigte K M gemäß §31 Abs2 litp Arbeitnehmerschutzgesetz mit einer Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) bestraft. In diesem Straferkenntnis wurde es als erwiesen angesehen, daß die Beschuldigte als verantwortliche Beauftragte gemäß §9 VStG (Filialleiterin) der B Warenhandel AG, Filiale in L , Hstraße, zu verantworten habe, daß es unterlassen wurde, den nördlic... mehr lesen...
Im Schuldspruch des bekämpften Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, daß die Beschuldigte K M als die nach §9 VStG verantwortliche Beauftragte (Filialleiterin der B Filiale in L , Hstraße) der B Warenhandel AG, folgende Verwaltungsübertretungen zu verantworten habe: 1. Es wurde in der oben angeführten Filiale unterlassen, den Zugang zur Feinkostabteilung in einer Breite von mindestens 60 cm herzustellen. Dieser Zugang, der sich zwischen den Kühlvitrinen und dem Brotrega... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Nichteinhaltung von Auflagen im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren, die dem Schutz der Arbeitnehmer vor Verbrennungen dienen, ist ein erheblicher Unrechtsgehalt beizumessen. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Übertretung von Bestimmungen, welche die Mindestbreite von Durchgängen festlegen, ist ein erheblicher Unrechtsgehalt beizumessen. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Übertretung von Bestimmungen, die das Freihalten und die Benützbarkeit von Notausgängen zum Gegenstand haben, ist ein erheblicher Unrechtsgehalt beizumessen. mehr lesen...