RS UVS Kärnten 1993/08/04 KUVS-825/3/93

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Veröffentlicht am 04.08.1993
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Rechtssatz

Läßt ein Dienstnehmer Arbeitnehmer bei Spenglerarbeiten - hier Montieren von Hängerinnen - in einer Fallhöhe von acht Meter unangeseilt arbeiten und bestand eine Dienstanweisung, sich bei Arbeiten an Dächern anzuseilen nicht für alle Arbeitnehmer und hat der Dienstgeber an die Dienstnehmer nicht lückenlos die Aufforderung gerichtet, die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes einzuhalten, so verantwortet er die Verwaltungsübertretung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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