Die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als "Bevollmächtigter" nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz besteht neben der Verantwortung des Arbeitgebers. Bloße stichprobenartige Überprüfung der Baustellen für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung von Verstößen gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften reicht nicht aus; dies selbst dann, wenn es sich bei den Arbeitnehmern um "langjährige, zuverlässige" Mitarbeiter (hier laut Verantwortung des Beschwerdeführers der Polier) handelt, wobei auch die Erteilung von Weisungen, die Arbeitnehmerschutzvorschriften einzuhalten, nicht ausreicht. Fehlt ein "wirksamens Kontrollsystem" (welches der Beschwerdeführer darzulegen hat) ist von einem Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen.
Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 1996, Zahl:
93/02/0306-5, wonach die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten, vom 10. August 1993, Zahl: KUVS-K2-768-769/5/93, als ubegründet abgewiesen wurde.