RS UVS Kärnten 1993/02/05 KUVS-1219/3/92

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Veröffentlicht am 05.02.1993
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Rechtssatz

Das Gewicht des Arbeitnehmerschutzes liegt unter anderem auf dem sogenannten technischen oder Gefahrenschutz, der die Arbeitnehmer vor den besonderen Gefahren der körperlichen oder geistigen Anstrengung unter äußeren Arbeitsbedingungen bewahren soll. Insbesondere müssen Arbeitsvorgänge so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, daß ein wirksamer Schutz erreicht wird. An allen Arbeitsstellen, an denen Absturzgefahr besteht, sind Einrichtungen anzubringen, die geeignet sind, ein Abstürzen der Dienstnehmer zu verhindern. Bei Arbeiten an besonders gefährlichen Stellen müssen Dienstnehmer überdies angeseilt sein. Die im Recht des Arbeitnehmerschutzes festgelegten Maßnahmen dienen der Verhütung von Unfällen und soll durch sie ein unter Berücksichtigung aller Umstände bei umsichtiger Verrichtung der beruflichen Tätigkeit möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht werden. Diese Zielsetzungen des Arbeitnehmerschutzes werden dann nicht erfüllt und begründen eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit, wenn der Dienstgeber es zuläßt, daß ein Dienstnehmer ohne angeseilt zu sein und ohne Benützung eines Sicherheitsgurtes auf einem Pfosten in einer Höhe von ca 4,8 m einen Träger an einer Säule anschweißt und auch sonst keine Schutzmaßnahmen gegen den Absturz vorhanden waren.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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