RS UVS Kärnten 1993/06/02 KUVS-K3-119/7/93

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Veröffentlicht am 02.06.1993
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Rechtssatz

Ist der Beschuldigte lediglich verantwortlicher Bauleiter einer Baufirma, werden aber die Gerüstarbeiten einer subunternehmerischen Fassadenbaufirma im Werkvertragsverhältnis selbst verantwortlich mit eigenen Dienstnehmern, zu denen der Beschuldigte nicht gehört, durchgeführt, und ergibt sich aus dem schriftlichen Vertrag der Fassadenfirma die Pflicht derselben ..."die Baustelle gemäß den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und mit den von der Auftragsgebern bereitgestellten Materialien und Geräten abzusichern...", so verantwortet der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich die Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften in diesem Bereich (vorliegend die Gerüstbelege des zirka 15 Meter langen und zirka vier Meter hohen, waren an der nördlichen Fassade des Wohnhauses errichteten Gerüstes, an der Stirnseite nicht mit Wehren gesichert - Absturzhöhe zirka vier Meter; in der zweiten Etage des Gerüstes war die Gerüstlage in den drei ersten Gerüstfeldern von links nur mit Brustwehren gesichert, im ersten Gerüstfeld von rechts die Gerüstlage überhaupt nicht gesichert und im zweiten und dritten Gerüstfeld von rechts die Gerüstlage lediglich mit Mittel- und Brustwehren gegen Absturz von Arbeitnehmern gesichert - Absturzhöhe zirka vier Meter) mangels entsprechender Aufsichtszuständigkeit nicht (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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