RS UVS Kärnten 1993/06/22 KUVS-467-478/4/93

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Veröffentlicht am 22.06.1993
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Rechtssatz

Ist davon auszugehen, daß der Beschuldigte zwei Bauleiter anläßlich ihres Dienstantrittes dahingehend aufmerksam gemacht hat, daß sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Bauleiter auch für die Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortlich sind, dies von den beiden Bauleitern auch zur Kenntnis genommen wurde, beiden Bauleitern auch alle Mittel zur Verfügung standen, um die Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen und beide Bauleiter auch über die entsprechende Qualifikation und Anordnungsbefugnis verfügen, kann dennoch nicht davon ausgegangen werden, daß die beiden Bauleiter rechtswirksam zu Bevollmächtigten im Sinne des § 31 Abs 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes bestellt wurden. Aus den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes ist abzuleiten, daß ausschließlich der Arbeitgeber in den Fällen des § 9 VStG das dort genannte Organ, also derjenige der zur Vertretung nach außen berufen ist (gegenständlich der Vorstand) berechtigt ist, einen Mitarbeiter zum Bevollmächtigten nach § 31 Abs 2 Arbeitnehmerschutzgesetz zu bestellen. Werden die beiden Bauleiter - wie vorliegend - nicht vom Vorstand zu Bevollmächtigten bestellt, sondern erfolgt die diesbezügliche Bestellung vom Beschuldigten als Bauleiter, welcher selbst Angestellter des Unternehmens ist, kann von einer rechtsgültigen Bestellung der genannten Bauleiter zu Bevollmächtigten nicht gesprochen werden. Dies umso mehr, wenn im Schreiben des Vorstandes der Firma, in dem der Beschuldigte zum verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften bestellt wurde, unter anderem darauf hingewiesen wird, daß für den Fall, daß der Beschuldigte es für erforderlich erachten sollte, daß andere Mitarbeiter zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden, er diesbezügliche Vorschläge dem Vorstand bekanntzugeben hat.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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