RS UVS Kärnten 1993/06/11 KUVS-145-147/9/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.1993
beobachten
merken
Rechtssatz

Auch wenn auf einer Baustelle auftrags des Bauherrn, wegen in der Natur nicht vorhandenen Stromanschlüssen, ein konzessioniertes Elektrounternehmen mit der Aufstellung eines Basisstromverteilers und dem Anschluß desselben an das Stromnetz, bevor mit den Baumaßnahmen begonnen wurde, beauftragt war, ist der Beschuldigte - hier als Bauunternehmer - auf Grund von § 6 Abs 1 und § 18 Abs 1 ASchG verpflichtet, vor dem Beginn der Arbeiten sich zu überzeugen, ob auch die elektrische Anlage den geltenden Arbeitsnehmerschutzbestimmungen entspricht. Dadurch, daß der Baustromverteiler lediglich auf den Boden hingestellt und die für die Wirksamkeit der Schutzmaßnahme notwendige Erdungsleitung an der Erdungsseite nicht mit dem Erder verbunden war, ist die Augenscheinlichkeit der Mängel so groß, daß dem Beschuldigten der mangelhafte Zustand bei der Beaufsichtigung der Baustelle auffallen hätte müssen. Für den Fall, daß dem Beschuldigten die entsprechenden Elektrofachkenntnisse fehlen, hat er die gesetzliche Verpflichtung, den ordnungsgemäßen Zustand der elektrischen Anlage von einem befugten Fachmann bescheinigen zu lassen, und ist überdies ein Vormerk über die Prüfung der elektrischen Anlage an der Baustelle bereitzuhalten. Darüberhinaus ist der Verantwortliche auch angehalten, den Fehlerstromschutzschalter in angemessenen Zeitabständen durch betätigen der Prüfeinrichtung zu kontrollieren, für welche Kontrolle eine besondere Fachkenntnis nicht erforderlich ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten