RS UVS Kärnten 1993/08/09 KUVS-188-207/1/93

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Veröffentlicht am 09.08.1993
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Rechtssatz

Bei den unter den Geltungsbereich der Bauarbeitenschutzverordnung fallenden Arbeiten sind grundsätzlich die einschlägigen Vorschriften der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung zusätzlich zu denen der Bauarbeitenschutzverordnung anzuwenden, wenn nicht in den einzelnen Bestimmungen der Bauarbeitenschutzverordnung die Anwendung der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung ausgeschlossen wird. Das Fehlen einer Mittelwehr bei einem Gerüst stellt einen Verstoß gegen die Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung, das Fehlen einer Fußwehr und einer Brustwehr eine Übertretung der Bauarbeitenschutzverordnung dar. Fehlen also bei einer Gerüstlage mehrere Wehren, so könnten zwei Übertretungen vorliegen. Sind aber derartige Mängel bei mehreren Gerüstlagen vorhanden, so können pro Gerüstlage zumindest eine Übertretung, es können aber auch pro Gerüstlage zwei Übertretungen vorliegen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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