Rechtssatz: Der Umstand, daß der Vorraum der Sitzzelle einer Abortanlage zum Umziehen benützt wird, bedeutet noch nicht, daß es sich um einen Umkleideraum handelt; vor allem dann nicht, wenn dieser Raum keinerlei Merkmale aufweist, die den Schluß zulassen, daß es sich um einen als Umkleideraum gewidmeten Raum handelt. mehr lesen...
Rechtssatz: Schwerpunkt des Arbeitnehmerschutzes liegt unter anderem auch auf dem technischen oder Gefahrenschutz. Sinn und Zweck der zugunsten von Arbeitnehmern erlassenen Schutzvorschriften bei Erdarbeiten ist, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um ein Sicherheitsrisiko für Arbeitnehmer auszuschließen und Arbeitnehmer dadurch in wirksamer Weise von Arbeitsunfällen und deren Folgen zu schützen. Das Arbeiten in einer offenen Künette stellt immer eine außerordentliche Gefahr durch Versc... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Gewicht des Arbeitnehmerschutzes liegt unter anderem auch auf dem technischen oder Gefahrenschutz. Sinn und Zweck dieser Regelungen ist, Arbeitnehmer in wirksamer Weise vor Arbeitsunfällen zu schützen. Besteht Absturzgefahr und sind Schutzeinrichtungen, die geeignet waren, ein Abstürzen der Arbeitnehmer zu verhindern, nicht angebracht, begründet dies für die an dieser Arbeitsstelle beschäftigten Arbeitnehmer ein erhebliches Sicherheitsrisiko. Dies insbesondere in Anbetracht... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Arbeiten in einer offenen Künette ohne die vorgesehenen Schutzvorrichtungen stellt immer eine außerordentliche Gefahr für den Arbeitnehmer (durch Verschütten oder Begraben) dar und ist daher der Unrechtsgehalt keineswegs geringfügig zumal im Extremfall sogar mit einem tödlichen Arbeitsunfall gerechnet werden muß. Ist jedoch der Beschuldigte unbescholten, geständig und hat er Sorgepflichten für eine Gattin und ein Kind bei einem Nettoeinkommen von rund S 15.000,-- monatlich ... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Gewicht des Arbeitnehmerschutzes liegt unter anderem auf dem sogenannten technischen oder Gefahrenschutz, der die Arbeitnehmer vor den besonderen Gefahren der körperlichen oder geistigen Anstrengung unter äußeren Arbeitsbedingungen bewahren soll. Insbesondere müssen Arbeitsvorgänge so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, daß ein wirksamer Schutz erreicht wird. An allen Arbeitsstellen, an denen Absturzgefahr besteht, sind Einrichtungen anzubringen, die geeignet si... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 14. Februar 1991, Zl xx, wurde Herr xx als Arbeitgeber gemäß §31 Abs2 litp in Verbindung mit §33 Abs7 des Arbeitnehmerschutzgesetzes mit einer Geldstrafe von 7.000,-- Schilling (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage) bestraft. Von der Behörde wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte entgegen den Vorschriften des §7 Abs1 und 2 der Verordnung über Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung ... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Dacharbeiten keine Schutzeinrichtungen gegen Absturz. Strafe: S 7.000,-- (8 Tage). Angesichts der Tatsache, daß der vorliegenden Übertretung im Interesse der Sicherheit und der Gesundheit von Arbeitnehmern bei ihrer beruflichen Tätigkeit zweifelsfrei ein besonderer Unrechtsgehalt beizumessen ist und der Beschuldigte bereits mehrmals (10 mal) wegen Übertretungen der Arbeitnehmerschutzvorschriften rechtskräftig bestraft wurde, ist in der fahrlässigen Begehung der Übertretun... mehr lesen...