Bei den unter dem Geltungsbereich der Bauarbeitenschutzverordnung, BGBl 267/1954, fallenden Arbeiten sind grundsätzlich die einschlägigen Vorschriften der AAV zusätzlich zu denen der Bauarbeitenschutzverordnung anzuwenden; dieser Grundsatz steht unter dem Vorbehalt, daß im nachstehenden, das heißt, in den weiteren, dem § 2 Bauarbeitenschutzverordnung folgenden Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes bestimmt, also die Anwendung "auch" der AAV ausgeschlossen wurde; Gerüstlagen (Gerüstbeläge), bei denen eine Absturzgefahr aus mehr als zwei Meter besteht, müssen insgesamt mit einer Brustwehr und einer Fußwehr, dies nach § 19 Abs 4 Bauarbeitenschutzverordnung, sowie mit einer Mittelwehr, dies nach § 46 Abs 6 AAV versehen sein.