Deponiert ein Beschuldigter vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat, daß er nicht mit Gewißheit sagen könne, ob er die verfahrensgegenständliche Baustelle überhaupt beaufsichtigt hat, kann er sich nicht mit dem Hinweis, einen verantwortlichen Bauleiter bestellt zu haben von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreien, denn den Beschuldigten trifft auch dann eine Pflicht der Beaufsichtigung des Bevollmächtigten als Ausfluß seiner gesetzlichen Sorgfaltspflicht. Gleiches gilt auch für den Fall, daß bei Abwesenheit des Bauleiters ein anordnungsbefugter Arbeitnehmer bestellt ist und auch über die Arbeitnehmerschutzbestimmungen belehrt worden sei.