RS UVS Kärnten 1992/08/05 KUVS-414-416/2/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.08.1992
beobachten
merken
Rechtssatz

Deponiert ein Beschuldigter vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat, daß er nicht mit Gewißheit sagen könne, ob er die verfahrensgegenständliche Baustelle überhaupt beaufsichtigt hat, kann er sich nicht mit dem Hinweis, einen verantwortlichen Bauleiter bestellt zu haben von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreien, denn den Beschuldigten trifft auch dann eine Pflicht der Beaufsichtigung des Bevollmächtigten als Ausfluß seiner gesetzlichen Sorgfaltspflicht. Gleiches gilt auch für den Fall, daß bei Abwesenheit des Bauleiters ein anordnungsbefugter Arbeitnehmer bestellt ist und auch über die Arbeitnehmerschutzbestimmungen belehrt worden sei.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten