RS UVS Kärnten 1993/07/19 KUVS-731-732/3/93 KUVS-729/3/93

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Veröffentlicht am 19.07.1993
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Rechtssatz

Eine wirksame Bestellung eines Bevollmächtigten setzt voraus, daß dieser nicht nur mit seinem Einverständnis vom Arbeitgeber mit der Überwachung der Einhaltung der jeweiligen arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen betraut, sondern von diesem auch mit den entsprechenden Anordnungs- und Entscheidungsbefugnissen zu ihrer Durchsetzung ausgestattet wird. Ein Einverständnis des bevollmächtigten Arbeitnehmers ist nur dann anzunehmen, wenn sich dieser der Tragweite seiner Verpflichtungsübernahme (verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit neben dem Arbeitgeber) auch bewußt ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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