Das Gewicht des Arbeitnehmerschutzes liegt unter anderem auch auf dem technischen Gefahrenschutz. Sinn und Zweck dieser Regelung ist, Arbeitnehmer in wirksamer Weise vor Arbeitsunfällen zu schützen. Eine solche Gefährdung für die Gesundheit und das Leben der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer liegt insbesondere dann vor, wenn die bei Erdarbeiten zu beachtenden Bestimmungen, insbesondere die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen nach der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, nicht beachtet wurden. Dies ist gegeben, wenn beim Ausheben von Gruben, Gräben oder Künetten von mehr als 1,25 m Tiefe deren Wände unter Berücksichtigung der örtlichen Standfestigkeit des Bodens, der Wasserverhältnisse, der Auflasten sowie Auftreten der Erschütterungen mit dem Aushub fortschreitend nicht so abgeböscht oder verbaut sind, daß Arbeitnehmer durch abrutschendes Material gefährdet werden können; so wie wenn schlechte Bodenverhältnisse oder besondere Einflüsse, wie der Erschütterungen durch Straßenverkehr, vorliegen, müssen auch bei einer geringeren Tiefe entsprechende Sicherungsmaßnahmen getroffen sein. Untergraben ist unzulässig, Überhänge sind unverzüglich zu beseitigen. Am Rand von Gruben, Gräben oder Künetten darf ein Schutzstreifen bis zu einer Breite von mindestens 0,50 m nicht belastet werden. Sofern dies infolge Platzmangels nicht möglich ist, müssen Sicherungsmaßnahmen gegen Einsturz des Randes und Hineinfallen von gelagertem Material getroffen sein.