Norm: ABGB §140 AGABGB §140 AnABGB §140 BaAußStrG §2 Abs2 Z5 F2ZPO §182
Rechtssatz: Ist ein Unterhaltsbegehren auf einen Prozentsatz einer noch zu ermittelnden Unterhaltsbemessungsgrundlage gerichtet, so ist der Antragsteller nach Einholung der Gehaltsauskunft dahin anzuleiten, sein Unterhaltsbegehren im Sinne einer endgültigen betragsmäßigen Bezifferung umzuformulieren. Dies gilt vor allem auch dann, wenn der vom unterhaltsberechtigten Kind ge... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 AgAußStrG §2 Abs2 Z5 F2AußStrG 2005 §101
Rechtssatz: Im Unterhaltsverfahren herrscht das Antragsprinzip; ein Antrag, der die betragsmäßige Höhe des Begehrten Unterhalts nicht erkennen lässt, ist nicht zulässig. Ein Unterhaltsbegehren ist aber immer so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit dem Vorbringen gemeint ist. Es darf an einzelnen Ausdrücken und Formulierungen dann nicht festgehalten werden, wenn darüber, was wirklich g... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 AGABGB §140 AnABGB §140 BaAußStrG §2 Abs2 Z5 F2ZPO §182
Rechtssatz: Ist ein Unterhaltsbegehren auf einen Prozentsatz einer noch zu ermittelnden Unterhaltsbemessungsgrundlage gerichtet, so ist der Antragsteller nach Einholung der Gehaltsauskunft dahin anzuleiten, sein Unterhaltsbegehren im Sinne einer endgültigen betragsmäßigen Bezifferung umzuformulieren. Dies gilt vor allem auch dann, wenn der vom unterhaltsberechtigten Kind ge... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2
Rechtssatz: Gerade im außerstreitigen Verfahren sind an die Verpflichtung von Parteien zum Vorbringen und Beweisanbot keine strengen Anforderungen zu stellen, zumal die Gerichte in diesen Angelegenheiten gesetzlich zu amtswegigen Erhebungen verpflichtet sind. (Hier Erhebungen über die Rechtzeitigkeit der Zustellung gem § 17 (3) ZustG) Entscheidungstexte 2 Ob 568... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2
Rechtssatz: Gerade im außerstreitigen Verfahren sind an die Verpflichtung von Parteien zum Vorbringen und Beweisanbot keine strengen Anforderungen zu stellen, zumal die Gerichte in diesen Angelegenheiten gesetzlich zu amtswegigen Erhebungen verpflichtet sind. (Hier Erhebungen über die Rechtzeitigkeit der Zustellung gem § 17 (3) ZustG) Entscheidungstexte 2 Ob 568... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2AußStrG 2005 §16 Abs1GmbHG §45GmbHG §78 Abs1FBG §15
Rechtssatz: Für die Übergangszeit bis zur Umstellung des Firmenbuches muss ein die Sonderprüfung nach § 45 GmbHG beantragender, nicht (mehr) in der Urkundensammlung des Firmenbuches (Gesellschafterliste) aufscheinender Gesellschafter nicht nur die Unwirksamkeit der Kaduzierung und seine aufrechte Gesellschafterstellung behaupten, sondern dies auch gegenüber dem Firme... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2AußStrG 2005 §16 Abs1GmbHG §45GmbHG §78 Abs1FBG §15
Rechtssatz: Für die Übergangszeit bis zur Umstellung des Firmenbuches muss ein die Sonderprüfung nach § 45 GmbHG beantragender, nicht (mehr) in der Urkundensammlung des Firmenbuches (Gesellschafterliste) aufscheinender Gesellschafter nicht nur die Unwirksamkeit der Kaduzierung und seine aufrechte Gesellschafterstellung behaupten, sondern dies auch gegenüber dem Firme... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2ABGB §1380ZPO §208 Abs1 Z1 AZPO §266 DIIZPO §395
Rechtssatz: Das Verfahren außer Streitsachen kennt keine prozessualen Sonderbestimmungen für den Fall, dass der geltend gemachte Anspruch vom Schuldner anerkannt wird, etwa entsprechend den Bestimmungen des § 395 ZPO. Die für den Bereich des Streitverfahrens entwickelten Grundsätze über Gegenstand (RZ 1979, 276/85), Rechtsnatur (SZ 25/139; SZ 25/234; ÖJZ 1957, 268/192; ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2ABGB §1380ZPO §208 Abs1 Z1 AZPO §266 DIIZPO §395
Rechtssatz: Das Verfahren außer Streitsachen kennt keine prozessualen Sonderbestimmungen für den Fall, dass der geltend gemachte Anspruch vom Schuldner anerkannt wird, etwa entsprechend den Bestimmungen des § 395 ZPO. Die für den Bereich des Streitverfahrens entwickelten Grundsätze über Gegenstand (RZ 1979, 276/85), Rechtsnatur (SZ 25/139; SZ 25/234; ÖJZ 1957, 268/192; ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z6 GAußStrG §15 Z2
Rechtssatz: Der Entscheidung können zwar Beweise zugrundegelegt werden, die der erkennende Richter nicht selbst aufnahm, auf eine eigene Beweiswürdigung darf aber nicht verzichtet werden. Entscheidungstexte 3 Ob 548/93 Entscheidungstext OGH 24.11.1993 3 Ob 548/93 European Case Law Identifie... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z6 GAußStrG §15 Z2
Rechtssatz: Der Entscheidung können zwar Beweise zugrundegelegt werden, die der erkennende Richter nicht selbst aufnahm, auf eine eigene Beweiswürdigung darf aber nicht verzichtet werden. Entscheidungstexte 3 Ob 548/93 Entscheidungstext OGH 24.11.1993 3 Ob 548/93 European Case Law Identifie... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z7 H1
Rechtssatz: Eine Verweisung auf den streitigen Rechtsweg kann nur einzelne Vorfragen betreffen, die sich mit den Mitteln des Außerstreitverfahrens nicht lösen lassen; an der prinzipiellen Zuständigkeit des Außerstreitgerichtes zur Entscheidung über den Unterhaltsanspruch ist jedenfalls festzuhalten (hier: Begehren des Minderjährigen um Rückersatz von Mitteln zur Deckung des Sonderbedarfs für Verfahrenskosten im Rahme... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z7 H1
Rechtssatz: Eine Verweisung auf den streitigen Rechtsweg kann nur einzelne Vorfragen betreffen, die sich mit den Mitteln des Außerstreitverfahrens nicht lösen lassen; an der prinzipiellen Zuständigkeit des Außerstreitgerichtes zur Entscheidung über den Unterhaltsanspruch ist jedenfalls festzuhalten (hier: Begehren des Minderjährigen um Rückersatz von Mitteln zur Deckung des Sonderbedarfs für Verfahrenskosten im Rahme... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 AgABGB §140 BaABGB §140 BcAußStrG §2 Abs2 Z5 F2
Rechtssatz: Der Umstand, daß die Beweisregeln auch für die vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren von Bedeutung sind, bedeutet nicht, dass, in den Fällen, in denen der Aufenthalt des Unterhaltspflichtigen bekannt ist und von der Unmöglichkeit der Durchführung von Ermittlungen keine Rede sein kann, die subjektive Beweislast, somit die Verpflichtung der Parteien, den Bewei... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 AgABGB §140 BaABGB §140 BcAußStrG §2 Abs2 Z5 F2
Rechtssatz: Der Umstand, daß die Beweisregeln auch für die vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren von Bedeutung sind, bedeutet nicht, dass, in den Fällen, in denen der Aufenthalt des Unterhaltspflichtigen bekannt ist und von der Unmöglichkeit der Durchführung von Ermittlungen keine Rede sein kann, die subjektive Beweislast, somit die Verpflichtung der Parteien, den Bewei... mehr lesen...
Norm: ABGB §154 Abs3 GABGB §245AußStrG §2 Abs2 Z5 F2
Rechtssatz: Das aufsichtsführende Gericht hat, wenn die gemäß § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG gebotenen, auch von Amts wegen anzustellenden Erhebungen Bedenken gegen die wirtschaftlichen Erfolgsaussichten eines Rechtsgeschäfts ergeben oder erhärten, den Kurator auf diese Bedenken aufmerksam zu machen und, falls eine anzustrebende Vertragsänderung oder Vertragsergänzung den Interessen des Pflegebefohlen... mehr lesen...
Norm: ABGB §154 Abs3 GABGB §245AußStrG §2 Abs2 Z5 F2
Rechtssatz: Das aufsichtsführende Gericht hat, wenn die gemäß § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG gebotenen, auch von Amts wegen anzustellenden Erhebungen Bedenken gegen die wirtschaftlichen Erfolgsaussichten eines Rechtsgeschäfts ergeben oder erhärten, den Kurator auf diese Bedenken aufmerksam zu machen und, falls eine anzustrebende Vertragsänderung oder Vertragsergänzung den Interessen des Pflegebefohlen... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2MRG §16MRG §37 Abs3 Z12
Rechtssatz: Die Einwände gegen eine Behauptungs- und Beweislast des Antragstellers oder Antragsgegners im außerstreitigen Mietrechtsverfahren verlieren zumindest dort ihre Berechtigung, wo der Gesetzgeber eine Regelung nach dem Schema von Grundsatz und Ausnahme konzipiert hat. Dies ist bei den gesetzlichen Bestimmungen über die Höhe des Hauptmietzinses bei entgeltgeschützten Objekten in § 16 MR... mehr lesen...
Norm: ABGB §148 AAußStrG §2 Abs2 Z5 F2
Rechtssatz: Da sich jede Besuchsrechtsregelung am Wohl des davon betroffenen Kindes zu orientieren hat, sind auch hier besondere Anforderungen an eine sorgfältige Sammlung der Entscheidungsgrundlagen zu stellen. Es wäre mit der gebotenen Rechtssicherheit nicht zu vereinbaren, eine Besuchsrechtsregelung, die in ihren Auswirkungen schon dem gänzlichen Entzug des Besuchsrechtes nahekommt und auch in ihrer son... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2MRG §16 Abs1 Z6MRG §37 Abs3 Z12
Rechtssatz: Die Behauptung des Antragsgegners, durch die Zusammenlegung von zwei Substandardwohnung eine im Standard angehobene Wohnung (hier: der Kategorie C) geschaffen und so den Belohnungstatbestand des § 16 Abs 1 Z 6 MRG erfüllt zu haben, löst die Verpflichtung des Gerichtes aus, alle für diesen Tatbestand entscheidungswesentlichen Umstände, also auch den Zeitraum der Leerstehung u... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2MRG §16 Abs1 Z6MRG §37 Abs3 Z12
Rechtssatz: Die Konsequenz einer Verweigerung sachdienlichen Vorbringens oder der nach Ausschöpfung aller bekannten Beweismittel anhaltenden Unbeweisbarkeit behaupteter Tatumstände, die für den Belohnungstatbestand des § 16 Abs 1 Z 6 MRG unabdingbar sind, ist die, daß ein die Kategoriemietzinse des § 16 Abs 2 Z 3 oder 4 MRG übersteigender Hauptmietzins nicht vereinbart bzw begehrt werde... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2MRG §16MRG §37 Abs3 Z12
Rechtssatz: Die Einwände gegen eine Behauptungs- und Beweislast des Antragstellers oder Antragsgegners im außerstreitigen Mietrechtsverfahren verlieren zumindest dort ihre Berechtigung, wo der Gesetzgeber eine Regelung nach dem Schema von Grundsatz und Ausnahme konzipiert hat. Dies ist bei den gesetzlichen Bestimmungen über die Höhe des Hauptmietzinses bei entgeltgeschützten Objekten in § 16 MR... mehr lesen...
Norm: ABGB §148 AAußStrG §2 Abs2 Z5 F2
Rechtssatz: Da sich jede Besuchsrechtsregelung am Wohl des davon betroffenen Kindes zu orientieren hat, sind auch hier besondere Anforderungen an eine sorgfältige Sammlung der Entscheidungsgrundlagen zu stellen. Es wäre mit der gebotenen Rechtssicherheit nicht zu vereinbaren, eine Besuchsrechtsregelung, die in ihren Auswirkungen schon dem gänzlichen Entzug des Besuchsrechtes nahekommt und auch in ihrer son... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2MRG §16 Abs1 Z6MRG §37 Abs3 Z12
Rechtssatz: Die Behauptung des Antragsgegners, durch die Zusammenlegung von zwei Substandardwohnung eine im Standard angehobene Wohnung (hier: der Kategorie C) geschaffen und so den Belohnungstatbestand des § 16 Abs 1 Z 6 MRG erfüllt zu haben, löst die Verpflichtung des Gerichtes aus, alle für diesen Tatbestand entscheidungswesentlichen Umstände, also auch den Zeitraum der Leerstehung u... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2MRG §16 Abs1 Z6MRG §37 Abs3 Z12
Rechtssatz: Die Konsequenz einer Verweigerung sachdienlichen Vorbringens oder der nach Ausschöpfung aller bekannten Beweismittel anhaltenden Unbeweisbarkeit behaupteter Tatumstände, die für den Belohnungstatbestand des § 16 Abs 1 Z 6 MRG unabdingbar sind, ist die, daß ein die Kategoriemietzinse des § 16 Abs 2 Z 3 oder 4 MRG übersteigender Hauptmietzins nicht vereinbart bzw begehrt werde... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 AaABGB §140 BcAußStrG §2 Abs2 Z5 F2
Rechtssatz: Derjenige, der eine für die Unterhaltsbemessung maßgebliche, zu seinen Gunsten ausschlaggebende Änderung der Verhältnisse behauptet, die sich nicht bloß auf die allgemeine Veränderung der Lebenshaltungskosten und Einkommensverhältnisse sowie den gestiegenen Bedarf des älter gewordenen Kindes beschränkt, muss diese Änderung auch unter Beweis stellen. Entscheidung... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 AaABGB §140 BcAußStrG §2 Abs2 Z5 F2
Rechtssatz: Derjenige, der eine für die Unterhaltsbemessung maßgebliche, zu seinen Gunsten ausschlaggebende Änderung der Verhältnisse behauptet, die sich nicht bloß auf die allgemeine Veränderung der Lebenshaltungskosten und Einkommensverhältnisse sowie den gestiegenen Bedarf des älter gewordenen Kindes beschränkt, muss diese Änderung auch unter Beweis stellen. Entscheidung... mehr lesen...
Norm: ABGB aF §140 AgABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 AgABGB §1042 C1ABGB §1418AußStrG §2 Abs2 Z5 F2FamLAG §12aAußStrG 2005 §16
Rechtssatz: Auch im Bereich des vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahrens außer Streitsachen sind subjektive Behauptungslastregeln und Beweislastregeln jedenfalls dann heranzuziehen, wenn über vermögensrechtliche Ansprüche, in denen sich die Parteien in verschiedenen Rollen gegenüberstehen, zu entscheiden ist. Wi... mehr lesen...
Norm: ABGB aF §140 AgABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 AgABGB §1042 C1ABGB §1418AußStrG §2 Abs2 Z5 F2FamLAG §12aAußStrG 2005 §16
Rechtssatz: Auch im Bereich des vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahrens außer Streitsachen sind subjektive Behauptungslastregeln und Beweislastregeln jedenfalls dann heranzuziehen, wenn über vermögensrechtliche Ansprüche, in denen sich die Parteien in verschiedenen Rollen gegenüberstehen, zu entscheiden ist. Wi... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z1 BAußStrG §2 Abs2 Z5 F
Rechtssatz: Dem Pflegschaftsgericht ist es nicht gestattet dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einen Auftrag dahingehend zu erteilen, dem bestellten Abwesenheitskurator von ihm verlangte Auskünfte zu erteilen. Entscheidungstexte 2 Ob 604/90 Entscheidungstext OGH 26.09.1990 2 Ob 604/90 ... mehr lesen...