- 1 Ob 683/90
Veröff: RZ 1991/35,124
- 3 Ob 606/90
Veröff: SZ 63/202 = JBl 1991,309 (Apathy)
- 1 Ob 633/90
- 6 Ob 579/91
- 2 Ob 580/91
nur: Auch im Bereich des vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahrens außer Streitsachen sind subjektive Behauptungslastregeln und Beweislastregeln jedenfalls dann heranzuziehen, wenn über vermögensrechtliche Ansprüche, in denen sich die Parteien in verschiedenen Rollen gegenüberstehen, zu entscheiden ist. (T1)
- 1 Ob 552/93
Vgl
- Okt 7/93
Entscheidungstext OGH 14.12.1993 Okt 7/93
nur T1
- 6 Ob 548/95
nur T1
- 4 Ob 583/95
Auch; nur T1; Beisatz: Es ist somit Sache des Unterhaltsverpflichteten zu beweisen, dass sich seine Leistungsfähigkeit vermindert hat. (T2)
- 7 Ob 2031/96v
Entscheidungstext OGH 15.05.1996 7 Ob 2031/96v
- 1 Ob 72/97p
nur T1; Veröff: SZ 70/159
- 9 Ob 399/97k
nur T1; Beis wie T2
- 6 Ob 11/99g
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der Unterhaltspflichtige hat die seine Unterhaltsverpflichtung aufhebenden oder vermindernden Umstände zu behaupten und zu beweisen. Umgekehrt hat, das unterhaltsberechtigte Kind, wenn sich im Verfahren über die Unterhaltserhöhung ausreichende Anhaltspunkte für eine schon eingetretene Selbsterhaltungsfähigkeit ergeben, die Umstände zu behaupten und zu beweisen, aus denen sich ein Wiederaufleben der Geldunterhaltspflicht des Vaters ergeben könnte. (T3)
- 6 Ob 339/99t
nur T1
- 6 Ob 97/00h
Vgl auch
- 6 Ob 338/00z
Vgl; nur T1; Beisatz: Das Gericht darf im Verfahren außer Streitsachen jedoch solange keine negativen Feststellungen zu Lasten der beweisbelasteten Partei treffen, als nicht auch der im § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG ausdrücklich genannte Sachverständigenbeweis ausgeschöpft wurde. (T4)
- 1 Ob 56/01v
Auch; Beisatz: Die Behauptungslast und Beweislast für ein zumutbarerweise erzielbares höheres Einkommen trifft die durch den Anspannungsgrundsatz begünstigte Partei. (T5)
- 7 Ob 321/01h
Auch; Beis wie T5
- 7 Ob 92/03k
nur T1; Beis wie T3 nur: Der Unterhaltspflichtige hat die seine Unterhaltsverpflichtung aufhebenden oder vermindernden Umstände zu behaupten und zu beweisen. (T6)
- 7 Ob 132/03t
nurT1; Beis wie T6
- 5 Ob 212/03t
Vgl auch; nur: Wird Unterhalt für die Vergangenheit begehrt, hat daher der Unterhaltspflichtige die Behauptung aufzustellen, der Unterhaltsanspruch sei, etwa durch Bezahlung von dritter Seite erloschen. (T7)
Beis ähnlich wie T6
- 7 Ob 194/03k
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 4 Ob 185/03i
nur T1; Beis wie T3 nur: Der Unterhaltspflichtige hat die seine Unterhaltsverpflichtung aufhebenden oder vermindernden Umstände zu behaupten und zu beweisen. (T8)
- 5 Ob 117/04y
nur T1; Beis wie T8
- 3 Ob 181/04w
Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Steuerliche Entlastung im Sinn einer Anrechnung von dem Obsorgeberechtigten zufließenden Transferleistungen auf die Unterhaltsleistung entsprechend der neuen Rechtslage nach Aufhebung der diesbezüglichen Wortfolge in § 12a FLAG. (T9)
- 1 Ob 88/05f
nur T1; Beisatz: In Zweifelsfällen ist demjenigen die Beweislast aufzubürden, dem die Beweise leichter zugänglich sind; sind daher Umstände beweisbedürftig, die allein in der Sphäre einer der Parteien liegen, sodass dieser die Beweisführung leicht möglich ist, während der Gegner vor unverhältnismäßigen Beweisschwierigkeiten stünde, entscheidet die Nähe zum Beweis. Zumindest darf es nicht so weit kommen, dass der Beweisnotstand einer Partei vom Gegner in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Art und Weise ausgenutzt wird. (T10)
Beisatz: Hier: Aufteilungsverfahren. (T11)
- 7 Ob 210/05s
Auch; nur T1
- 6 Ob 299/05x
Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Provisorialunterhalt nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO. (T12)
- 7 Ob 164/06b
nur T1
- 4 Ob 1/08p
nur T1; Beis wie T8
- 4 Ob 96/08h
nur T1; Beis wie T8; Beisatz: Dass der über den Sonderbedarf des Sohnes entscheidende Richter mit dem zur Entscheidung über den von der Mutter gegen den Vater geltend gemachten Unterhaltsanspruch berufenen Richter identisch ist, ändert an der Behauptungslast des Vaters für die seine Unterhaltspflicht einschränkenden Umstände nichts (hier: Unterhaltspflicht gegenüber der Mutter). (T13)
- 10 Ob 65/08v
nur T1
- 10 Ob 57/08t
Auch; nur T1
- 1 Ob 209/08d
Vgl auch; nur T1; Beis wie T6
- 4 Ob 2/09m
Auch; Beis wie T6
- 9 Ob 71/09w
Auch; Beis wie T5
- 1 Ob 81/10h
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 6 Ob 127/10k
Vgl auch; Beis wie T8
- 10 Ob 67/10s
Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2010/122
- 8 Ob 50/10a
nur T1
- 8 Ob 8/12b
Entscheidungstext OGH 28.02.2012 8 Ob 8/12b
Vgl; Beis wie T2
- 2 Ob 141/11s
Entscheidungstext OGH 15.05.2012 2 Ob 141/11s
nur T1; Beis wie T5
- 3 Ob 100/12w
Entscheidungstext OGH 11.07.2012 3 Ob 100/12w
Vgl auch
- 8 Ob 63/13t
Entscheidungstext OGH 30.07.2013 8 Ob 63/13t
Auch; Beisatz: Im Verfahren über einen Antrag auf Unterhaltsherabsetzung trifft den Unterhaltsschuldner die Behauptungs? und Beweislast für die zu einer Verminderung der Unterhaltspflicht führenden Umstände. (T14)
- 1 Ob 159/13h
Entscheidungstext OGH 19.09.2013 1 Ob 159/13h
Auch; Beis wie T5
- 10 Ob 58/13x
Entscheidungstext OGH 25.03.2014 10 Ob 58/13x
Vgl auch; Beis wie T2
- 4 Ob 85/14z
Entscheidungstext OGH 24.06.2014 4 Ob 85/14z
nur T1; Beis wie T8
- 6 Ob 108/13w
Entscheidungstext OGH 28.08.2014 6 Ob 108/13w
Auch; Beis wie T10
- 10 Ob 10/15s
Entscheidungstext OGH 24.03.2015 10 Ob 10/15s
Auch; nur T1; Beis wie T6; Beisatz: So trifft ihn ? als den bei Anspannung des Kindes auf ein (fiktiv) erzielbares Einkommen Begünstigten ? die Behauptungs- und Beweislast für die dafür erforderlichen Voraussetzungen. Umgekehrt trägt das Kind im Fall der Anspannung auf ein fiktives Einkommen die Behauptungs- und Beweislast für fehlendes Verschulden bzw mangelnde Fahrlässigkeit. Es hat daher auch das Kind zu behaupten und zu beweisen, dass der Eintritt seiner fiktiven Selbsterhaltungsfähigkeit wegen einer notwendigen beruflichen Orientierungsphase hinausgeschoben ist. (T15)
- 1 Ob 247/14a
Entscheidungstext OGH 03.03.2015 1 Ob 247/14a
Auch; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Behauptet ein Ehegatte, dass in seinem Eigentum stehende Vermögenswerte nach
§ 82 Abs 1 EheG der Aufteilung entzogen seien, hat er das Vorliegen des Ausnahmetatbestands zu beweisen. (Hier: angeblich seinem Unternehmen zuzuordnendes Bargeld). (T16)
Veröff: SZ 2015/16
- 6 Ob 20/15g
Entscheidungstext OGH 19.03.2015 6 Ob 20/15g
Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T6;
Beisatz: Jeder Beteiligte hat die für seinen Standpunkt maßgeblichen Umstände zu behaupten und unter Beweis zu stellen. (T17)
- 1 Ob 180/15z
Entscheidungstext OGH 17.09.2015 1 Ob 180/15z
Auch; Beis wie T1; Beis wie T8; Beis wie T10
- 3 Ob 100/15z
Entscheidungstext OGH 18.11.2015 3 Ob 100/15z
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2015/124
- 10 Ob 110/15x
Entscheidungstext OGH 22.02.2016 10 Ob 110/15x
- 1 Ob 65/16i
Entscheidungstext OGH 28.04.2016 1 Ob 65/16i
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Den Unterhaltsschuldner trifft die Beweislast, dafür, ein adäquates Einkommen (unverschuldet) nicht erzielen zu können. (T18)
- 7 Ob 53/16v
Entscheidungstext OGH 27.04.2016 7 Ob 53/16v
Auch; nur T1; Beis wie T6; Veröff: SZ 2016/50
- 8 Ob 39/16t
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 8 Ob 39/16t
Auch; nur T7
- 1 Ob 206/16z
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 206/16z
nur T1
- 3 Ob 172/16i
Entschei