RS OGH 1993/11/24 3Ob548/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1993
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Norm

AußStrG §2 Abs2 Z6 G
AußStrG §15 Z2

Rechtssatz

Der Entscheidung können zwar Beweise zugrundegelegt werden, die der erkennende Richter nicht selbst aufnahm, auf eine eigene Beweiswürdigung darf aber nicht verzichtet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013498

Dokumentnummer

JJR_19931124_OGH0002_0030OB00548_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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