Norm
AußStrG §2 Abs2 Z6 GRechtssatz
Der Entscheidung können zwar Beweise zugrundegelegt werden, die der erkennende Richter nicht selbst aufnahm, auf eine eigene Beweiswürdigung darf aber nicht verzichtet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013498Dokumentnummer
JJR_19931124_OGH0002_0030OB00548_9300000_001