Norm
AußStrG §2 Abs2 Z5 F2Rechtssatz
Gerade im außerstreitigen Verfahren sind an die Verpflichtung von Parteien zum Vorbringen und Beweisanbot keine strengen Anforderungen zu stellen, zumal die Gerichte in diesen Angelegenheiten gesetzlich zu amtswegigen Erhebungen verpflichtet sind. (Hier Erhebungen über die Rechtzeitigkeit der Zustellung gem § 17 (3) ZustG)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016516Dokumentnummer
JJR_19940825_OGH0002_0020OB00568_9400000_001