Norm: AußStrG §2 Abs2 Z1 BAußStrG §2 Abs2 Z5 F
Rechtssatz: Dem Pflegschaftsgericht ist es nicht gestattet dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einen Auftrag dahingehend zu erteilen, dem bestellten Abwesenheitskurator von ihm verlangte Auskünfte zu erteilen. Entscheidungstexte 2 Ob 604/90 Entscheidungstext OGH 26.09.1990 2 Ob 604/90 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z1 BAußStrG §2 Abs2 Z5 F
Rechtssatz: Dem Pflegschaftsgericht ist es nicht gestattet dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einen Auftrag dahingehend zu erteilen, dem bestellten Abwesenheitskurator von ihm verlangte Auskünfte zu erteilen. Entscheidungstexte 2 Ob 604/90 Entscheidungstext OGH 26.09.1990 2 Ob 604/90 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F1AußStrG 2005 §15MRK Art6 Abs1 II5a6ZPO §477 Abs1 Z4 D4
Rechtssatz: Das rechtliche Gehör wird in einem Zivilverfahren nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußern, überhaupt genommen wurde, sondern auch dann, wenn einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrundegelegt werden, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. Entsch... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F1AußStrG 2005 §15MRK Art6 Abs1 II5a6ZPO §477 Abs1 Z4 D4
Rechtssatz: Das rechtliche Gehör wird in einem Zivilverfahren nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußern, überhaupt genommen wurde, sondern auch dann, wenn einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrundegelegt werden, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. Entsch... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2MRG §39
Rechtssatz: Eine Einheit zwischen dem Verfahren vor der Schlichtungsstelle und dem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren besteht nur insoweit, als für in einer Gemeinde, die über einen in Mietangelegenheiten fachlich geschulten Beamten oder Angestellten verfügt, gelegene Mietgegenstände eine Anrufung der Schlichtungsstelle Prozessvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren ist und der bei der Schlichtungsstel... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2MRG §39
Rechtssatz: Eine Einheit zwischen dem Verfahren vor der Schlichtungsstelle und dem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren besteht nur insoweit, als für in einer Gemeinde, die über einen in Mietangelegenheiten fachlich geschulten Beamten oder Angestellten verfügt, gelegene Mietgegenstände eine Anrufung der Schlichtungsstelle Prozessvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren ist und der bei der Schlichtungsstel... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F1
Rechtssatz: Einer Verletzung der Prozeßleitungspflicht durch mangelnde Anleitung zu weiteren Vorbringen (analog § 182 ZPO) kommt keinesfalls das Gewicht einer Nullität zu. Entscheidungstexte 10 Ob 504/88 Entscheidungstext OGH 14.06.1988 10 Ob 504/88 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F1
Rechtssatz: Einer Verletzung der Prozeßleitungspflicht durch mangelnde Anleitung zu weiteren Vorbringen (analog § 182 ZPO) kommt keinesfalls das Gewicht einer Nullität zu. Entscheidungstexte 10 Ob 504/88 Entscheidungstext OGH 14.06.1988 10 Ob 504/88 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0... mehr lesen...
Norm: ABGB §835 DAußStrG §2 Abs2 Z7 H1AußStrG §230EheG §85KtnEHG §7 Satz1KtnEHG §9 Abs2 und Abs2
Rechtssatz: Der Außerstreitrichter hat vor einer Sachentscheidung als negative Entscheidungsvoraussetzung zu prüfen, ob nicht bereits eine privatautonome Regelung der Beteiligten vorliege. Tatsache, Inhalt und Form einer solchen Regelung, aber auch ihre Erlaubtheit und Möglichkeit hat der Richter im Außerstreitverfahren zu prüfen und unter Bedachtna... mehr lesen...
Norm: ABGB §835 DAußStrG §2 Abs2 Z7 H1AußStrG §230EheG §85KtnEHG §7 Satz1KtnEHG §9 Abs2 und Abs2
Rechtssatz: Der Außerstreitrichter hat vor einer Sachentscheidung als negative Entscheidungsvoraussetzung zu prüfen, ob nicht bereits eine privatautonome Regelung der Beteiligten vorliege. Tatsache, Inhalt und Form einer solchen Regelung, aber auch ihre Erlaubtheit und Möglichkeit hat der Richter im Außerstreitverfahren zu prüfen und unter Bedachtna... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z7 H4NWG §9 Abs3NWG §16 Abs8
Rechtssatz: Eine Verweisung auf den Zivilrechtsweg ist im Verfahren nach dem NWG unzulässig. Entscheidungstexte 1 Ob 40/86 Entscheidungstext OGH 16.12.1986 1 Ob 40/86 1 Ob 377/98t Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 377/98t ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z7 H4NWG §9 Abs3NWG §16 Abs8
Rechtssatz: Eine Verweisung auf den Zivilrechtsweg ist im Verfahren nach dem NWG unzulässig. Entscheidungstexte 1 Ob 40/86 Entscheidungstext OGH 16.12.1986 1 Ob 40/86 1 Ob 377/98t Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 377/98t ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F1MRG §37 Abs3ZPO §477 Abs1 Z4 D4
Rechtssatz: Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist nur gewahrt, wenn alle Mitvermieter dem Verfahren beigezogen werden und nicht bloß als Vertreter anderer Parteien auftreten. Entscheidungstexte 5 Ob 167/86 Entscheidungstext OGH 25.11.1986 5 Ob 167/86 5 Ob 160/86 En... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F1MRG §37 Abs3ZPO §477 Abs1 Z4 D4
Rechtssatz: Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist nur gewahrt, wenn alle Mitvermieter dem Verfahren beigezogen werden und nicht bloß als Vertreter anderer Parteien auftreten. Entscheidungstexte 5 Ob 167/86 Entscheidungstext OGH 25.11.1986 5 Ob 167/86 5 Ob 160/86 En... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2GmbHG §26 Abs3
Rechtssatz: Hat eine Partei, obgleich es ihr ein leichtes gewesen wäre, die für die Dartung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Nachweise beizubringen, nicht die für die Schlüssigkeit ihres Vorbringens erforderlichen Behauptungen aufgestellt und finden sich auch auf Grund der Aktenlage nicht die geringsten Anhaltspunkte für diesen Sachverhalt, so besteht für das Registergericht weder die Verpf... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2GmbHG §26 Abs3
Rechtssatz: Hat eine Partei, obgleich es ihr ein leichtes gewesen wäre, die für die Dartung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Nachweise beizubringen, nicht die für die Schlüssigkeit ihres Vorbringens erforderlichen Behauptungen aufgestellt und finden sich auch auf Grund der Aktenlage nicht die geringsten Anhaltspunkte für diesen Sachverhalt, so besteht für das Registergericht weder die Verpf... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2AußStrG §14 A4
Rechtssatz: Wenn das Rekursgericht zur Gewinnung der Entscheidungsgrundlagen die vom Erstgericht getroffenen Anordnungen nicht für erforderlich hielt und andere Maßnahmen für genügend erachtete, kann dem der OGH, der auch im außerstreitigen Verfahren nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten. Entscheidungstexte 8 Ob 625/86 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2AußStrG §14 A4
Rechtssatz: Wenn das Rekursgericht zur Gewinnung der Entscheidungsgrundlagen die vom Erstgericht getroffenen Anordnungen nicht für erforderlich hielt und andere Maßnahmen für genügend erachtete, kann dem der OGH, der auch im außerstreitigen Verfahren nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten. Entscheidungstexte 8 Ob 625/86 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z7 H2AußStrG §16 BII2b1
Rechtssatz: Bei Fehlen jeglichen Anhaltspunktes dafür, daß die Absicht des Erblassers auch auf Grund anderer Kriterien, die mit den Mitteln des Außerstreitverfahrens nicht bzw nicht ebenso berücksichtigt werden konnten, erforscht werden sollte, bildet es keinen Nichtigkeitsgrund, wenn die Vorinstanzen keinen Anlaß fanden, "das Problem der Auslegung des erblasserischen Testamentes" auf den Rechtsweg ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2
Rechtssatz: Dem Außerstreitrichter obliegt es, iSd § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG vorzugehen und dabei, soweit erforderlich, die ihm zu Gebote stehenden zulässigen Zwangsmittel auszuschöpfen. Dabei ist es durchaus denkbar, daß der Antrag einer Partei abgewiesen werden muß, wenn diese Partei selbst erfolgreich die Klarstellung jener Umstände verhindert, die Voraussetzung für die Stattgebung ihres Begehrens wären. ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2AußStrG §16 AAußStrG §16 BII3aZPO §477 Abs1 Z9 D9
Rechtssatz: Waren die Vorinstanzen der Ansicht, daß zur Klärung der Frage, ob eine Maßnahme das Kindeswohl gefährdet, die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie nach entsprechender Befundaufnahme erforderlich sei, so liegt im Hinblick auf die Vorschrift des § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG insoweit ein im § 16 Abs 1 AußStrG normierter... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z7 H2AußStrG §16 BII2b1
Rechtssatz: Bei Fehlen jeglichen Anhaltspunktes dafür, daß die Absicht des Erblassers auch auf Grund anderer Kriterien, die mit den Mitteln des Außerstreitverfahrens nicht bzw nicht ebenso berücksichtigt werden konnten, erforscht werden sollte, bildet es keinen Nichtigkeitsgrund, wenn die Vorinstanzen keinen Anlaß fanden, "das Problem der Auslegung des erblasserischen Testamentes" auf den Rechtsweg ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2
Rechtssatz: Dem Außerstreitrichter obliegt es, iSd § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG vorzugehen und dabei, soweit erforderlich, die ihm zu Gebote stehenden zulässigen Zwangsmittel auszuschöpfen. Dabei ist es durchaus denkbar, daß der Antrag einer Partei abgewiesen werden muß, wenn diese Partei selbst erfolgreich die Klarstellung jener Umstände verhindert, die Voraussetzung für die Stattgebung ihres Begehrens wären. ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2AußStrG §16 AAußStrG §16 BII3aZPO §477 Abs1 Z9 D9
Rechtssatz: Waren die Vorinstanzen der Ansicht, daß zur Klärung der Frage, ob eine Maßnahme das Kindeswohl gefährdet, die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie nach entsprechender Befundaufnahme erforderlich sei, so liegt im Hinblick auf die Vorschrift des § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG insoweit ein im § 16 Abs 1 AußStrG normierter... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z7 H2AußStrG §176
Rechtssatz: § 176 AußStrG normiert Verpflichtungen des Gerichtes im Zusammenhang mit der Übergabe des eingeantworteten Vermögens an den pflegebefohlenen Erben, ermächtigt es aber nicht, in diesem Zusammenhang in Rechte Dritter einzugreifen, die erst im Rechtsweg klargestellt werden müssen. Auch die Vorschrift des § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG beitet keine Grundlage für Eingriffe des Außerstreitrichters in derarti... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z7 H2AußStrG §176
Rechtssatz: § 176 AußStrG normiert Verpflichtungen des Gerichtes im Zusammenhang mit der Übergabe des eingeantworteten Vermögens an den pflegebefohlenen Erben, ermächtigt es aber nicht, in diesem Zusammenhang in Rechte Dritter einzugreifen, die erst im Rechtsweg klargestellt werden müssen. Auch die Vorschrift des § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG beitet keine Grundlage für Eingriffe des Außerstreitrichters in derarti... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5AußStrG §14a Abs5AußStrG 2005 §15AußStrG 2005 §16 Abs1AußStrG 2005 §31MRK Art6 Abs1ZPO §386 Abs4ZPO §477 Abs1 Z4ZPO §521a
Rechtssatz: Zur Chancengleichheit und damit zu den Garantien des Art 6 Abs 1 MRK gehört die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs. Das rechtliche Gehör im Sinn dieser Bestimmung wird nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußern, überhaupt genommen wird, sonde... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5AußStrG §14a Abs5AußStrG 2005 §15AußStrG 2005 §16 Abs1AußStrG 2005 §31MRK Art6 Abs1ZPO §386 Abs4ZPO §477 Abs1 Z4ZPO §521a
Rechtssatz: Zur Chancengleichheit und damit zu den Garantien des Art 6 Abs 1 MRK gehört die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs. Das rechtliche Gehör im Sinn dieser Bestimmung wird nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußern, überhaupt genommen wird, sonde... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z3 DGBG §77 Abs1ZPO idF ZVN 1983 §30 Abs2
Rechtssatz: Hält man sich die der ZVN 1983 zugrundeliegenden Wertungen und Zwecke vor Augen, die keineswegs auf deren unmittelbaren Anwendungsbereich beschränkt sind, so erkennt man, daß im Bereich des Grundbuchsverfahrens (und wohl auch - entgegen 6 Ob 657/84 - im Bereich des Verfahrens außer Streitsachen) in bezug auf die Frage, ob die Berufung eines Rechtsanwaltes oder Notars au... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z3 DGBG §77 Abs1ZPO idF ZVN 1983 §30 Abs2
Rechtssatz: Hält man sich die der ZVN 1983 zugrundeliegenden Wertungen und Zwecke vor Augen, die keineswegs auf deren unmittelbaren Anwendungsbereich beschränkt sind, so erkennt man, daß im Bereich des Grundbuchsverfahrens (und wohl auch - entgegen 6 Ob 657/84 - im Bereich des Verfahrens außer Streitsachen) in bezug auf die Frage, ob die Berufung eines Rechtsanwaltes oder Notars au... mehr lesen...