RS OGH 1993/12/21 5Ob566/93, 4Ob1611/95, 2Ob84/03x, 9Ob71/10x, 4Ob63/11k, 9Ob29/17f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1993
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Norm

AußStrG §2 Abs2 Z5 F2
ABGB §1380
ZPO §208 Abs1 Z1 A
ZPO §266 DII
ZPO §395

Rechtssatz

Das Verfahren außer Streitsachen kennt keine prozessualen Sonderbestimmungen für den Fall, dass der geltend gemachte Anspruch vom Schuldner anerkannt wird, etwa entsprechend den Bestimmungen des § 395 ZPO. Die für den Bereich des Streitverfahrens entwickelten Grundsätze über Gegenstand (RZ 1979, 276/85), Rechtsnatur (SZ 25/139; SZ 25/234; ÖJZ 1957, 268/192; MietSlg 23.658) und die Bedingungen der Widerrufbarkeit des prozessualen Anerkenntnisses (SZ 59/30; ÖJZ 1992, 765/179) haben daher im Verfahren außer Streitsachen nicht ohne weiters Gültigkeit. Wurden die Bereitschaftserklärungen der Unterhaltspflichtigen zur Unterhaltsfestsetzung in bestimmter Höhe bloß dem Gericht gegenüber abgegeben, nicht aber gegenüber dem Gläubiger (bzw hier dessen gesetzlichem Vertreter), der sie überdies noch - sollte ein konstitutives Anerkenntnis zustande kommen - hätte annehmen müssen, so kommt eine Deutung dieser Erklärungen als konstitutives Anerkenntnis nicht in Betracht; es ist nichts anderes als die dem Tatsachenbereich zuzuordnende Zustimmung zur antragsgemäßen Unterhaltsfestsetzung. Es handelt sich also um ein prozessuales Verhalten, das bis zur Beschlussfassung durch ein anderes (hier: Widerruf der Zustimmung und Vorbringen von Gründen, welche zur Antragsabweisung führen sollten), für das weitere Verfahren maßgebendes ersetzt werden kann.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 566/93
    Entscheidungstext OGH 21.12.1993 5 Ob 566/93
  • 4 Ob 1611/95
    Entscheidungstext OGH 19.09.1995 4 Ob 1611/95
    nur: Wurden die Bereitschaftserklärungen der Unterhaltspflichtigen zur Unterhaltsfestsetzung in bestimmter Höhe bloß dem Gericht gegenüber abgegeben, nicht aber gegenüber dem Gläubiger (bzw hier dessen gesetzlichem Vertreter), der sie überdies noch - sollte ein konstitutives Anerkenntnis zustande kommen - hätte annehmen müssen, so kommt eine Deutung dieser Erklärungen als konstitutives Anerkenntnis nicht in Betracht. (T1)
  • 2 Ob 84/03x
    Entscheidungstext OGH 08.05.2003 2 Ob 84/03x
    Beisatz: Hier: Widerruf des Einverständnisses mit der Unterhaltsherabsetzung erst im Rechtsmittelverfahren. (T2); Beisatz: Im Widerrufsfall kann die Entscheidung nicht mehr auf das Einverständnis der Parteien gestützt werden; es sind vielmehr die auf Grund des Parteienvorbringens entscheidungswesentlichen Tatsachen als Entscheidungsgrundlage festzustellen. (T3)
  • 9 Ob 71/10x
    Entscheidungstext OGH 21.01.2011 9 Ob 71/10x
    Vgl auch
  • 4 Ob 63/11k
    Entscheidungstext OGH 21.06.2011 4 Ob 63/11k
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Widerruf des Zugeständnisses eines bestimmten Quadratmeterpreises für die Enteignungsentschädigung. (T4)
  • 9 Ob 29/17f
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 Ob 29/17f
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Ausgehend von der Anspannungspflicht wurde die Unterhaltspflicht des Vaters ab einem Zeitpunkt, in dem er vorerst noch ein Arbeitsloseneinkommen bezog,auf Basis eines fiktiven monatlichen Einkommens festgesetzt. Der Beschluss gründete sich auf das Einvernehmen der Parteien und erwuchs unbekämpft in Rechtskraft. Eine derartige Zustimmung im Außerstreitverfahren, die nur dem Gericht gegenüber abgegeben wird, ist dem Tatsachenbereich zuzuordnen und als Außerstreitstellung der dem Antrag zugrundeliegenden, maßgebenden Tatsachenbehauptungen anzusehen. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013474

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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