Norm
ABGB §148 ARechtssatz
Da sich jede Besuchsrechtsregelung am Wohl des davon betroffenen Kindes zu orientieren hat, sind auch hier besondere Anforderungen an eine sorgfältige Sammlung der Entscheidungsgrundlagen zu stellen. Es wäre mit der gebotenen Rechtssicherheit nicht zu vereinbaren, eine Besuchsrechtsregelung, die in ihren Auswirkungen schon dem gänzlichen Entzug des Besuchsrechtes nahekommt und auch in ihrer sonstigen Ausgestaltung von bewährten Richtlinien abweicht, im wesentlichen auf ein zweifelhaftes Einverständnis der Eltern zu gründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0006304Dokumentnummer
JJR_19920526_OGH0002_0050OB00514_9200000_001