Norm
ABGB §154 Abs3 GRechtssatz
Das aufsichtsführende Gericht hat, wenn die gemäß § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG gebotenen, auch von Amts wegen anzustellenden Erhebungen Bedenken gegen die wirtschaftlichen Erfolgsaussichten eines Rechtsgeschäfts ergeben oder erhärten, den Kurator auf diese Bedenken aufmerksam zu machen und, falls eine anzustrebende Vertragsänderung oder Vertragsergänzung den Interessen des Pflegebefohlenen dient, den Kurator anzuweisen, mit dem Vertragspartner unter Hinweis auf die Bedenken des Gerichts und die damit drohende Genehmigungsversagung in neue Verhandlungen einzutreten, um auf diese Weise einen Vertragsinhalt zu erwirken, der den Interessen des Pflegebefohlenen besser Rechnung trägt. Bei sachgerechter Wahrung der Interessen des Kuranden darf der aufsichtsführende Richter erst dann die Genehmigung endgültig versagen, wenn feststeht, daß der Vertragspartner zu angemessenen Vertragsänderungen nicht bereit ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0006357Dokumentnummer
JJR_19920714_OGH0002_0010OB00030_9200000_001