Norm
AußStrG §2 Abs2 Z5 F2Rechtssatz
Die Einwände gegen eine Behauptungs- und Beweislast des Antragstellers oder Antragsgegners im außerstreitigen Mietrechtsverfahren verlieren zumindest dort ihre Berechtigung, wo der Gesetzgeber eine Regelung nach dem Schema von Grundsatz und Ausnahme konzipiert hat. Dies ist bei den gesetzlichen Bestimmungen über die Höhe des Hauptmietzinses bei entgeltgeschützten Objekten in § 16 MRG geschehen, da eine Überschreitung der Kategoriemietzinse nur in Ausnahmsfällen gestattet wurde. Wer sich auf einen solchen Ausnahmetatbestand beruft, hat daher die Regel gegen sich gelten zu lassen, wenn es selbst bei pflichtgemäßer Ausnützung aller vorhandenen Informations- und Beweismöglichkeiten nicht gelingt, die Erfüllung des Ausnahmetatbestandes nachzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0006341Dokumentnummer
JJR_19920526_OGH0002_0050OB00058_9200000_001