Norm: AußStrG §2 Abs2 Z7 H2AußStrG §16 BII2b1AußStrG §161 Abs1
Rechtssatz: Die Frage der Gültigkeit oder Ungültigkeit der Legate oder ihrer einzelnen Bestimmungen ist im Rechtsweg auszutragen; es findet daher in diesen Fällen eine Verweisung auf den Rechtsweg im Sinne des § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG nicht statt. Hat das Abhandlungsgericht über Ansprüche zwischen Vermächtnisnehmern und Erben abgesprochen, so hat es damit seine Zuständigkeit überschrit... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5AußStrG 2005 §13AußStrG 2005 §16
Rechtssatz: Als Beweismittel kommt im Verfahren außer Streitsachen, in dem der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel herrscht, alles in Betracht, was zur Feststellung des Sachverhaltes geeignet und zweckdienlich ist. Dazu zählen Beteiligte, Zeugen und Sachverständige, Urkunden und Augenschein, ebenso aber auch schriftliche Auskünfte von Behörden, Kammern, Kreditinstituten, die E... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2ZPO §308
Rechtssatz: § 308 ZPO stellt eine Sonderregelung des streitigen Verfahrens dar, welche im Außerstreitverfahren deshalb nicht analog angewendet werden kann, weil es sich hiebei nicht um Rechtsgrundsätze handelt, die allen Verfahrensarten gemeinsam sind. Entscheidungstexte 1 Ob 24/72 Entscheidungstext OGH 01.03.1972 1 Ob 24/72 ÖA 1974,92 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2ZPO §308
Rechtssatz: Dritte Personen, welche dem Verfahren als Beteiligte nicht zugezogen sind, können zur Vorlage von Urkunden an das Gericht nicht verhalten werden. Entscheidungstexte 1 Ob 24/72 Entscheidungstext OGH 01.03.1972 1 Ob 24/72 ÖA 1974,92 = EvBl 1972/233 S 440 = NZ 1973,174 = SZ 45/22 2 Ob ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5AußStrG 2005 §13AußStrG 2005 §16
Rechtssatz: Als Beweismittel kommt im Verfahren außer Streitsachen, in dem der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel herrscht, alles in Betracht, was zur Feststellung des Sachverhaltes geeignet und zweckdienlich ist. Dazu zählen Beteiligte, Zeugen und Sachverständige, Urkunden und Augenschein, ebenso aber auch schriftliche Auskünfte von Behörden, Kammern, Kreditinstituten, die E... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2ZPO §308
Rechtssatz: § 308 ZPO stellt eine Sonderregelung des streitigen Verfahrens dar, welche im Außerstreitverfahren deshalb nicht analog angewendet werden kann, weil es sich hiebei nicht um Rechtsgrundsätze handelt, die allen Verfahrensarten gemeinsam sind. Entscheidungstexte 1 Ob 24/72 Entscheidungstext OGH 01.03.1972 1 Ob 24/72 ÖA 1974,92 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2ZPO §308
Rechtssatz: Dritte Personen, welche dem Verfahren als Beteiligte nicht zugezogen sind, können zur Vorlage von Urkunden an das Gericht nicht verhalten werden. Entscheidungstexte 1 Ob 24/72 Entscheidungstext OGH 01.03.1972 1 Ob 24/72 ÖA 1974,92 = EvBl 1972/233 S 440 = NZ 1973,174 = SZ 45/22 2 Ob ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z2 CAußStrG §16 BII2eZPO §477 Abs1 Z5 D5ZPO §477 Abs2 E
Rechtssatz: Anwendbarkeit des § 477 Abs 2 ZPO (nachträgliche Genehmigung der Prozeßführung, auch noch nach der Entscheidung) auch im Außerstreitverfahren. Entscheidungstexte 6 Ob 313/71 Entscheidungstext OGH 15.12.1971 6 Ob 313/71 1 Ob 819/81 Entscheidun... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z2 CAußStrG §16 BII2eZPO §477 Abs1 Z5 D5ZPO §477 Abs2 E
Rechtssatz: Anwendbarkeit des § 477 Abs 2 ZPO (nachträgliche Genehmigung der Prozeßführung, auch noch nach der Entscheidung) auch im Außerstreitverfahren. Entscheidungstexte 6 Ob 313/71 Entscheidungstext OGH 15.12.1971 6 Ob 313/71 1 Ob 819/81 Entscheidun... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z9 KAußStrG §19SpReg §14
Rechtssatz: Das AußStrG sieht nur Maßnahmen des Gerichtes gegen die Partei und ihren gesetzlichen Vertreter vor. Das Pflegschaftsgericht ist daher nicht berechtigt, ein Sparguthaben des Pflegebefohlenen bei einer Bank zu kündigen; diese Befugnis steht nur dem Vertragspartner der Bank zu. Entscheidungstexte 5 Ob 223/71 Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z9 KAußStrG §19SpReg §14
Rechtssatz: Das AußStrG sieht nur Maßnahmen des Gerichtes gegen die Partei und ihren gesetzlichen Vertreter vor. Das Pflegschaftsgericht ist daher nicht berechtigt, ein Sparguthaben des Pflegebefohlenen bei einer Bank zu kündigen; diese Befugnis steht nur dem Vertragspartner der Bank zu. Entscheidungstexte 5 Ob 223/71 Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z7 H2AußStrG §18 AAußStrG §20JN §42 AaZPO §411 Cb
Rechtssatz: Vor der Einantwortung der Verlassenschaft steht es den Parteien des Verlassenschaftsverfahren nicht frei, willkürlich den Rechtsweg zu beschreiten. Ein Rechtsstreit kann vielmehr nur erhoben werden, wenn das Verlassenschaftsgericht - von den Fällen der §§ 67, 125, 126 AußStrG abgesehen - eine weitere rechtliche Erörterung vorbehalten (§ 18 Abs 1 Satz 1 AußStrG),... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z7 H2AußStrG §18 AAußStrG §20JN §42 AaZPO §411 Cb
Rechtssatz: Vor der Einantwortung der Verlassenschaft steht es den Parteien des Verlassenschaftsverfahren nicht frei, willkürlich den Rechtsweg zu beschreiten. Ein Rechtsstreit kann vielmehr nur erhoben werden, wenn das Verlassenschaftsgericht - von den Fällen der §§ 67, 125, 126 AußStrG abgesehen - eine weitere rechtliche Erörterung vorbehalten (§ 18 Abs 1 Satz 1 AußStrG),... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2AußStrG §97 C
Rechtssatz: Im Außerstreitverfahren hat der Richter nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, die Sachlage soweit aufzuklägen, als es zur Durchführung der Verlassenschaft notwendig ist (SZ 16/68). Entscheidungstexte 1 Ob 34/71 Entscheidungstext OGH 29.04.1971 1 Ob 34/71 1 Ob 62/72 Entsch... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2AußStrG §97 C
Rechtssatz: Im Außerstreitverfahren hat der Richter nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, die Sachlage soweit aufzuklägen, als es zur Durchführung der Verlassenschaft notwendig ist (SZ 16/68). Entscheidungstexte 1 Ob 34/71 Entscheidungstext OGH 29.04.1971 1 Ob 34/71 1 Ob 62/72 Entsch... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z1 BAußStrG §16 BIIJN §104 AZPO §477 Abs1 Z3 D3
Rechtssatz: Für das Außerstreitverfahren ist eine Zuständigkeitsvereinbarung der Parteien nicht vorgesehen. Es ist daher jede in einer Pflegschaftssache ergangene Entscheidung, die nicht vom zuständigen Pflegschaftsgericht gefällt wurde, in sinngemäßer Anwendung des § 477 Abs 1 Z 3 ZPO nichtig. Entscheidungstexte 5 Ob 71... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z1 BAußStrG §16 BIIJN §104 AZPO §477 Abs1 Z3 D3
Rechtssatz: Für das Außerstreitverfahren ist eine Zuständigkeitsvereinbarung der Parteien nicht vorgesehen. Es ist daher jede in einer Pflegschaftssache ergangene Entscheidung, die nicht vom zuständigen Pflegschaftsgericht gefällt wurde, in sinngemäßer Anwendung des § 477 Abs 1 Z 3 ZPO nichtig. Entscheidungstexte 5 Ob 71... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z3 D
Rechtssatz: Auch im außerstreitigen Verfahren müssen sich die Bevollmächtigten dem Gericht gegenüber durch eine Vollmacht ausweisen; ihr Mangel begründet Nichtigkeit des Verfahrens, soweit die nachträgliche Genehmigung durch den angeblichen Vertretenen nicht zu erzielen ist; § 38 ZPO ist analog anzuwenden. Entscheidungstexte 1 Ob 45/71 Entscheidungstext OGH... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z3 D
Rechtssatz: Auch im außerstreitigen Verfahren müssen sich die Bevollmächtigten dem Gericht gegenüber durch eine Vollmacht ausweisen; ihr Mangel begründet Nichtigkeit des Verfahrens, soweit die nachträgliche Genehmigung durch den angeblichen Vertretenen nicht zu erzielen ist; § 38 ZPO ist analog anzuwenden. Entscheidungstexte 1 Ob 45/71 Entscheidungstext OGH... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F1AußStrG §16 BII2gEisbEG §30 Abs4
Rechtssatz: Die Unterlassung der Zustellung einer Ausfertigung des Rekurses an den Gegner des Beschwerdeführers bewirkt einen einer Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO entsprechenden Mangel. Entscheidungstexte 5 Ob 209/70 Entscheidungstext OGH 28.10.1970 5 Ob 209/70 1 O... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F1AußStrG §16 BII2gEisbEG §30 Abs4
Rechtssatz: Die Unterlassung der Zustellung einer Ausfertigung des Rekurses an den Gegner des Beschwerdeführers bewirkt einen einer Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO entsprechenden Mangel. Entscheidungstexte 5 Ob 209/70 Entscheidungstext OGH 28.10.1970 5 Ob 209/70 1 O... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F1AußStrG §16 BIIAußStrG §75
Rechtssatz: Die Unterlassung der Verständigung einer Person, die nicht vermutlicher Erbe im Sinne des § 75 AußStrG ist, hat keine Nichtigkeit des Abhandlungsverfahrens zur Folge. Entscheidungstexte 5 Ob 234/70 Entscheidungstext OGH 14.10.1970 5 Ob 234/70 SZ 43/179 = NZ 1973,28 = NZ 1972,46 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F1AußStrG §16 BIIAußStrG §75
Rechtssatz: Die Unterlassung der Verständigung einer Person, die nicht vermutlicher Erbe im Sinne des § 75 AußStrG ist, hat keine Nichtigkeit des Abhandlungsverfahrens zur Folge. Entscheidungstexte 5 Ob 234/70 Entscheidungstext OGH 14.10.1970 5 Ob 234/70 SZ 43/179 = NZ 1973,28 = NZ 1972,46 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §1 B1AußStrG §2 Abs2 Z7 H1JN §1 DVa1
Rechtssatz: Wer vom Außerstreitgericht mit seinen Ansprüchen auf den Rechtsweg verwiesen wird, ist durch diesen Beschluß dann nicht beschwert, wenn auch im Außerstreitverfahren eine Verweisung auf den Rechtsweg nach § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG unvermeidlich wäre. Entscheidungstexte 1 Ob 42/70 Entscheidungstext OGH 12.03.1970 1 Ob 42/... mehr lesen...
Norm: AußStrG §1 B1AußStrG §2 Abs2 Z7 H1JN §1 DVa1
Rechtssatz: Wer vom Außerstreitgericht mit seinen Ansprüchen auf den Rechtsweg verwiesen wird, ist durch diesen Beschluß dann nicht beschwert, wenn auch im Außerstreitverfahren eine Verweisung auf den Rechtsweg nach § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG unvermeidlich wäre. Entscheidungstexte 1 Ob 42/70 Entscheidungstext OGH 12.03.1970 1 Ob 42/... mehr lesen...
Norm: ABGB §1425 IABGB §1425 VIIIAußStrG §2 Abs2 Z7 H1
Rechtssatz: Ist die Ausfolgung eines gerichtlichen Erlages angesichts der verweigerten Zustimmung des Erlagsbegünstigten von der Entscheidung über Tatumstände abhängig, die sich nur durch ein formelles Beweisverfahren ins Klare setzen lassen, ist der Antragsteller auf den Rechtsweg zu verweisen; sind bloße Rechtsfragen streitig, ist die rechtliche Verhandlung im außerstreitigen Verfahren ei... mehr lesen...
Norm: ABGB §1425 IABGB §1425 VIIIAußStrG §2 Abs2 Z7 H1
Rechtssatz: Ist die Ausfolgung eines gerichtlichen Erlages angesichts der verweigerten Zustimmung des Erlagsbegünstigten von der Entscheidung über Tatumstände abhängig, die sich nur durch ein formelles Beweisverfahren ins Klare setzen lassen, ist der Antragsteller auf den Rechtsweg zu verweisen; sind bloße Rechtsfragen streitig, ist die rechtliche Verhandlung im außerstreitigen Verfahren ei... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 D1AußStrG §2 Abs2 Z7 H3
Rechtssatz: Verweisung der Parteien eines Verfahrens zur Regelung der Benützung auf den Rechtsweg, zur Klärung der Frage, ob das gemeinsame Objekt rechtlich zur Verfügung steht bzw wieweit dieses Objekt von einer Dienstbarkeit belastet ist. Entscheidungstexte 7 Ob 53/68 Entscheidungstext OGH 13.03.1968 7 Ob 53/68 MietSlg 20733 = SZ 4... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 D1AußStrG §2 Abs2 Z7 H3
Rechtssatz: Verweisung der Parteien eines Verfahrens zur Regelung der Benützung auf den Rechtsweg, zur Klärung der Frage, ob das gemeinsame Objekt rechtlich zur Verfügung steht bzw wieweit dieses Objekt von einer Dienstbarkeit belastet ist. Entscheidungstexte 7 Ob 53/68 Entscheidungstext OGH 13.03.1968 7 Ob 53/68 MietSlg 20733 = SZ 4... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z7 H2AnerbenG §1AnerbenG §11AnerbenG §17Tir HöfeG §21ZPO §190 BZPO §192 B11
Rechtssatz: Die Feststellung der Erbhofeigenschaft hat zwingend im Verlassenschaftsverfahren zu erfolgen, ebenso die Festsetzung des Übernahmspreises, wenn es darüber nicht zu einem Vergleich kommt, an dem auch die Noterben mitwirken müßten. Ein Prozeß auf Pflichtteilsauszahlung bzw Pflichtteilsergänzung muß daher bis zur Klärung der Erbhofeigensch... mehr lesen...