Norm
ABGB §140 AgRechtssatz
Der Umstand, daß die Beweisregeln auch für die vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren von Bedeutung sind, bedeutet nicht, dass, in den Fällen, in denen der Aufenthalt des Unterhaltspflichtigen bekannt ist und von der Unmöglichkeit der Durchführung von Ermittlungen keine Rede sein kann, die subjektive Beweislast, somit die Verpflichtung der Parteien, den Beweis der für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu erbringen, die im § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG normierte Pflicht des Gerichtes, alle für die Entscheidung erforderlichen Tatsachen zu erheben, verdrängt wird. Gerade bei der Erstbemessung sind daher die Lebensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen genau zu erheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0062441Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.11.2016