RS OGH 1993/4/20 1Ob552/93, 7Ob616/95, 7Ob140/97g, 7Ob331/98x, 9Ob8/05z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1993
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Norm

ABGB §140 Ag
ABGB §140 Ba
ABGB §140 Bc
AußStrG §2 Abs2 Z5 F2

Rechtssatz

Der Umstand, daß die Beweisregeln auch für die vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren von Bedeutung sind, bedeutet nicht, dass, in den Fällen, in denen der Aufenthalt des Unterhaltspflichtigen bekannt ist und von der Unmöglichkeit der Durchführung von Ermittlungen keine Rede sein kann, die subjektive Beweislast, somit die Verpflichtung der Parteien, den Beweis der für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu erbringen, die im § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG normierte Pflicht des Gerichtes, alle für die Entscheidung erforderlichen Tatsachen zu erheben, verdrängt wird. Gerade bei der Erstbemessung sind daher die Lebensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen genau zu erheben.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 552/93
    Entscheidungstext OGH 20.04.1993 1 Ob 552/93
  • 7 Ob 616/95
    Entscheidungstext OGH 18.10.1995 7 Ob 616/95
  • 7 Ob 140/97g
    Entscheidungstext OGH 14.05.1997 7 Ob 140/97g
    Beisatz: Bei einer Erstbemessung sind daher alle Lebens-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen genau zu erheben. (T1)
  • 7 Ob 331/98x
    Entscheidungstext OGH 23.06.1999 7 Ob 331/98x
    nur: Der Umstand, daß die Beweisregeln auch für die vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren von Bedeutung sind, bedeutet nicht, daß die im § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG normierte Pflicht des Gerichtes, alle für die Entscheidung erforderlichen Tatsachen zu erheben, verdrängt. (T2); Beisatz: Hier: Unterhaltsbemessung-Herabsetzungsantrag (T3)
  • 9 Ob 8/05z
    Entscheidungstext OGH 23.11.2005 9 Ob 8/05z
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0062441

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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