Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2ABGB §140 AeABGB §140 Ag
Rechtssatz: Keinesfalls trifft den Unterhaltspflichtigen die Behauptungs- und Beweislast dafür, daß vom Pflegegeld angesichts des tatsächlichen Pflegeaufwands nichts erübrigt werden könnte, sodaß es nicht möglich sei, Teile des Pflegegeldes für Sachaufwendungen zugunsten des behinderten Kindes einzusetzen, ist doch das Pflegegeld angesichts seiner Widmung dafür gar nicht bestimmt. ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5AußStrG §183
Rechtssatz: Verweigert der Unterhaltspflichtige die Vorlage urkundlicher Belege über die Höhe seines Lotteriegewinns, so hat das Gericht eine Auskunft des Konzessionärs der Klassenlotterie über die tatsächliche Höhe des Spielgewinns einzuholen. Entscheidungstexte 1 Ob 311/98m Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 311/98m ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5AußStrG §183
Rechtssatz: Verweigert der Unterhaltspflichtige die Vorlage urkundlicher Belege über die Höhe seines Lotteriegewinns, so hat das Gericht eine Auskunft des Konzessionärs der Klassenlotterie über die tatsächliche Höhe des Spielgewinns einzuholen. Entscheidungstexte 1 Ob 311/98m Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 311/98m ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F1FBG §15
Rechtssatz: Die materiellrechtliche Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichts findet ihre Grenze in den Ansprüchen der im Firmenbuchverfahren beteiligten Personen. Allfällige Ansprüche Dritter sind nicht zu prüfen. Entscheidungstexte 6 Ob 225/98a Entscheidungstext OGH 29.10.1998 6 Ob 225/98a European ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F1FBG §15
Rechtssatz: Die materiellrechtliche Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichts findet ihre Grenze in den Ansprüchen der im Firmenbuchverfahren beteiligten Personen. Allfällige Ansprüche Dritter sind nicht zu prüfen. Entscheidungstexte 6 Ob 225/98a Entscheidungstext OGH 29.10.1998 6 Ob 225/98a European ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2AußStrG §2 Abs2 Z6 G
Rechtssatz: Der in § 2 Abs 2 Z 5 und Z 6 AußStrG verankerte Untersuchungsgrundsatz unterliegt in den Msch-Verfahren mit Dispositionsbefugnis der Parteien zwar Einschränkungen, ist aber nicht gänzlich ausgeschaltet. Das Gericht hat stärker als im streitigen Verfahren darauf zu achten, daß den Parteien aus der formell oder inhaltlich unzulänglichen Geltendmachung eines Rechtsschutzbegehrens kein Nac... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2AußStrG §2 Abs2 Z6 G
Rechtssatz: Der in § 2 Abs 2 Z 5 und Z 6 AußStrG verankerte Untersuchungsgrundsatz unterliegt in den Msch-Verfahren mit Dispositionsbefugnis der Parteien zwar Einschränkungen, ist aber nicht gänzlich ausgeschaltet. Das Gericht hat stärker als im streitigen Verfahren darauf zu achten, daß den Parteien aus der formell oder inhaltlich unzulänglichen Geltendmachung eines Rechtsschutzbegehrens kein Nac... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2AußStrG §2 Abs2 Z6 G
Rechtssatz: Der in § 2 Abs 2 Z 5 und Z 6 AußStrG verankerte Untersuchungsgrundsatz unterliegt in den Msch-Verfahren mit Dispositionsbefugnis der Parteien zwar Einschränkungen, ist aber nicht gänzlich ausgeschaltet. Das Gericht hat stärker als im streitigen Verfahren darauf zu achten, daß den Parteien aus der formell oder inhaltlich unzulänglichen Geltendmachung eines Rechtsschutzbegehrens kein Nac... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 z5 F1AußStrG §10 CFBG §10FBG §18HGB §30
Rechtssatz: 1. Das spruchmäßige Ergebnis der Entscheidung des Rekursgerichtes über einen Rekurs gegen einen Beschluß auf Eintragung einer Gesellschaft mbH im Firmenbuch kann nicht in der Abänderung oder Aufhebung des Eintragungsbeschlusses sondern nur in der Einleitung des Löschungsverfahrens nach § 10 Abs 2 FBG bestehen. 2. Dagegen steht der betroffenen Gesellschaft der Revisionsrek... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2ZPO §321 Abs1 Z3ÄrzteG §26 Abs1ÄrzteG §26 Abs2 Z1ÄrzteG §26 Abs2 Z2
Rechtssatz: Die Regeln der Zivilprozessordnung über den Zeugenbeweis geltend im Verfahren außer Streitsachen, soweit sie dem Untersuchungsgrundsatz nicht widersprechen. Zum Unterschied vom gerichtlichen Strafprozess ist das Recht des Arztes zur Zeugnisverweigerung im zivilgerichtlichen Verfahren an sich durch die materiellrechtliche Reichweite der ber... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2ZPO §321 Abs1 Z3ÄrzteG §26 Abs1ÄrzteG §26 Abs2 Z1ÄrzteG §26 Abs2 Z2
Rechtssatz: Die Regeln der Zivilprozessordnung über den Zeugenbeweis geltend im Verfahren außer Streitsachen, soweit sie dem Untersuchungsgrundsatz nicht widersprechen. Zum Unterschied vom gerichtlichen Strafprozess ist das Recht des Arztes zur Zeugnisverweigerung im zivilgerichtlichen Verfahren an sich durch die materiellrechtliche Reichweite der ber... mehr lesen...
Norm: KO §181KO §186KO §187KO §7AußStrG §2 Abs2 Z1
Rechtssatz: Schuldenregulierungsverfahren als Unterbrechungsgrund für das außerstreitige Unterhaltsverfahren Entscheidungstexte 43 R 762/97w Entscheidungstext LG für ZRS Wien 14.10.1997 43 R 762/97w Schlagworte Schuldenregulierungsverfahren, Unterbrechung des außerstreitigen
Unter... mehr lesen...
Norm: KO §181KO §186KO §187KO §7AußStrG §2 Abs2 Z1
Rechtssatz: Schuldenregulierungsverfahren als Unterbrechungsgrund für das außerstreitige Unterhaltsverfahren Entscheidungstexte 43 R 762/97w Entscheidungstext LG für ZRS Wien 14.10.1997 43 R 762/97w Schlagworte Schuldenregulierungsverfahren, Unterbrechung des außerstreitigen
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Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2AktG §225g Abs1AktG §225g Abs6UmwG §2 Abs3WRG §31WRG §117
Rechtssatz: Das Gericht im hat wasserrechtlichen Verfahren einen Sachverständigen jedenfalls immer dann beizuziehen, wenn es die verläßliche Ermittlung der Sachverhaltsgrundlage erfordert. Dies gilt nicht nur für die Höhe von Ansprüchen, sondern gerade bei der Entscheidung über eine Kostenersatzpflicht nach § 31 WRG auch für die Ermittlung all jener Tatsachen, ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2AktG §225g Abs1AktG §225g Abs6UmwG §2 Abs3WRG §31WRG §117
Rechtssatz: Das Gericht im hat wasserrechtlichen Verfahren einen Sachverständigen jedenfalls immer dann beizuziehen, wenn es die verläßliche Ermittlung der Sachverhaltsgrundlage erfordert. Dies gilt nicht nur für die Höhe von Ansprüchen, sondern gerade bei der Entscheidung über eine Kostenersatzpflicht nach § 31 WRG auch für die Ermittlung all jener Tatsachen, ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2ABGB §140 BcABGB §276 IaABGB §276 IIcABGB idF KindNamRÄG 2013 §231
Rechtssatz: Es bedarf der Kenntnis des Unterhaltspflichtigen von seiner Unterhaltspflicht, um Unterhalt im Wege der Anspannung festsetzen zu können; nicht mit dem Wesen der Anspannung vereinbar ist es, die Kenntnis des Abwesenheitskurators vom Bestehen einer Sorgepflicht, von der der Abwesende nachweislich nichts weiß, als Voraussetzung für eine Anspan... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2ABGB §140 BcABGB §276 IaABGB §276 IIcABGB idF KindNamRÄG 2013 §231
Rechtssatz: Es bedarf der Kenntnis des Unterhaltspflichtigen von seiner Unterhaltspflicht, um Unterhalt im Wege der Anspannung festsetzen zu können; nicht mit dem Wesen der Anspannung vereinbar ist es, die Kenntnis des Abwesenheitskurators vom Bestehen einer Sorgepflicht, von der der Abwesende nachweislich nichts weiß, als Voraussetzung für eine Anspan... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z7 H1FBG §19ZPO §190 D1
Rechtssatz: In einem zweiseitigen Außerstreitverfahren nach dem GmbHG (hier: Anträge eines Gesellschafters betreffend Ausübung von Mitgliedschaftsrechten) ist § 190 ZPO analog anwendbar. Die Unterbrechung des Verfahrens ist nicht ins freie Belieben des Außerstreitgerichts in Handelssachen nach § 102 GmbHG oder der übergeordneten Rechtsmittelinstanzen gelegt, sondern in das gesetzlich nicht näher bes... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z7 H1FBG §19ZPO §190 D1
Rechtssatz: In einem zweiseitigen Außerstreitverfahren nach dem GmbHG (hier: Anträge eines Gesellschafters betreffend Ausübung von Mitgliedschaftsrechten) ist § 190 ZPO analog anwendbar. Die Unterbrechung des Verfahrens ist nicht ins freie Belieben des Außerstreitgerichts in Handelssachen nach § 102 GmbHG oder der übergeordneten Rechtsmittelinstanzen gelegt, sondern in das gesetzlich nicht näher bes... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z3 DAußStrG §5MRG §37 Abs1 Z8MRG §37 Abs3ZPO §30 Abs2
Rechtssatz: Gemäß § 37 Abs 3 Einleitungssatz MRG gelten in einem Verfahren zur Überprüfung des Hauptmietzinses die Vorschriften des AußStrG, soweit in den Z 1 - 22 leg cit nichts anderes bestimmt ist. Demnach kann man sich auch im Rechtsmittelverfahren vor dem OGH von jeder eigenberechtigten Person vertreten lassen. Ein solcher Vertreter muß sich allerdings mit einer sc... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z3 DAußStrG §5MRG §37 Abs1 Z8MRG §37 Abs3ZPO §30 Abs2
Rechtssatz: Gemäß § 37 Abs 3 Einleitungssatz MRG gelten in einem Verfahren zur Überprüfung des Hauptmietzinses die Vorschriften des AußStrG, soweit in den Z 1 - 22 leg cit nichts anderes bestimmt ist. Demnach kann man sich auch im Rechtsmittelverfahren vor dem OGH von jeder eigenberechtigten Person vertreten lassen. Ein solcher Vertreter muß sich allerdings mit einer sc... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2ZPO §503 E4c4
Rechtssatz: Es ist zwar im Rahmen der Beweiswürdigung zulässig, Erfahrungssätze zur Tatsachenfeststellung heranzuziehen, doch darf nicht von geschätzten Durchschnittswerten ausgegangen werden, wenn nicht feststeht, ob ein Sachverhalt vorliegt, der eine solche Durchschnittsbetrachtung überhaupt rechtfertigt. Entscheidungstexte 1 Ob 532/95 Entsc... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2ZPO §503 E4c4
Rechtssatz: Es ist zwar im Rahmen der Beweiswürdigung zulässig, Erfahrungssätze zur Tatsachenfeststellung heranzuziehen, doch darf nicht von geschätzten Durchschnittswerten ausgegangen werden, wenn nicht feststeht, ob ein Sachverhalt vorliegt, der eine solche Durchschnittsbetrachtung überhaupt rechtfertigt. Entscheidungstexte 1 Ob 532/95 Entsc... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2AußStrG 2005 §13AußStrG 2005 §31FBG §15 Abs1MRG §37
Rechtssatz: Die im außerstreitigen Verfahren (hier: § 37 MRG) geltende Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung findet eine natürliche Grenze, sobald Anhaltspunkte für eine weitere Aufklärungsbedürftigkeit fehlen. Nur wenn eine Partei das Vorliegen einer ihr günstigen Tatsache überhaupt nicht geltend macht, kann das Gericht davon ausgehen, dass der Sachverhal... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2AußStrG 2005 §13AußStrG 2005 §31FBG §15 Abs1MRG §37
Rechtssatz: Die im außerstreitigen Verfahren (hier: § 37 MRG) geltende Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung findet eine natürliche Grenze, sobald Anhaltspunkte für eine weitere Aufklärungsbedürftigkeit fehlen. Nur wenn eine Partei das Vorliegen einer ihr günstigen Tatsache überhaupt nicht geltend macht, kann das Gericht davon ausgehen, dass der Sachverhal... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2MRG §37
Rechtssatz: Da das Verfahren außer Streitsachen nicht die strenge Unterscheidung zwischen Parteienvorbringen und Beweisaussage einer Partei im Hinblick auf den maßgebenden Verfahrensstoff kennt, kann die Partei die für sie günstigen Tatsachen auch im Rahmen ihrer Parteienaussage geltend machen. Entscheidungstexte 5 Ob 134/94 Entscheidungstext OGH 29.... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2MRG §37
Rechtssatz: Da das Verfahren außer Streitsachen nicht die strenge Unterscheidung zwischen Parteienvorbringen und Beweisaussage einer Partei im Hinblick auf den maßgebenden Verfahrensstoff kennt, kann die Partei die für sie günstigen Tatsachen auch im Rahmen ihrer Parteienaussage geltend machen. Entscheidungstexte 5 Ob 134/94 Entscheidungstext OGH 29.... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2AußStrG §162
Rechtssatz: Im Verfahren außer Streitsachen ist auch die eidliche Vernehmung von Parteien möglich; hier der Erbin zum Zweck der Ermittlung der Voraussetzungen für die Erstattung des Pflichtteilsausweises gemäß § 162 AußStrG (Umfang des Nachlasses, Vorempfänge, Schenkungen etc). Entscheidungstexte 2 Ob 536/93 Entscheidungstext OGH 13.10.1994 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2AußStrG §162
Rechtssatz: Im Verfahren außer Streitsachen ist auch die eidliche Vernehmung von Parteien möglich; hier der Erbin zum Zweck der Ermittlung der Voraussetzungen für die Erstattung des Pflichtteilsausweises gemäß § 162 AußStrG (Umfang des Nachlasses, Vorempfänge, Schenkungen etc). Entscheidungstexte 2 Ob 536/93 Entscheidungstext OGH 13.10.1994 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 AgAußStrG §2 Abs2 Z5 F2AußStrG 2005 §101
Rechtssatz: Im Unterhaltsverfahren herrscht das Antragsprinzip; ein Antrag, der die betragsmäßige Höhe des Begehrten Unterhalts nicht erkennen lässt, ist nicht zulässig. Ein Unterhaltsbegehren ist aber immer so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit dem Vorbringen gemeint ist. Es darf an einzelnen Ausdrücken und Formulierungen dann nicht festgehalten werden, wenn darüber, was wirklich g... mehr lesen...