Norm: AußStrG 2005 §2 Abs1 Z1 IBAußStrG 2005 §2 Abs2 II
Rechtssatz: Der formelle Parteibegriff des § 2 Abs 1 Z 1 AußStrG führte ohne einschränkende Auslegung zu einer vom Gesetzgeber offenkundig nicht gewünschten uferlosen Anerkennung von Verfahrensparteien. § 2 Abs 1 Z 1 AußStrG muss daher im Zusammenhang mit § 2 Abs 2 gelesen werden, wonach derjenige nicht Partei ist, der eine Tätigkeit des Gerichts offensichtlich nur anregt. ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z7§126
Rechtssatz: § 126 AußStrG 1854 betrifft aber nur den Streit um das Erbrecht, nicht aber einen Streit um ein Vermächtnis. Wird die Gültigkeit eines Legats bestritten, kommt nur eine sinngemäße Anwendung von § 2 Abs. 2 Z 7 AußStrG 1854 in Betracht, wobei allerdings keine Parteirollen zuzuweisen sind. Auch eine Frist zur Klagseinbringung ist nicht zu setzen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z7§126
Rechtssatz: § 126 AußStrG 1854 betrifft aber nur den Streit um das Erbrecht, nicht aber einen Streit um ein Vermächtnis. Wird die Gültigkeit eines Legats bestritten, kommt nur eine sinngemäße Anwendung von § 2 Abs. 2 Z 7 AußStrG 1854 in Betracht, wobei allerdings keine Parteirollen zuzuweisen sind. Auch eine Frist zur Klagseinbringung ist nicht zu setzen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z4 EABGB §835 DZPO §14 Bc
Rechtssatz: Sind nicht alle Miteigentümer an einem Verfahren nach § 835 ABGB beteiligt, dann hat der Außerstreitrichter den (die) Antragsteller zur Beiziehung der übrigen Miteigentümer anzuleiten. Eine amtswegige Einbeziehung - ohne Parteienantrag - ist unzulässig. Entscheidungstexte 1 Ob 16/04s Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z4 EABGB §835 DZPO §14 Bc
Rechtssatz: Sind nicht alle Miteigentümer an einem Verfahren nach § 835 ABGB beteiligt, dann hat der Außerstreitrichter den (die) Antragsteller zur Beiziehung der übrigen Miteigentümer anzuleiten. Eine amtswegige Einbeziehung - ohne Parteienantrag - ist unzulässig. Entscheidungstexte 1 Ob 16/04s Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2AußStrG §2 Abs2 Z6 FWGG §14 Abs1WGG §22 Abs1 Z6WGG §22 Abs4
Rechtssatz: Den Schluss zu ziehen, dass ein den Finanzierungsbeitrag nicht erwähnendes Überprüfungsbegehren eines WGG-Mieters von vornherein abzuweisen sei, ist nicht zulässig. Eine solche Generalisierung des der Entscheidung 5 Ob 178/00p entnommenen Leitsatzes würde der rechtlichen Zusammengehörigkeit aller Entgeltbestandteile nicht gerecht und überdies den ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2AußStrG §2 Abs2 Z6 FWGG §14 Abs1WGG §22 Abs1 Z6WGG §22 Abs4
Rechtssatz: Den Schluss zu ziehen, dass ein den Finanzierungsbeitrag nicht erwähnendes Überprüfungsbegehren eines WGG-Mieters von vornherein abzuweisen sei, ist nicht zulässig. Eine solche Generalisierung des der Entscheidung 5 Ob 178/00p entnommenen Leitsatzes würde der rechtlichen Zusammengehörigkeit aller Entgeltbestandteile nicht gerecht und überdies den ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2AußStrG §2 Abs2 Z6 FWGG §14 Abs1WGG §22 Abs1 Z6WGG §22 Abs4
Rechtssatz: Den Schluss zu ziehen, dass ein den Finanzierungsbeitrag nicht erwähnendes Überprüfungsbegehren eines WGG-Mieters von vornherein abzuweisen sei, ist nicht zulässig. Eine solche Generalisierung des der Entscheidung 5 Ob 178/00p entnommenen Leitsatzes würde der rechtlichen Zusammengehörigkeit aller Entgeltbestandteile nicht gerecht und überdies den ... mehr lesen...
Norm: KartG 1988 §43AußStrG §2 Abs2 Z5AußStrG 2005 §16
Rechtssatz: In dem gemäß § 43 KartG außerstreitigen Kartellverfahren gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz (§ 2 Abs 2 Z 5 AußStrG). Dieser enthebt in jenen Verfahren, die nur über Antrag einzuleiten sind, die antragstellende Partei nicht ihrer Verpflichtung, das Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen für den Antrag zu behaupten. Bei Entscheidungen, die auf Parteiantrag im In... mehr lesen...
Norm: KartG 1988 §43AußStrG §2 Abs2 Z5AußStrG 2005 §16
Rechtssatz: In dem gemäß § 43 KartG außerstreitigen Kartellverfahren gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz (§ 2 Abs 2 Z 5 AußStrG). Dieser enthebt in jenen Verfahren, die nur über Antrag einzuleiten sind, die antragstellende Partei nicht ihrer Verpflichtung, das Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen für den Antrag zu behaupten. Bei Entscheidungen, die auf Parteiantrag im In... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z7 H2JN §1 DVd3JN §42 Abs1 AaJN §42 Abs1 Ab
Rechtssatz: Individualansprüche gegen den Verlassenschaftskurator können nicht im Rechnungslegungsverfahren erhoben werden, sondern sind im streitigen Rechtsweg geltend zu machen. Insofern liegt Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges vor. Entscheidungstexte 4 Ob 231/02b Entscheidungstext OGH 05.11.2002 4 Ob 231... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z7 H2JN §1 DVd3JN §42 Abs1 AaJN §42 Abs1 Ab
Rechtssatz: Individualansprüche gegen den Verlassenschaftskurator können nicht im Rechnungslegungsverfahren erhoben werden, sondern sind im streitigen Rechtsweg geltend zu machen. Insofern liegt Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges vor. Entscheidungstexte 4 Ob 231/02b Entscheidungstext OGH 05.11.2002 4 Ob 231... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2AußStrG §9 Abs3AußStrG §14a Abs5ABGB §1221MRK Art6 Abs1 II5a4
Rechtssatz: Im Verfahren wegen Bestellung eines Heiratsgutes ist das Rekursverfahren im Hinblick auf Art 6 Abs 1 EMRK zweiseitig. Entscheidungstexte 6 Ob 281/01v Entscheidungstext OGH 11.07.2002 6 Ob 281/01v Veröff: SZ 2002/93 European Case Law Iden... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5AußStrG §183ZPO §321 Abs1 Z3WTBG §91
Rechtssatz: Auch in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten außerstreitigen Unterhaltsbemessungsverfahren gilt - außer bei Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht nach § 91 Abs 4 WTBG - das Recht des Wirtschaftstreuhänders zur Zeugnisverweigerung aufgrund seiner beruflichen Verschwiegenheitspflicht. Deshalb ist ein Auftrag des Pflegschaftsgerichtes an den Wirtschaftstreuhänder... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5AußStrG §183ZPO §321 Abs1 Z3WTBG §91
Rechtssatz: Auch in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten außerstreitigen Unterhaltsbemessungsverfahren gilt - außer bei Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht nach § 91 Abs 4 WTBG - das Recht des Wirtschaftstreuhänders zur Zeugnisverweigerung aufgrund seiner beruflichen Verschwiegenheitspflicht. Deshalb ist ein Auftrag des Pflegschaftsgerichtes an den Wirtschaftstreuhänder... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z7 H1
Rechtssatz: Eine Verweisung auf den streitigen Rechtsweg nach § 2 Abs 2 Z 7 AußstrG kann nur dort Platz greifen, wo die Hauptfrage im außerstreitigen Rechtsweg zu entscheiden ist, aber etwa von der "Erörterung streitiger Rechtsfragen ........" abhängig ist. Voraussetzung für eine solche Verweisung ist die prinzipielle Zuständigkeit des Außerstreitrichters für die Entscheidung der Hauptfrage. Entsc... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z7 H1
Rechtssatz: Eine Verweisung auf den streitigen Rechtsweg nach § 2 Abs 2 Z 7 AußstrG kann nur dort Platz greifen, wo die Hauptfrage im außerstreitigen Rechtsweg zu entscheiden ist, aber etwa von der "Erörterung streitiger Rechtsfragen ........" abhängig ist. Voraussetzung für eine solche Verweisung ist die prinzipielle Zuständigkeit des Außerstreitrichters für die Entscheidung der Hauptfrage. Entsc... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2AußStrG §93 ff
Rechtssatz: Die im Rahmen der Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses erfolgte Bestellung von Sachverständigen und Festlegung des Umfanges der Schätzung dienen der von Amts wegen vorzunehmenden Stoffsammlung (§ 2 Abs 2 Z 5 AußStrG). Sie sind vergleichbar mit dem im Zivilprozess zu fassenden Beweisbeschluss, mit dem der Sachverständigenbeweis beschlossen und das Beweisthema festgelegt wird. ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2AußStrG §93 ff
Rechtssatz: Die im Rahmen der Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses erfolgte Bestellung von Sachverständigen und Festlegung des Umfanges der Schätzung dienen der von Amts wegen vorzunehmenden Stoffsammlung (§ 2 Abs 2 Z 5 AußStrG). Sie sind vergleichbar mit dem im Zivilprozess zu fassenden Beweisbeschluss, mit dem der Sachverständigenbeweis beschlossen und das Beweisthema festgelegt wird. ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 FAktG §225aAktG §226AktG §227FBG §15UmwG §5 Abs5
Rechtssatz: Diese Gläubigerschutzbestimmungen sind keine abschließende Regelung. Sie greifen erst nach Rechtswirksamkeit der Verschmelzung ein und entbinden das Gericht nicht von der vorherigen Prüfung der Zulässigkeit der Verschmelzung nach dem Kapitalerhaltungsgrundsatz. Entscheidungstexte 6 Ob 4/99b Entscheidun... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 FAußStrG 2005 §16 Abs1AktG §225aFBG §15
Rechtssatz: Das gemäß § 225a Abs 1 AktG für die Eintragung der Verschmelzung zuständige Firmenbuchgericht hat im Rahmen seiner sich aus § 15 FBG iVm § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG ergebenden amtswegigen Prüfpflicht die Eintragungsvoraussetzungen in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen, also auch die Frage der Werthaltigkeit des übertragenen Vermögens. Grundlage dieser Prüfung ist d... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 FAktG §225aAktG §226AktG §227FBG §15UmwG §5 Abs5
Rechtssatz: Diese Gläubigerschutzbestimmungen sind keine abschließende Regelung. Sie greifen erst nach Rechtswirksamkeit der Verschmelzung ein und entbinden das Gericht nicht von der vorherigen Prüfung der Zulässigkeit der Verschmelzung nach dem Kapitalerhaltungsgrundsatz. Entscheidungstexte 6 Ob 4/99b Entscheidun... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 FAußStrG 2005 §16 Abs1AktG §225aFBG §15
Rechtssatz: Das gemäß § 225a Abs 1 AktG für die Eintragung der Verschmelzung zuständige Firmenbuchgericht hat im Rahmen seiner sich aus § 15 FBG iVm § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG ergebenden amtswegigen Prüfpflicht die Eintragungsvoraussetzungen in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen, also auch die Frage der Werthaltigkeit des übertragenen Vermögens. Grundlage dieser Prüfung ist d... mehr lesen...
Norm: EO §1 Z6 IIFAußStrG §2 Abs2 Z1 BBWG §32 Abs3
Rechtssatz: Beschlüsse, mit denen vom Abhandlungsgericht, Vormundschaftsgericht oder Pflegschaftsgericht die - gemäß § 32 Abs 3 BWG mögliche - Überweisung einer Spareinlage angeordnet wird, stellen keinen Exekutionstitel nach § 1 EO dar. Entscheidungstexte 3 Ob 69/99i Entscheidungstext OGH 26.05.1999 3 Ob 69/99i Veröff: SZ 72/92 ... mehr lesen...
Norm: EO §1 Z6 IIFAußStrG §2 Abs2 Z1 BBWG §32 Abs3
Rechtssatz: Beschlüsse, mit denen vom Abhandlungsgericht, Vormundschaftsgericht oder Pflegschaftsgericht die - gemäß § 32 Abs 3 BWG mögliche - Überweisung einer Spareinlage angeordnet wird, stellen keinen Exekutionstitel nach § 1 EO dar. Entscheidungstexte 3 Ob 69/99i Entscheidungstext OGH 26.05.1999 3 Ob 69/99i Veröff: SZ 72/92 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2FBG §15UmwG §5 Abs1 2.Satz
Rechtssatz: 1. Im Falle der Umwandlung einer GmbH im Wege der Errichtung einer Kommanditgesellschaft (oder Kommanditerwerbsgesellschaft) haben die zu beteiligenden Kommanditisten eine Kommanditeinlage in Höhe ihrer Stammeinlage an der umzuwandelnden GmbH zu übernehmen. 2. Das Firmenbuchgericht hat das Eintragungsbegehren im Rahmen seiner formellen und materiellen Prüfungspflicht unabhängig v... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2FBG §15UmwG §5 Abs1 2.Satz
Rechtssatz: 1. Im Falle der Umwandlung einer GmbH im Wege der Errichtung einer Kommanditgesellschaft (oder Kommanditerwerbsgesellschaft) haben die zu beteiligenden Kommanditisten eine Kommanditeinlage in Höhe ihrer Stammeinlage an der umzuwandelnden GmbH zu übernehmen. 2. Das Firmenbuchgericht hat das Eintragungsbegehren im Rahmen seiner formellen und materiellen Prüfungspflicht unabhängig v... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2ZPO §354
Rechtssatz: Auf den Beweis durch Sachverständige im Verfahren außer Streitsachen ist unter anderem auch § 354 ZPO sinngemäß anzuwenden. Entscheidungstexte 1 Ob 349/98z Entscheidungstext OGH 19.01.1999 1 Ob 349/98z European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111565 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2ZPO §354
Rechtssatz: Auf den Beweis durch Sachverständige im Verfahren außer Streitsachen ist unter anderem auch § 354 ZPO sinngemäß anzuwenden. Entscheidungstexte 1 Ob 349/98z Entscheidungstext OGH 19.01.1999 1 Ob 349/98z European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111565 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2ABGB §140 AeABGB §140 Ag
Rechtssatz: Keinesfalls trifft den Unterhaltspflichtigen die Behauptungs- und Beweislast dafür, daß vom Pflegegeld angesichts des tatsächlichen Pflegeaufwands nichts erübrigt werden könnte, sodaß es nicht möglich sei, Teile des Pflegegeldes für Sachaufwendungen zugunsten des behinderten Kindes einzusetzen, ist doch das Pflegegeld angesichts seiner Widmung dafür gar nicht bestimmt. ... mehr lesen...