RS OGH 1994/9/23 1Ob607/94, 7Ob216/99m, 4Ob1/08p, 1Ob104/13w, 1Ob223/15y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1994
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Norm

ABGB §140 Ag
AußStrG §2 Abs2 Z5 F2
AußStrG 2005 §101

Rechtssatz

Im Unterhaltsverfahren herrscht das Antragsprinzip; ein Antrag, der die betragsmäßige Höhe des Begehrten Unterhalts nicht erkennen lässt, ist nicht zulässig. Ein Unterhaltsbegehren ist aber immer so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit dem Vorbringen gemeint ist. Es darf an einzelnen Ausdrücken und Formulierungen dann nicht festgehalten werden, wenn darüber, was wirklich gewollt ist, keine Unklarheit besteht. In einem solchen Fall hat das Gericht seine Entscheidung nach dem wirklichen Begehren zu treffen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 607/94
    Entscheidungstext OGH 23.09.1994 1 Ob 607/94
  • 7 Ob 216/99m
    Entscheidungstext OGH 08.09.1999 7 Ob 216/99m
    Vgl auch; nur: Im Unterhaltsverfahren herrscht das Antragsprinzip. (T1) Beisatz: Der im Antrag angeführte Betrag stellt den möglichen Höchstbetrag der Unterhaltsfestsetzung dar. (T2)
  • 4 Ob 1/08p
    Entscheidungstext OGH 22.01.2008 4 Ob 1/08p
    nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Zum AußStrG 2005. (T3)
  • 1 Ob 104/13w
    Entscheidungstext OGH 18.07.2013 1 Ob 104/13w
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 1 Ob 223/15y
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 223/15y
    nur T1; Beisatz: Beantragt der Vater nur die Abweisung des gegnerischen Antrags ist eine allfällige Herabsetzung oder Minderung seiner bereits bestehenden Unterhaltsverpflichtung nicht zu prüfen. (T4)
    Beisatz: Hier: Einstweiliger und endgültiger Unterhalt (sowie Sonderbedarf). (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0028356

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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