Norm
ABGB §140 AgRechtssatz
Im Unterhaltsverfahren herrscht das Antragsprinzip; ein Antrag, der die betragsmäßige Höhe des Begehrten Unterhalts nicht erkennen lässt, ist nicht zulässig. Ein Unterhaltsbegehren ist aber immer so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit dem Vorbringen gemeint ist. Es darf an einzelnen Ausdrücken und Formulierungen dann nicht festgehalten werden, wenn darüber, was wirklich gewollt ist, keine Unklarheit besteht. In einem solchen Fall hat das Gericht seine Entscheidung nach dem wirklichen Begehren zu treffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0028356Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.02.2016