Norm: AußStrG §2 Abs2 Z1 BAußStrG §14 A5AußStrG §14 B1AußStrG §16 A1AußStrG §16 BII2b1
Rechtssatz: Wenn nach der
Begründung: des erstgerichtlichen Beschlusses in der Anordnung verfahrensleitender Maßnahmen der Entscheidungswille zum Ausdruck kommt, die Einrede der Unzulässigkeit des Verfahrens zur gerichtlichen Festsetzung der Enteigungsentschädigung ein für allemal zurückzuweisen und damit eine bindende Entscheidung über die Grenzen der Gericht... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z1 BAußStrG §14 A5AußStrG §14 B1AußStrG §16 A1AußStrG §16 BII2b1
Rechtssatz: Wenn nach der
Begründung: des erstgerichtlichen Beschlusses in der Anordnung verfahrensleitender Maßnahmen der Entscheidungswille zum Ausdruck kommt, die Einrede der Unzulässigkeit des Verfahrens zur gerichtlichen Festsetzung der Enteigungsentschädigung ein für allemal zurückzuweisen und damit eine bindende Entscheidung über die Grenzen der Gericht... mehr lesen...
Norm: AußStrG §1 B3aAußStrG §2 Abs2 Z2 BJN §1 DVd3
Rechtssatz: Die der Verlassenschaftsabhandlung zukommende Aufgabe besteht in der Feststellung der Rechtsnachfolge und nicht in der Austragung von Streitigkeiten zwischen Erben, Vermächtnisnehmern und Gläubigern (SZ 42/69). Entscheidungstexte 1 Ob 648/80 Entscheidungstext OGH 10.09.1980 1 Ob 648/80 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §1 B3aAußStrG §2 Abs2 Z2 BJN §1 DVd3
Rechtssatz: Die der Verlassenschaftsabhandlung zukommende Aufgabe besteht in der Feststellung der Rechtsnachfolge und nicht in der Austragung von Streitigkeiten zwischen Erben, Vermächtnisnehmern und Gläubigern (SZ 42/69). Entscheidungstexte 1 Ob 648/80 Entscheidungstext OGH 10.09.1980 1 Ob 648/80 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §266 BAußStrG §2 Abs2 Z5 F2AußStrG 2005 §13 Abs1AußStrG 2005 §16
Rechtssatz: Der Untersuchungsgrundsatz hat keineswegs zur Folge, dass es für die Parteien keine Beweislast gibt. Die subjektive Beweislast, das ist die Verpflichtung der Parteien, den Beweis der für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu erbringen, wird nur durch die Verpflichtung des Gerichtes ergänzt, auch ohne Parteienbehauptungen die zur Entscheidung erforderl... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 nF BCAußStrG §2 Abs2 Z5 F2AußStrG §2 Abs2 Z6 G
Rechtssatz: Wird ein Unterhaltserhöhungsantrag gegen einen Unterhaltspflichtigen, der unbekannten Aufenthaltes ist, lediglich auf die allgemeine Veränderung der Lebenshaltungskosten und der Einkommensverhältnisse und den erhöhten Bedarf des älter gewordenen Kindes gestützt, trifft die Beweislast, zur Bezahlung des dem entsprechenden Unterhaltsbetrages nicht in der Lage zu sein, den ... mehr lesen...
Der Vater des am 24. Oktober 1971 unehelich geborenen Bernhard N, der Elektrotechniker Leo S, der zuletzt in Wien wohnhaft gewesen war, ist seit mindestens 1976 unbekannten Aufenthaltes. Auf Grund der am 21. Jänner 1975 vor dem Bezirksjugendamt für den 10. Bezirk in Wien geschlossenen Vereinbarung ist der Vater verpflichtet, zum Unterhalt des Minderjährigen ab 1. Feber 1975 einen Unterhaltsbetrag von monatlich 850 S zu bezahlen. Das Erstgericht bestellte Rechtsanwalt Dr. Karl K gemä... mehr lesen...
Der Vater des am 24. Oktober 1971 unehelich geborenen Bernhard N, der Elektrotechniker Leo S, der zuletzt in Wien wohnhaft gewesen war, ist seit mindestens 1976 unbekannten Aufenthaltes. Auf Grund der am 21. Jänner 1975 vor dem Bezirksjugendamt für den 10. Bezirk in Wien geschlossenen Vereinbarung ist der Vater verpflichtet, zum Unterhalt des Minderjährigen ab 1. Feber 1975 einen Unterhaltsbetrag von monatlich 850 S zu bezahlen. Das Erstgericht bestellte Rechtsanwalt Dr. Karl K gemä... mehr lesen...
Norm: ZPO §266 BAußStrG §2 Abs2 Z5 F2AußStrG 2005 §13 Abs1AußStrG 2005 §16
Rechtssatz: Der Untersuchungsgrundsatz hat keineswegs zur Folge, dass es für die Parteien keine Beweislast gibt. Die subjektive Beweislast, das ist die Verpflichtung der Parteien, den Beweis der für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu erbringen, wird nur durch die Verpflichtung des Gerichtes ergänzt, auch ohne Parteienbehauptungen die zur Entscheidung erforderl... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 nF BCAußStrG §2 Abs2 Z5 F2AußStrG §2 Abs2 Z6 G
Rechtssatz: Wird ein Unterhaltserhöhungsantrag gegen einen Unterhaltspflichtigen, der unbekannten Aufenthaltes ist, lediglich auf die allgemeine Veränderung der Lebenshaltungskosten und der Einkommensverhältnisse und den erhöhten Bedarf des älter gewordenen Kindes gestützt, trifft die Beweislast, zur Bezahlung des dem entsprechenden Unterhaltsbetrages nicht in der Lage zu sein, den ... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 nF BCAußStrG §2 Abs2 Z5 F2AußStrG §2 Abs2 Z6 G
Rechtssatz: Wird ein Unterhaltserhöhungsantrag gegen einen Unterhaltspflichtigen, der unbekannten Aufenthaltes ist, lediglich auf die allgemeine Veränderung der Lebenshaltungskosten und der Einkommensverhältnisse und den erhöhten Bedarf des älter gewordenen Kindes gestützt, trifft die Beweislast, zur Bezahlung des dem entsprechenden Unterhaltsbetrages nicht in der Lage zu sein, den ... mehr lesen...
Norm: ABGB §144AußStrG §2 Abs2 Z5 F2AußStrG §16 BII1b
Rechtssatz: Glaubt eine Partei, daß ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen gewesen wäre, dann behauptet sie in Wahrheit nur das Vorliegen eines Fehlers in der Stoffsammlung, also einen Verfahrensmangel im Sinne des § 2 Abs 2 Z 5 AußStG, dem aber keinesfalls das Gewicht einer Nichtigkeit zukommt. Entscheidungstexte 8 Ob 501/80 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §144AußStrG §2 Abs2 Z5 F2AußStrG §16 BII1b
Rechtssatz: Glaubt eine Partei, daß ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen gewesen wäre, dann behauptet sie in Wahrheit nur das Vorliegen eines Fehlers in der Stoffsammlung, also einen Verfahrensmangel im Sinne des § 2 Abs 2 Z 5 AußStG, dem aber keinesfalls das Gewicht einer Nichtigkeit zukommt. Entscheidungstexte 8 Ob 501/80 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §608ABGB §610ABGB §652ABGB §707 ffAußStrG §1 B3aAußStrG §2 Abs2 Z7 H2AußStrG §125 A
Rechtssatz: Ist zwischen den Beteiligten iSd § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG strittig, ob eine letztwillige Erklärung als Anordnung einer Nacherbschaft oder eines Nachvermächtnisses oder als eine dieser anzusehen oder als unverbindlicher Wunsch des Erblassers zu beurteilen ist, so kann diese Frage nur auf dem Rechtsweg geklärt werden (NZ 1974,73 mit weiteren Na... mehr lesen...
Norm: ABGB §608ABGB §610ABGB §652ABGB §707 ffAußStrG §1 B3aAußStrG §2 Abs2 Z7 H2AußStrG §125 A
Rechtssatz: Ist zwischen den Beteiligten iSd § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG strittig, ob eine letztwillige Erklärung als Anordnung einer Nacherbschaft oder eines Nachvermächtnisses oder als eine dieser anzusehen oder als unverbindlicher Wunsch des Erblassers zu beurteilen ist, so kann diese Frage nur auf dem Rechtsweg geklärt werden (NZ 1974,73 mit weiteren Na... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2GEG §3ZPO §365
Rechtssatz: Auch im außerstreitigen Verfahren ist jede mit einem Kostenaufwand verbundene Amtshandlung vom Erlag eines Kostenvorschusses abhängig zu machen, sofern die Partei, welche die Amtshandlung begehrt oder in deren Interesse sie erfolgt, nicht Verfahrenshilfe genießt. Es tritt aber keine Präklusionswirkung bei Nichterlag des Vorschusses ein. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2GEG §3ZPO §365
Rechtssatz: Auch im außerstreitigen Verfahren ist jede mit einem Kostenaufwand verbundene Amtshandlung vom Erlag eines Kostenvorschusses abhängig zu machen, sofern die Partei, welche die Amtshandlung begehrt oder in deren Interesse sie erfolgt, nicht Verfahrenshilfe genießt. Es tritt aber keine Präklusionswirkung bei Nichterlag des Vorschusses ein. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 D1AußStrG §2 Abs2 Z7 H1AußStrG §2 Abs2 Z7 H3
Rechtssatz: Bei der Zulässigkeit der Verweisung auf den Rechtsweg zur Klärung einer Vorfrage im förmlichen Beweisverfahren nach der ZPO ist zu beachten, daß dieses im allgemeinen besser geeignet erscheint, schwierige Beweisfragen, etwa im Zusammenhang mit der Erforschung des Parteiwillens, zu lösen, zumal eine Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes durch das Gericht zweiter... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 D1AußStrG §2 Abs2 Z7 H1AußStrG §2 Abs2 Z7 H3
Rechtssatz: Bei der Zulässigkeit der Verweisung auf den Rechtsweg zur Klärung einer Vorfrage im förmlichen Beweisverfahren nach der ZPO ist zu beachten, daß dieses im allgemeinen besser geeignet erscheint, schwierige Beweisfragen, etwa im Zusammenhang mit der Erforschung des Parteiwillens, zu lösen, zumal eine Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes durch das Gericht zweiter... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z3 DAußStrG §9 Abs1 J3AußStrG §9 Abs1 A2cGmbHG §9GmbHG §18 Abs2GmbHG §51GmbHG §102
Rechtssatz: Der Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH, der gemäß § 51 GmbHG die Abänderung des Gesellschaftsvertrages zum Handelsregister anmeldet, kann in dieser Eigenschaft auch im eigenen Namen gegen den Beschluß des Registergerichtes Rekurs erheben. Die hiezu von ihm erteilte Vollmacht muß er daher nicht firmenmäßig zeichnen. ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F1
Rechtssatz: Auch die Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung aller wesentlichen Umstände und Verhältnisse setzt voraus, daß irgendwelche konkrete Anhaltspunkte vorhanden sind. die Beschränkung allfälliger Noterben auf den Pflichtteil in einem Erbvertrag vermag (hier) keinen solchen Anhaltspunkt für das Vorhandensein von Noterben zu begründen. Entscheidungstexte 6 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z3 DAußStrG §9 Abs1 J3AußStrG §9 Abs1 A2cGmbHG §9GmbHG §18 Abs2GmbHG §51GmbHG §102
Rechtssatz: Der Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH, der gemäß § 51 GmbHG die Abänderung des Gesellschaftsvertrages zum Handelsregister anmeldet, kann in dieser Eigenschaft auch im eigenen Namen gegen den Beschluß des Registergerichtes Rekurs erheben. Die hiezu von ihm erteilte Vollmacht muß er daher nicht firmenmäßig zeichnen. ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F1
Rechtssatz: Auch die Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung aller wesentlichen Umstände und Verhältnisse setzt voraus, daß irgendwelche konkrete Anhaltspunkte vorhanden sind. die Beschränkung allfälliger Noterben auf den Pflichtteil in einem Erbvertrag vermag (hier) keinen solchen Anhaltspunkt für das Vorhandensein von Noterben zu begründen. Entscheidungstexte 6 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F1AußStrG 2005 §15AußStrG §16 BII2gZPO §477 Z4 D4
Rechtssatz: Der Grundsatz des Parteiengehörs fordert nur, dass der Partei ein Weg eröffnet werde, auf dem sie ihre Argumente für ihren Standpunkt sowie überhaupt alles vorbringen kann, was der Abwehr eines gegen sie erhobenen Anspruches dienlich sei. Rechtliches Gehör ist der Partei auch dann gegeben, wenn sie sich nur schriftlich äußern konnte oder geäußert hat. ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F1AußStrG 2005 §15AußStrG §16 BII2gZPO §477 Z4 D4
Rechtssatz: Der Grundsatz des Parteiengehörs fordert nur, dass der Partei ein Weg eröffnet werde, auf dem sie ihre Argumente für ihren Standpunkt sowie überhaupt alles vorbringen kann, was der Abwehr eines gegen sie erhobenen Anspruches dienlich sei. Rechtliches Gehör ist der Partei auch dann gegeben, wenn sie sich nur schriftlich äußern konnte oder geäußert hat. ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2KKbG §6 Abs6ZPO §266 B
Rechtssatz: Das Verfahren nach den KKbG ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Der Untersuchungsgrundsatz schließt die subjektive Behauptungslast, nicht auch die materiell-rechtliche Beweislastregelung aus. Es wird aber die subjektive Beweislast durch die amtswegige Wahrheitsfindungspflicht des Gerichtes ergänzt. Die Beweislastregeln einer Eigentumsklage können nur sinngemäß Anwendung finden... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2KKbG §6 Abs6ZPO §266 B
Rechtssatz: Das Verfahren nach den KKbG ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Der Untersuchungsgrundsatz schließt die subjektive Behauptungslast, nicht auch die materiell-rechtliche Beweislastregelung aus. Es wird aber die subjektive Beweislast durch die amtswegige Wahrheitsfindungspflicht des Gerichtes ergänzt. Die Beweislastregeln einer Eigentumsklage können nur sinngemäß Anwendung finden... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z1 BAußStrG §2 Abs2 Z6 GAußStrG §2 Abs2 Z7 H2AußStrG §20
Rechtssatz: Rechtsfragen hat der Außerstreitrichter immer dann zu lösen, wenn der zu beurteilende Sachverhalt klar ist oder sich auch ohne förmliches Beweisverfahren klären läßt; im Abhandlungsverfahren hat er sich in die Disposition der Beteiligten nur dann fürsorglich einzuschalten, wenn öffentliche Interessen dies erfordern. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z1 BAußStrG §2 Abs2 Z6 GAußStrG §2 Abs2 Z7 H2AußStrG §20
Rechtssatz: Rechtsfragen hat der Außerstreitrichter immer dann zu lösen, wenn der zu beurteilende Sachverhalt klar ist oder sich auch ohne förmliches Beweisverfahren klären läßt; im Abhandlungsverfahren hat er sich in die Disposition der Beteiligten nur dann fürsorglich einzuschalten, wenn öffentliche Interessen dies erfordern. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z1 BAußStrG §2 Abs2 Z6 GAußStrG §2 Abs2 Z7 H2AußStrG §20
Rechtssatz: Rechtsfragen hat der Außerstreitrichter immer dann zu lösen, wenn der zu beurteilende Sachverhalt klar ist oder sich auch ohne förmliches Beweisverfahren klären läßt; im Abhandlungsverfahren hat er sich in die Disposition der Beteiligten nur dann fürsorglich einzuschalten, wenn öffentliche Interessen dies erfordern. Entscheidungstexte ... mehr lesen...