Norm: AußStrG §2 Abs2 Z3 D
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 35 Abs 1 ZPO ist für einen Beteiligten an einer Verlassenschaftsabhandlung sinngemäß anzuwenden; eine von einem Beteiligten einem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht wird also durch den Tod des Beteiligten nicht aufgehoben und gilt zum Widerruf durch einen Berechtigten auch für dessen Verlassenschaft. Entscheidungstexte 1 Ob 146/74 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F1
Rechtssatz: Auch im Außerstreitverfahren ist ein bestimmter Antrag nicht notwendig. Bedarf ein Antrag bloß der Verdeutlichung, so darf er nicht verworfen werden, Verwerfung nur bei vollständigem Fehlen eines Sachvorbringens und eines inhaltlichen Zieles. Entscheidungstexte 6 Ob 104/74 Entscheidungstext OGH 18.07.1974 6 Ob 104/74 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F1
Rechtssatz: Auch im Außerstreitverfahren ist ein bestimmter Antrag nicht notwendig. Bedarf ein Antrag bloß der Verdeutlichung, so darf er nicht verworfen werden, Verwerfung nur bei vollständigem Fehlen eines Sachvorbringens und eines inhaltlichen Zieles. Entscheidungstexte 6 Ob 104/74 Entscheidungstext OGH 18.07.1974 6 Ob 104/74 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2AußStrG §9 A 2f
Rechtssatz: Das Rekursgericht ist berechtigt, eine Beweiswiederholung durchzuführen, weil die Bestimmung des § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG auch für das Rekursverfahren gilt. Entscheidungstexte 5 Ob 70/74 Entscheidungstext OGH 03.04.1974 5 Ob 70/74 4 Ob 559/77 Entscheidungstext OGH 08.11.1977 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2AußStrG §9 A 2f
Rechtssatz: Das Rekursgericht ist berechtigt, eine Beweiswiederholung durchzuführen, weil die Bestimmung des § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG auch für das Rekursverfahren gilt. Entscheidungstexte 5 Ob 70/74 Entscheidungstext OGH 03.04.1974 5 Ob 70/74 4 Ob 559/77 Entscheidungstext OGH 08.11.1977 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2
Rechtssatz: Gegen die Einholung einer amtlichen Auskunft, die Einsichtnahme in die Akten der Behörde sowie die Verwertung der Ergebnisse einer solchen Erkundigung bestehen im Außerstreitverfahren keine Bedenken. Entscheidungstexte 2 Ob 123/73 Entscheidungstext OGH 25.03.1974 2 Ob 123/73 Verstärkter Senat; JBl 1974,433 = SZ 47/35 = EvBl 1974/186 S ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2
Rechtssatz: Gegen die Einholung einer amtlichen Auskunft, die Einsichtnahme in die Akten der Behörde sowie die Verwertung der Ergebnisse einer solchen Erkundigung bestehen im Außerstreitverfahren keine Bedenken. Entscheidungstexte 2 Ob 123/73 Entscheidungstext OGH 25.03.1974 2 Ob 123/73 Verstärkter Senat; JBl 1974,433 = SZ 47/35 = EvBl 1974/186 S ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z7 H2AußStrG §125 A
Rechtssatz: Wenn es notwendig ist, in einem Prozeß widersprechende Standpunkte zu klären, von deren Lösung die Fortsetzung und Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens abhängig sind, sind die Bestimmungen der §§ 125 ff AußStrG analog heranzuziehen; das gilt insbesondere, wenn im Prozeß eine im Verlassenschaftsverfahren in Anspruch genommene Noterbenstellung strittig ist. Entscheidun... mehr lesen...
Norm: ABGB §551AußStrG §2 Abs2 Z7 H2
Rechtssatz: Die Klärung der strittigen Frage, wie weit ein Verzicht auf ein Pflichtteilsrecht reicht, bedarf in der Regel eines förmlichen Beweisverfahrens, so daß es grundsätzlich richtig ist, die Beteiligten auf den Rechtsweg zu verweisen. Entscheidungstexte 1 Ob 201/73 Entscheidungstext OGH 05.12.1973 1 Ob 201/73 SZ 46/117 = NZ 1976,10... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z7 H2AußStrG §125 A
Rechtssatz: Wenn es notwendig ist, in einem Prozeß widersprechende Standpunkte zu klären, von deren Lösung die Fortsetzung und Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens abhängig sind, sind die Bestimmungen der §§ 125 ff AußStrG analog heranzuziehen; das gilt insbesondere, wenn im Prozeß eine im Verlassenschaftsverfahren in Anspruch genommene Noterbenstellung strittig ist. Entscheidun... mehr lesen...
Norm: ABGB §551AußStrG §2 Abs2 Z7 H2
Rechtssatz: Die Klärung der strittigen Frage, wie weit ein Verzicht auf ein Pflichtteilsrecht reicht, bedarf in der Regel eines förmlichen Beweisverfahrens, so daß es grundsätzlich richtig ist, die Beteiligten auf den Rechtsweg zu verweisen. Entscheidungstexte 1 Ob 201/73 Entscheidungstext OGH 05.12.1973 1 Ob 201/73 SZ 46/117 = NZ 1976,10... mehr lesen...
Norm: ABGB §178 DAußStrG §2 Abs2 Z5 F2EntmO §16 ffEntmO §19 Abs3EntmO §33 Abs1EntmO §46
Rechtssatz: Bei einer gemäß § 178 ABGB zu therapeutischen Zwecken von vornherein nur für ein bestimmtes zeitliches Höchstausmaß angeordneten Aufnahme eines Kindes in eine Kinderklinik sind die Bestimmungen der EntmO über die Zuziehung eines zweiten Sachverständigers nicht analog anwendbar. Für die Sachverhaltsermittlung ist vielmehr § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG maß... mehr lesen...
Norm: ABGB §178 DAußStrG §2 Abs2 Z5 F2EntmO §16 ffEntmO §19 Abs3EntmO §33 Abs1EntmO §46
Rechtssatz: Bei einer gemäß § 178 ABGB zu therapeutischen Zwecken von vornherein nur für ein bestimmtes zeitliches Höchstausmaß angeordneten Aufnahme eines Kindes in eine Kinderklinik sind die Bestimmungen der EntmO über die Zuziehung eines zweiten Sachverständigers nicht analog anwendbar. Für die Sachverhaltsermittlung ist vielmehr § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG maß... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F1AußStrG §16 BII2gAußStrG 2005 §15ZPO §477 Z4 D4
Rechtssatz: Der Mangel des rechtlichen Gehörs im Außerstreitverfahren in erster Instanz wird behoben, wenn Gelegenheit bestand, den eigenen Standpunkt im Rekurs zu vertreten (EFSlg 16707, 1 Ob 53/73). Dieser Grundsatz kann aber dann nicht angewendet werden, wenn das Recht der Parteien auf rechtliches Gehör in wesentlichen Punkten verletzt wurde (7 Ob 20/72). ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F1AußStrG §16 BII2gAußStrG 2005 §15ZPO §477 Z4 D4
Rechtssatz: Der Mangel des rechtlichen Gehörs im Außerstreitverfahren in erster Instanz wird behoben, wenn Gelegenheit bestand, den eigenen Standpunkt im Rekurs zu vertreten (EFSlg 16707, 1 Ob 53/73). Dieser Grundsatz kann aber dann nicht angewendet werden, wenn das Recht der Parteien auf rechtliches Gehör in wesentlichen Punkten verletzt wurde (7 Ob 20/72). ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F1AußStrG §9 A2eAußStrG §16 BII2gAußStrG 2005 §48AußStrG 2005 §52 Abs1AußStrG 2005 §68AußStrG 2005 §71 Abs4AußStrG 2005 §110
Rechtssatz: Der Rekurs im Verfahren außer Streitsachen ist grundsätzlich ein einseitiges Rechtsmittel. Der Rekurs ist daher nur in einfacher Ausfertigung einzubringen, eine Benachrichtigung der Gegenseite ist im Gesetz nicht vorgesehen; das Rekursgericht hat ohne mündliche Verhandlung zu entscheid... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F1AußStrG §9 A2eAußStrG §16 BII2gAußStrG 2005 §48AußStrG 2005 §52 Abs1AußStrG 2005 §68AußStrG 2005 §71 Abs4AußStrG 2005 §110
Rechtssatz: Der Rekurs im Verfahren außer Streitsachen ist grundsätzlich ein einseitiges Rechtsmittel. Der Rekurs ist daher nur in einfacher Ausfertigung einzubringen, eine Benachrichtigung der Gegenseite ist im Gesetz nicht vorgesehen; das Rekursgericht hat ohne mündliche Verhandlung zu entscheid... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z7 H2AußStrG §9 E7AußStrG §26AußStrG 2005 §164
Rechtssatz: Der Erbe des Vorerben, der den Standpunkt vertritt, dass ihm nach den Bestimmungen des letzten Willen die Substitutionsmasse zuzufallen habe, ist Beteiligter des Verlassenschaftsverfahrens und rekursberechtigt (vgl JBl 1952,65). Wer aber behauptet, dass ihm an Vermögenswerten, die in die Substitutionsabhandlung einbezogen werden (könnten), das Eigentumsrecht zusteh... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z7 H2AußStrG §9 E7AußStrG §26AußStrG 2005 §164
Rechtssatz: Der Erbe des Vorerben, der den Standpunkt vertritt, dass ihm nach den Bestimmungen des letzten Willen die Substitutionsmasse zuzufallen habe, ist Beteiligter des Verlassenschaftsverfahrens und rekursberechtigt (vgl JBl 1952,65). Wer aber behauptet, dass ihm an Vermögenswerten, die in die Substitutionsabhandlung einbezogen werden (könnten), das Eigentumsrecht zusteh... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2AußStrG §16 BII3bAußStrG 2005 §16 Abs1AußStrG 2005 §31
Rechtssatz: Die Beweisaufnahme im Verfahren außer Streitsachen ist zufolge § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG an keinerlei Förmlichkeiten gebunden; auch eine völlig formlose Einholung von Auskünften, seien diese mündlich oder schriftlich, ist daher nicht unstatthaft, noch weniger ein etwaiger Formverstoß bei deren Protokollierung mit Nichtigkeit bedroht (vgl hiezu Gögl, Der Be... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2AußStrG §16 BII3bAußStrG 2005 §16 Abs1AußStrG 2005 §31
Rechtssatz: Die Beweisaufnahme im Verfahren außer Streitsachen ist zufolge § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG an keinerlei Förmlichkeiten gebunden; auch eine völlig formlose Einholung von Auskünften, seien diese mündlich oder schriftlich, ist daher nicht unstatthaft, noch weniger ein etwaiger Formverstoß bei deren Protokollierung mit Nichtigkeit bedroht (vgl hiezu Gögl, Der Be... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z7 H2
Rechtssatz: Die Verweisung auf den Rechtsweg nach § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG ist rechtlich nur eine Feststellung der Ausschaltung dieser im Rechtsweg zu lösenden Frage aus dem Rahmen des Abhandlungsverfahrens. Somit findet im Rahmen des Abhandlungsverfahrens keine Verteilung der Parteienrollen und keine Setzung einer Fallfrist statt (SZ 21/52). Es bleibt vielmehr jenem Beteiligten, der ein Interesse an der Klarstellung ha... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z7 H2
Rechtssatz: Die Verweisung auf den Rechtsweg nach § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG ist rechtlich nur eine Feststellung der Ausschaltung dieser im Rechtsweg zu lösenden Frage aus dem Rahmen des Abhandlungsverfahrens. Somit findet im Rahmen des Abhandlungsverfahrens keine Verteilung der Parteienrollen und keine Setzung einer Fallfrist statt (SZ 21/52). Es bleibt vielmehr jenem Beteiligten, der ein Interesse an der Klarstellung ha... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 AAußStrG §2 Abs2 Z5 F2ZPO §405 H
Rechtssatz: Es gibt außerstreitige Verfahren, in denen das Antragsprinzip uneingeschränkt herrscht, so insbesonders auch bei der Regelung der Gemeinschaftsverhältnisse zwischen Miteigentümer. In solchen Fällen ist das Gericht an den Sachantrag gebunden, es finden also die Bestimmungen des § 405 ZPO sinngemäß Anwendung (Fasching III 658). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 FABGB §839 BAußStrG §2 Abs2 Z5 F2EO §1 Abs1 Z6 IBEO §1 Abs1 Z6 IIF
Rechtssatz: Auch ein rechtsgestaltender Ausspruch des Gerichtes kann mit einem Vollstreckungsbefehl verbunden werden, wenn auf Grund der neugestalteten Rechtslage ein Teil der Miteigentümer Leistungen zu erbringen hat (so schon MietSlg 6935, 16043). Entscheidungstexte 1 Ob 115/72 Entscheidungstext OGH 05.... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 AAußStrG §2 Abs2 Z5 F2ZPO §405 H
Rechtssatz: Es gibt außerstreitige Verfahren, in denen das Antragsprinzip uneingeschränkt herrscht, so insbesonders auch bei der Regelung der Gemeinschaftsverhältnisse zwischen Miteigentümer. In solchen Fällen ist das Gericht an den Sachantrag gebunden, es finden also die Bestimmungen des § 405 ZPO sinngemäß Anwendung (Fasching III 658). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 FABGB §839 BAußStrG §2 Abs2 Z5 F2EO §1 Abs1 Z6 IBEO §1 Abs1 Z6 IIF
Rechtssatz: Auch ein rechtsgestaltender Ausspruch des Gerichtes kann mit einem Vollstreckungsbefehl verbunden werden, wenn auf Grund der neugestalteten Rechtslage ein Teil der Miteigentümer Leistungen zu erbringen hat (so schon MietSlg 6935, 16043). Entscheidungstexte 1 Ob 115/72 Entscheidungstext OGH 05.... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 A1AußStrG §2 Abs2 Z8 J
Rechtssatz: Von Abschlagung eines Gesuches im weitesten Sinn kann nur gesprochen werden, wenn entweder der Antragsteller nicht vollständig durchdringt oder seinem Antrag mit solcher Maßgabe stattgegeben wird, daß er sich beschwert erachten kann. Ob iSd § 9 AußStrG ein Dritter allenfalls beschwert ist, und demgemäß eine Rechtsmittellegitimation hat, ist eine andere Frage, die nichts mit der Begründungspfli... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 A1AußStrG §2 Abs2 Z8 J
Rechtssatz: Von Abschlagung eines Gesuches im weitesten Sinn kann nur gesprochen werden, wenn entweder der Antragsteller nicht vollständig durchdringt oder seinem Antrag mit solcher Maßgabe stattgegeben wird, daß er sich beschwert erachten kann. Ob iSd § 9 AußStrG ein Dritter allenfalls beschwert ist, und demgemäß eine Rechtsmittellegitimation hat, ist eine andere Frage, die nichts mit der Begründungspfli... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z7 H2AußStrG §16 BII2b1AußStrG §161 Abs1
Rechtssatz: Die Frage der Gültigkeit oder Ungültigkeit der Legate oder ihrer einzelnen Bestimmungen ist im Rechtsweg auszutragen; es findet daher in diesen Fällen eine Verweisung auf den Rechtsweg im Sinne des § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG nicht statt. Hat das Abhandlungsgericht über Ansprüche zwischen Vermächtnisnehmern und Erben abgesprochen, so hat es damit seine Zuständigkeit überschrit... mehr lesen...