RS OGH 1993/11/23 5Ob556/93

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Veröffentlicht am 23.11.1993
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Norm

AußStrG §2 Abs2 Z7 H1

Rechtssatz

Eine Verweisung auf den streitigen Rechtsweg kann nur einzelne Vorfragen betreffen, die sich mit den Mitteln des Außerstreitverfahrens nicht lösen lassen; an der prinzipiellen Zuständigkeit des Außerstreitgerichtes zur Entscheidung über den Unterhaltsanspruch ist jedenfalls festzuhalten (hier: Begehren des Minderjährigen um Rückersatz von Mitteln zur Deckung des Sonderbedarfs für Verfahrenskosten im Rahmen der Rechtsverfolgung - verteidigung).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013490

Dokumentnummer

JJR_19931123_OGH0002_0050OB00556_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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