Norm
AußStrG §2 Abs2 Z7 H1Rechtssatz
Eine Verweisung auf den streitigen Rechtsweg kann nur einzelne Vorfragen betreffen, die sich mit den Mitteln des Außerstreitverfahrens nicht lösen lassen; an der prinzipiellen Zuständigkeit des Außerstreitgerichtes zur Entscheidung über den Unterhaltsanspruch ist jedenfalls festzuhalten (hier: Begehren des Minderjährigen um Rückersatz von Mitteln zur Deckung des Sonderbedarfs für Verfahrenskosten im Rahmen der Rechtsverfolgung - verteidigung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013490Dokumentnummer
JJR_19931123_OGH0002_0050OB00556_9300000_002