Norm
AußStrG §2 Abs2 Z5 F2Rechtssatz
Die Behauptung des Antragsgegners, durch die Zusammenlegung von zwei Substandardwohnung eine im Standard angehobene Wohnung (hier: der Kategorie C) geschaffen und so den Belohnungstatbestand des § 16 Abs 1 Z 6 MRG erfüllt zu haben, löst die Verpflichtung des Gerichtes aus, alle für diesen Tatbestand entscheidungswesentlichen Umstände, also auch den Zeitraum der Leerstehung und den Zustand der Wohnung zu erheben. Mangelndes Tatsachen- und Beweisvorbringen in einzelnen Punkten darf nicht zum Anlaß genommen werden, dem Antragsgegner die Berufung auf den Belohnungstatbestand des § 16 Abs 1 Z 6 MRG zu versagen, da das Gericht gemäß § 182 Abs 1 ZPO sogar im Zivilprozeß (umso mehr im außerstreitigen Verfahren; § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG) auf eine Vervollständigung der verfahrensrelevanten Tatsachenbehauptungen hinzuwirken hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0006347Dokumentnummer
JJR_19920526_OGH0002_0050OB00058_9200000_003