Norm: AußStrG §178AußStrG §179
Rechtssatz: Die ausdrückliche Aufhebung einer Kontensperre (§ 178 Abs 3 AußStrG) durch Einräumen einer Verfügungsberechtigung an eine bestimmte Person ist nur dann erforderlich, wenn und soweit nach den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens – etwa aufgrund eines Erb-, Pflichtteils- oder Legatsübereinkommens – nicht der Alleinerbe oder alle Miterben gemeinsam über das Konto verfügungsberechtigt sein sollen. So... mehr lesen...
Norm: GBG §23GBG §94 Abs1 Z3 DGBG §94 Abs1 Z4 EABGB §21ABGB §783ABGB §817AußStrG §162AußStrG §174 BAußStrG §177AußStrG §178AußStrG 2005 §176AußStrG 2005 §177AußStrG 2005 §182
Rechtssatz: Das Grundbuchsgericht trifft bei der Verbücherung der Abhandlungsergebnisse keine Rechtsfürsorgepflicht für pflegebefohlene Noterben. Begehrt der Erbe auf Grund einer rechtskräftigen Einantwortungsurkunde die Einverleibung seines Eigentums, hat daher das Grundb... mehr lesen...
Norm: AußStrG §178WEG 2002 §14 Abs1 Z5
Rechtssatz: Dem Erben kann selbst dann eine Amtsbestätigung gemäß § 178 AußStrG ausgestellt werden, wenn er die eine Hälfte des Mindestanteils im Erbrechtsweg und die andere Hälfte von der Witwe im Wege eines Rechtsgeschäftes unter Lebenden erhält. Entscheidungstexte 5 Ob 200/05f Entscheidungstext OGH 10.01.2006 5 Ob 200/05f ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §178AußStrG 2005 §181 Abs3AußStrG 2005 §182 Abs3
Rechtssatz: Die Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG ist nicht nur Legataren, sondern auch denjenigen auszustellen, die Liegenschaften im Zusammenhang mit einer Abfindung von Erben oder Noterben im Rahmen eines Erbenübereinkommens oder Pflichtteilsübereinkommens erwerben. Entscheidungstexte 3 Ob 205/02x Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §178ABGB §652
Rechtssatz: Ist gegenüber dem Verlassenschaftsgericht das Bestehen und der Inhalt einer behaupteten Substitution nicht ausreichend nachgewiesen, hat die Ausstellung einer Amtsurkunde nach §178 AußStrG ohne Hinweis auf ein Substitutionsband zu erfolgen; derjenige, der sich auf eine Substitution zu seinen Gunsten beruft, hat dann den Klageweg zu beschreiten. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §776 ffAußStrG §178
Rechtssatz: Führen letztwillig übergangene Kinder in der Äußerung zum Antrag nach § 178 AußStrG zur
Begründung: ihres Begehrens nach dessen Abweisung einen Sachverhalt ins Treffen, der der Sache nach der Geltendmachung von Rechten im Sinne des § 777 ABGB zu unterstellen ist, so bestreiten sie damit "ernstlich" die Wirksamkeit dieser letztwilligen Verfügung bzw des darin ausgesetzten Legats wenigstens dessen Umfang ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §178Stmk GVG §30 Abs7 Z2
Rechtssatz: Nach § 30 Abs 7 Z 2 Stmk GVG bedarf es keiner Befassung der Grundverkehrsbehörde mit dem zu verbüchernden Rechtsgeschäft, wenn der Verbücherung eine Einantwortungsurkunde oder eine Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG zugrunde liegt, in der festgehalten ist, dass der Erbe beziehungsweise der Vermächtnisnehmer zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört. Ist eine solche Feststellung (wie hier) in der ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §178
Rechtssatz: Soll den Vermächtnisnehmern nach dem erkennbaren Willen des Erblassers das Eigentum an der Liegenschaft nur gleichzeitig mit der Einverleibung eines Wohnungsrechts zufallen, kann dem Legator keine Amtsbestätigung gemäß § 178 AußStrG ausgestellt werden. Entscheidungstexte 4 Ob 68/99z Entscheidungstext OGH 23.03.1999 4 Ob 68/99z Veröff: SZ 72/53 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §178FBG §3 Z15GmbHG §76
Rechtssatz: Aufgrund einer vom Verlassenschaftsgericht gemäß § 178 AußStrG ausgestellten und von der Gesellschaft vorgelegten Amtsbestätigung kann der Übergang des Geschäftsanteiles des verstorbenen Gesellschafters auf den Legatar im Firmenbuch eingetragen werden. Entscheidungstexte 6 Ob 2280/96d Entscheidungstext OGH 19.06.1997 6 Ob 2280/96d ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §178
Rechtssatz: In einer Phase des Verlassenschaftsverfahrens, in der weder eine Erbserklärung abgegeben noch ein Verlassenschaftskurator bestellt wurde, ist daher der Antrag des Vermächtnisnehmers auf Ausstellung einer Amtsurkunde im Sinne des § 178 AußStrG verfrüht. Entscheidungstexte 5 Ob 510/95 Entscheidungstext OGH 28.03.1995 5 Ob 510/95 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §178JN §105
Rechtssatz: Hat der Legatar gegen Mantelbeschluß und Einantwortungsurkunde zwar unzulässigerweise Rekurs erhoben, damit aber den Antrag auf Ausstellung einer Amtsurkunde nach § 178 AußStrG verbunden, so hat - ungeachtet der Rechtskraft der Einantwortungsurkunde - das Verlassenschaftsgericht über diesen Antrag zu befinden. Entscheidungstexte 1 Ob 611/93 Entsche... mehr lesen...
Norm: AußStrG §178AußStrG 2005 §182 Abs3WEG §10 Abs2WEG §10 Abs3WEG 2002 §14 Abs1 Z1
Rechtssatz: Eine Einigung des überlebenden Ehegatten mit dem Erben über die Rechtsfolgen des Zuwachses nach § 10 Abs. 2 WEG (Verpflichtung des überlebenden Ehegatten zur Zahlung des Übernahmspreises an die Verlassenschaft) oder § 10 Abs. 3 WEG (Verpflichtung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses und zu seinem gewöhnlichen Aufenthalt dient) ist nic... mehr lesen...
Norm: AußStrG §178WEG §10 Abs1 Z5WEG §10 Abs3
Rechtssatz: Nach dieser Gesetzesstelle ist eine Sicherstellung der Pflichtteilsansprüche nicht vorgesehen. Es ist daher verständlich, daß für die Besicherung eine dem § 10 Abs. 1 Z 5 WEG entsprechende
Norm: fehlt, weil ja auch die sofortige Berichtigung der Pflichtteilsansprüche der Berechtigten zu erwarten sein kann. Da der Wortlaut des § 178 AußStrG die Ausstellung einer Amtsbestätigung zur Eintrag... mehr lesen...
Norm: AußStrG §178WEG §10 Abs1 Z5WEG §10 Abs3
Rechtssatz: Die Amtsurkunde zur Verbücherung des Eigentumszuwachses der Witwe kann mit der zur Sicherung der Ansprüche der Minderjährigen erforderlichen Bedingung erteilt werden, dass zugleich mit dieser Eintragung die Einverleibung des Pfandrechtes für die bestimmt zu bezeichnenden Pflichtteilsforderungen der Noterben erfolgt, so dass die Kinder nicht Gefahr laufen, dass ihnen die vereinbarte Siche... mehr lesen...
Norm: ABGB §652AußStrG §160AußStrG §178
Rechtssatz: Zur Frage der Art der vom Verlassenschaftsgericht von Amts wegen zu veranlassenden Sicherung eines eine unbewegliche Sache betreffendes Substitutionslegates zugunsten von minderjährigen Nachlegataren für den Fall, daß die beteiligten Parteien im Verlassenschaftsverfahren zur Klärung der Frage, ob der Vorlegatar das Legat ausgeschlagen hat, gemäß § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG auf den Rechtsweg verwiese... mehr lesen...
Norm: AußStrG §178AußStrG 2005 §182 Abs3
Rechtssatz: Auf das fideikommissarische Substitutionslegat ist im Rahmen der Erlassung der Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG Bedacht zu nehmen; die Einverleibung darf nur mit einer entsprechenden Beschränkung für zulässig erklärt werden (so schon RZ 1967,164). Entscheidungstexte 3 Ob 620/85 Entscheidungstext OGH 12.02.1986 3 Ob 620/... mehr lesen...
Norm: ABGB §1116 BABGB §1120 AaAußStrG §178
Rechtssatz: Wenn das Verlassenschaftsgericht dem Vermächtnisnehmer eine Amtsbestätigung zur Ermöglichung der - noch nicht durchgeführten - Einverleibung seines Eigentumsrechtes an der ihm vermachten Liegenschaft ausstellte (§ 178 AußStrG), der Erbe zur Anerkennung und Erfüllung des Vermächtnisses bereit war und duldete, dass der Vermächtnisnehmer die Verwaltung der Liegenschaft seinem Verwalter übertr... mehr lesen...
Norm: AußStrG §178AußStrG 2005 §182 Abs3ZPO §226 IIA3ZPO §226 IIB13ZPO §228 B4
Rechtssatz: Kann die Amtsbestätigung gemäß § 178 AußStrG gegen den Willen des Erben nicht erteilt werden, so kann der Legatar bei Fälligkeit des Legats unmittelbar Leistungsklage erheben, es wird aber auch die Erhebung eines Feststellungsbegehrens als zulässig angesehen: Auch die Klage auf Abgabe einer Willenserklärung, nämlich auf Zustimmung zur Ausstellung der Amts... mehr lesen...
Norm: ABGB §692AußStrG §178
Rechtssatz: Nimmt das Verlassenschaftsgericht eine Unzulänglichkeit des Nachlasses iSd § 692 ABGB an, hat es die Legatare vor Entscheidung über den Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 178 AußStrG darüber zu hören, ob sie zur Leistung eine Sicherstellung bereit sind. Entscheidungstexte 1 Ob 782/82 Entscheidungstext OGH 03.11.1982 1 Ob ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §178
Rechtssatz: Ausstellung einer Amtsbestätigung gegen den Willen des Erben wenn das Vermächtnis gültig sowie seinem Inhalte (Umfang) nach nicht bestritten ist und der Erbe nur aus übertriebener Ängstlichkeit widerspricht. Entscheidungstexte 7 Ob 766/79 Entscheidungstext OGH 07.11.1979 7 Ob 766/79 NZ 1980,99 1 Ob 595/... mehr lesen...
Norm: AußStrG §161 Abs1AußStrG §178
Rechtssatz: Die Verständigung des Legatars durch Zustellung einer Amtsurkunde vom Vermächtnisanfall muß nicht vor Erlassung der Einantwortungsurkunde erfolgen. Entscheidungstexte 7 Ob 567/78 Entscheidungstext OGH 11.05.1978 7 Ob 567/78 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1978:... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 A1AußStrG §178
Rechtssatz: Die Ausstellung einer Amtsurkunde nach § 178 AußStrG kann in der Regel mit Rekurs bekämpft werden. Entscheidungstexte 7 Ob 567/78 Entscheidungstext OGH 11.05.1978 7 Ob 567/78 1 Ob 649/85 Entscheidungstext OGH 09.10.1985 1 Ob 649/85 1 O... mehr lesen...
Norm: ABGB §692AußStrG §2 Abs2 Z7 H2AußStrG §178AußStrG 2005 §182 Abs3WEG 2002 §14 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die Erteilung einer Bestätigung nach § 178 AußStrG ist von der Zustimmung der Erben unabhängig, doch müssen diese vorher gehört werden. Sie können allenfalls Sicherstellung verlangen und es besteht auch die Möglichkeit der Verweisung des Legatars auf den Rechtsweg, wenn die Erben die Gefahr der Unzulänglichkeit des Nachlasses ernstlich behaupt... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 A2bAußStrG §178
Rechtssatz: Kein Anspruch eines Erben auf Äußerung des Verlassenschaftsgerichtes einem deutschen Gericht gegenüber, ob es einen Antrag auf Entlassung der durch ein deutsches Gericht legitimierten Personen sachlich prüfen würde und entscheiden könnte. Entscheidungstexte 7 Ob 654/76 Entscheidungstext OGH 17.03.1977 7 Ob 654/76 EvBl 1978/5 S 20 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 E8AußStrG §17811.StVDG §3
Rechtssatz: Rekurslegitimation der Finanzprokuratur gegen Amtsurkunde, welche in einem Verlassenschaftsverfahren nach dem 11. StVDG die Erbenqualität bestimmter Personen feststellt und damit die Möglichkeit zur Erhebung von Schadenersatzansprüchen nach diesem Gesetz eröffnet (ebenso Befugnis zur Stellung eines Antrages auf Aufhebung de Amtsbestätigung). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §761AußStrG §165AußStrG §178
Rechtssatz: Bei Beurteilung eines "Aufgriffsrechtes" kommt es stets auf die besonderen Umstände des einzelnen Falles an. Entscheidungstexte 6 Ob 644/76 Entscheidungstext OGH 25.11.1976 6 Ob 644/76 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0008326 Dokumen... mehr lesen...
Norm: ABGB §761AußStrG §165AußStrG §178
Rechtssatz: Steht dem Erben gegenüber einem Legatar ein Aufgriffsrecht zu, das sich auf eine Liegenschaft bezieht, hat letzterer Anspruch auf Ausstellung einer Amtsurkunde zwecks Verbücherung seines Eigentumsrechtes ob der ihm vermachten Liegenschaft; ersterem steht zwecks Geltendmachung des Aufgriffsrechtes der Klageweg offen. Entscheidungstexte 6 Ob ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §178
Rechtssatz: Der Vermächtnisnehmer, der um Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG ansucht, muß dem Verlassenschaftsgericht nicht die Zustimmungserklärung sämtlicher Erben vorlegen. Entscheidungstexte 5 Ob 232/75 Entscheidungstext OGH 02.12.1975 5 Ob 232/75 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI... mehr lesen...
Norm: AußStrG §178ZPO §14 Bd
Rechtssatz: Klagt der Vermächtnisnehmer Erben darauf, sie hätten die Ausstellung einer Amtsbestätigung (§ 178 AußStrG) zu beantragen und in deren Ausstellung einzuwilligen, so bilden die Erben keine einheitliche Streitpartei. Entscheidungstexte 5 Ob 232/75 Entscheidungstext OGH 02.12.1975 5 Ob 232/75 8 Ob ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §178ZPO §228 A1ZPO §228 B4ZPO §228 C4
Rechtssatz: Ein Leistungsurteil auf Herausgabe der vermachteten Liegenschaften ersetzt die Bestätigung nach § 178 AußStrG. Trotz der Möglichkeit der Leistungsklage ist aber die Legatsfeststellungsklage zulässig, da der Kläger, wenn er im Feststellungsstreit obsiegt, auf Grund einer Bestätigung des Abhandlungsgerichtes nach § 178 AußStrG die Eintragung im Grundbuch erwirken kann (SZ 22/5). ... mehr lesen...