RS OGH 1983/11/17 7Ob731/83, 6Ob694/87, 6Ob99/99y, 1Ob255/99b, 7Ob142/00h, 6Ob22/08s, 6Ob196/09f, 1O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1983
beobachten
merken

Norm

AußStrG §178
AußStrG 2005 §182 Abs3
ZPO §226 IIA3
ZPO §226 IIB13
ZPO §228 B4

Rechtssatz

Kann die Amtsbestätigung gemäß § 178 AußStrG gegen den Willen des Erben nicht erteilt werden, so kann der Legatar bei Fälligkeit des Legats unmittelbar Leistungsklage erheben, es wird aber auch die Erhebung eines Feststellungsbegehrens als zulässig angesehen: Auch die Klage auf Abgabe einer Willenserklärung, nämlich auf Zustimmung zur Ausstellung der Amtsbestätigung ist zulässig.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 731/83
    Entscheidungstext OGH 17.11.1983 7 Ob 731/83
  • 6 Ob 694/87
    Entscheidungstext OGH 12.11.1987 6 Ob 694/87
    nur: Auch die Klage auf Abgabe einer Willenserklärung, nämlich auf Zustimmung zur Ausstellung der Amtsbestätigung ist zulässig. (T1) Veröff: SZ 60/241
  • 6 Ob 99/99y
    Entscheidungstext OGH 20.05.1999 6 Ob 99/99y
    Auch
  • 1 Ob 255/99b
    Entscheidungstext OGH 14.01.2000 1 Ob 255/99b
    Auch
  • 7 Ob 142/00h
    Entscheidungstext OGH 20.12.2000 7 Ob 142/00h
    nur: Die Amtsbestätigung gemäß § 178 AußStrG kann gegen den Willen des Erben nicht erteilt werden. (T2); Beisatz: Der Erbschaftskäufer muss grundsätzlich Dispositionen des Veräußerers über das Erbrecht gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht nur für die im Verlassenschaftsverfahren gesetzten Erklärungen oder bereits geschlossene Erbteilungsübereinkommen, sondern auch für sonstige Verfügungen des Erben (hier: in Bezug auf ein Vermächtnis). (T3)
  • 6 Ob 22/08s
    Entscheidungstext OGH 21.02.2008 6 Ob 22/08s
    Vgl; nur T1; Beisatz: Vgl nunmehr die ausdrückliche Regelung des § 182 Abs 3 AußStrG. (T4)
  • 6 Ob 196/09f
    Entscheidungstext OGH 16.10.2009 6 Ob 196/09f
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Ihr Zweck besteht offensichtlich darin, dass nur unstrittige Vermächtnisse ins Grundbuch bzw ins Firmenbuch eingetragen werden sollen. (T5); Beisatz: Gerade dies wäre aber bei einem Vermächtnis nicht der Fall, welches (angeblich) durch ein Nachvermächtnis eingeschränkt ist, das der Hauptlegatar jedoch nicht akzeptieren will. Ein solcher Streit ist vor dem Prozessgericht auszufechten. (T6)
  • 1 Ob 108/10d
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 1 Ob 108/10d
    nur T2; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 8 Ob 69/14a
    Entscheidungstext OGH 30.10.2014 8 Ob 69/14a
    Teilweise abweichend; Beis wie T4; Beisatz: Nach der nunmehrigen, durch das AußStrG 2005 geprägten Rechtslage entspricht der Bestätigungsbeschluss nach § 182 Abs 3 AußStrG (unter anderem) der für den Vermächtnisnehmer vorgesehen gewesenen Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG 1854. (T7)
    Beisatz: Anders als die nach § 178 AußStrG 1854 vorgesehene Amtsbestätigung verlangt der Bestätigungsbeschluss nach dem hier anzuwendenen § 182 Abs 3 AußStrG 2005 die Zustimmung aller Erben. Fehlt diese Zustimmung, so muss der Berechtigte die Erben auf Zustimmung zur Einverleibung des Eigentumsrechts klagen. Damit genügt aber das nach der früheren Rechtslage als ausreichend erachtete Klagebegehren auf Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung nach der neuen Rechtslage nicht mehr. Die Argumente für die Zulassung des Feststellungsbegehrens trotz der Möglichkeit der Erhebung eines Leistungsbegehrens sind daher weggefallen. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0008377

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten