Norm
AußStrG §178Rechtssatz
In einer Phase des Verlassenschaftsverfahrens, in der weder eine Erbserklärung abgegeben noch ein Verlassenschaftskurator bestellt wurde, ist daher der Antrag des Vermächtnisnehmers auf Ausstellung einer Amtsurkunde im Sinne des § 178 AußStrG verfrüht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0045771Dokumentnummer
JJR_19950328_OGH0002_0050OB00510_9500000_001