Norm
ABGB §776 ffRechtssatz
Führen letztwillig übergangene Kinder in der Äußerung zum Antrag nach § 178 AußStrG zur Begründung ihres Begehrens nach dessen Abweisung einen Sachverhalt ins Treffen, der der Sache nach der Geltendmachung von Rechten im Sinne des § 777 ABGB zu unterstellen ist, so bestreiten sie damit "ernstlich" die Wirksamkeit dieser letztwilligen Verfügung bzw des darin ausgesetzten Legats wenigstens dessen Umfang nach, weil ein solches Vorbringen in diesem Zusammenhang nicht anders behandelt werden kann, als Gründe einer Legatsreduktion oder Sicherstellung nach § 692 AußStrG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113127Dokumentnummer
JJR_20000114_OGH0002_0010OB00255_99B0000_002