Norm
AußStrG §178Rechtssatz
Nach § 30 Abs 7 Z 2 Stmk GVG bedarf es keiner Befassung der Grundverkehrsbehörde mit dem zu verbüchernden Rechtsgeschäft, wenn der Verbücherung eine Einantwortungsurkunde oder eine Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG zugrunde liegt, in der festgehalten ist, dass der Erbe beziehungsweise der Vermächtnisnehmer zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört. Ist eine solche Feststellung (wie hier) in der vorgelegten Amtsbestätigung nicht enthalten, ist das Eintragungsbegehren des Antragstellers durch den Inhalt der beigebrachten Urkunde(n) nicht gedeckt, sodass das Eintragungsgesuch zu Recht abgewiesen worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112883Dokumentnummer
JJR_19991221_OGH0002_0050OB00319_99V0000_001