Norm
AußStrG §178Rechtssatz
Ist gegenüber dem Verlassenschaftsgericht das Bestehen und der Inhalt einer behaupteten Substitution nicht ausreichend nachgewiesen, hat die Ausstellung einer Amtsurkunde nach §178 AußStrG ohne Hinweis auf ein Substitutionsband zu erfolgen; derjenige, der sich auf eine Substitution zu seinen Gunsten beruft, hat dann den Klageweg zu beschreiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116367Dokumentnummer
JJR_20020430_OGH0002_0010OB00073_02W0000_001