Norm: AußStrG §97 CAußStrG §161AußStrG §178
Rechtssatz: Wer mit der Behauptung, auf Grund eines Vertrages oder einer Zuwendung auf den Todesfall Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand des Nachlasses zu haben, diesen Gegenstand an sich genommen hat, kann zur Herausgabe vom Abhandlungsgericht nicht verhalten werden, vielmehr haben die Erben einen von ihnen behaupteten Herausgabeanspruch im Rechtsweg geltend zu machen. Entsch... mehr lesen...
Norm: ABGB §684AußStrG §178
Rechtssatz: Die zur Erfüllung des Vermächtnisses unumgänglich notwendige Grundstücksteilung geht allein zu Lasten des beschwerten Erben, seine Berufung auf die damit verbundenen Auslagen kann die Ausstellung der zur Verbücherung notwendigen Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG nicht hindern. Entscheidungstexte 4 Ob 526/75 Entscheidungstext OGH 29.04.1975 4 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §178AußStrG §278 Abs2AußStrG 2005 §107 Abs1 Z1AußStrG 2005 §178 Abs7AußStrG 2005 §186 Abs1EO §62EO §352Geo §149 Abs1 litaGeo §149 Abs3
Rechtssatz: Die "Amtsurkunde" iS des § 278 Abs 2 AußStrG, 352 EO ist ein (Feststellungs-) Beschluss (§§ 62, 65 EO). Entscheidungstexte 3 Ob 7/75 Entscheidungstext OGH 28.01.1975 3 Ob 7/75 EvBl 1975/211 S 470 = NZ 1976,109 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §178
Rechtssatz: Keine Ausstellung einer Amtsbestätigung zwecks Eintragung der Eigentumsrechte an denjenigen, dem auf Grund eines im Verlaßverfahren mit der Erbin (der Witwe und Mutter) geschlossenen Übergabsvertrages auf den Todesfall nach dem Tode der Erbin die Liegenschaften zugefallen sind. Entscheidungstexte 4 Ob 624/74 Entscheidungstext OGH 14.01.1975 4 Ob 624... mehr lesen...
Norm: AußStrG §178
Rechtssatz: Voraussetzung für die Erteilung der Bestätigung nach § 178 AußStrG an den Vermächtnisnehmer ist, daß die letztwillige Anordnung, aus welcher der Anspruch abgeleitet wird, gültig ist. Entscheidungstexte 1 Ob 203/74 Entscheidungstext OGH 20.11.1974 1 Ob 203/74 Veröff: NZ 1976,172 = SZ 47/132 1 Ob 595/8... mehr lesen...
Norm: ABGB §652AußStrG §9 E4AußStrG §178
Rechtssatz: Einem Nachvermächtnisnehmer im Sinne des § 652 ABGB kommt die Stellung eines Legatars zu. Als solcher ist er bezüglich der im Abhandlungsverfahren ergangenen Verfügungen, die das Vermächtnis betreffen, als Beteiligter im Sinne des § 9 AußStrG zu betrachten (SZ 27/283 = EvBl 1955/31, JBl 1960,642) und zu deren Bekämpfung legitimiert. Die Frage der Zulässigkeit der Ausstellung einer Bestätigung... mehr lesen...
Norm: ABGB §652AußStrG §160AußStrG §178
Rechtssatz: Dem Legatar ist die Bestätigung zur Eintragung im Grundbuch nach § 178 AußStrG nur über sein Ansuchen auszustellen. Ein solches Ansuchen ist aber dann nicht erforderlich, wenn der Legatar minderjährig oder pflegebefohlen ist. Betrifft daher das Legat eine unbewegliche Sache, so hat das Verlassenschaftsgericht die Einverleibung des Eigentumsrechtes des minderjährigen Vermächtnisnehmers an der i... mehr lesen...
Norm: AußStrG §178
Rechtssatz: Die Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG ist zu verweigern, wenn der Erbe die Gültigkeit des Vermächtnisses bestreitet. Der Vermächtnisnehmer muß seinen Anspruch im Rechtsweg durchsetzten. Entscheidungstexte 7 Ob 365/65 Entscheidungstext OGH 21.12.1965 7 Ob 365/65 Veröff: EvBl 1966/226 S 271 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §178
Rechtssatz: Dem Vermächtnisnehmer ist eine Amtsbestätigung auszustellen, wenn er unmißverständlich seinen Wunsch, in den Besitz des Vermächtnisses zu gelangen, zum Ausdruck bringt. Entscheidungstexte 8 Ob 243/65 Entscheidungstext OGH 14.09.1965 8 Ob 243/65 1 Ob 620/86 Entscheidungstext OGH 03.09.1986 1 Ob ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2aAußStrG §178
Rechtssatz: Keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn der Erbe das Bestehen eines Legates, das Voraussetzung für eine Antragstellung nach § 178 AußStrG ist, überhaupt bestreitet und lediglich einen rechtlich unerheblichen Wunsch des Erblassers behauptet und die Untergerichte in diesem Falle die Voraussetzungen des § 178 AußStrG nicht angenommen und die Vermächtnisnehmer auf den Rechtsweg verwiesen haben. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §823AußStrG §177AußStrG §178AußStrG §179
Rechtssatz: Behauptet ein Erbe, daß eine Liegenschaft, auf die ein Miterbe oder ein Dritter einverleibt ist, dem Erblasser am Todestag gehört habe und deshalb in den Nachlaß falle, so kann er nach der Einantwortung sein Recht nur dadurch geltend machen, daß er, seinem anteil entsprechend, den Buchberechtigten auf Übertragung klagt. Unzulässig ist es, nach der Einantwortung Wiedereintragung des... mehr lesen...
Norm: ABGB §684AußStrG §178GBG §74
Rechtssatz: Der Erbe hat dem Legatar, dem ein Teil eines Grundstückes vermacht wurde, auf seine Kosten die nach § 74 GBG erforderlichen Voraussetzungen (Vermessung des Grundstückes, Teilungsplan usw) für die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Legatars zu verschaffen. In einem solchen Fall reicht eine Bestätigung nach § 178 AußStrG allein nicht aus. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §692AußStrG §2 Abs2 Z7 H2AußStrG §178
Rechtssatz: Zur Frage der Verweisung des Legatars auf den Rechtsweg, wenn Überschuldung des Nachlasses ernstlich behauptet wurde und der Schuldenstand mit den Mitteln des Außerstreitverfahrens nicht feststellbar ist. Entscheidungstexte 5 Ob 63/63 Entscheidungstext OGH 28.02.1963 5 Ob 63/63 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §178GBG §22GBG §95 Abs1
Rechtssatz: Zur Frage des Vorganges, wenn dasselbe Gericht zugleich Abhandlungs- und Buchgericht ist und in einem Gesuch Grundbuchshandlungen oder Urkundenhinterlegungen beantragt werden, die teils die Einantwortungsurkunde, teils einen Kaufvertrag betreffen. Die teilweise Erledigung durch den Verlassenschaftsrichter und der Auftrag an den Antragsteller, den nicht erledigten Teil des Gesuches unmittelbar in... mehr lesen...
Norm: AußStrG §161 Abs1AußStrG §178
Rechtssatz: Das Abhandlungsgericht ist zur Festellung der von den Erben bestrittenen Rechtswirksamkeit des eine bewegliche Nachlaßsache betreffenden Vermächtnisses nicht zuständig. Entscheidungstexte 6 Ob 438/60 Entscheidungstext OGH 14.12.1960 6 Ob 438/60 EvBl 1961/127 S 189 European Case Law Id... mehr lesen...
Norm: AußStrG §178
Rechtssatz: Der Vermächtnisnehmer hat nicht unter allen Umständen ohne Rücksicht auf den ablehnenden Standpunkt der Erben ein Recht auf die Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG. Entscheidungstexte 3 Ob 119/60 Entscheidungstext OGH 26.04.1960 3 Ob 119/60 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1960:R... mehr lesen...
Norm: AußStrG §178
Rechtssatz: Ein mit dem Erblasser geschlossener Vertrag unter Lebenden bildet keine taugliche Grundlage für die Ausstellung einer Amtsbestätigung. Entscheidungstexte 1 Ob 331/58 Entscheidungstext OGH 24.09.1958 1 Ob 331/58 JBl 1959,106 (mit Glosse von Liebscher). 5 Ob 223/70 Entscheidungstext OGH 07.10.1970 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F1AußStrG §178
Rechtssatz: Wohl ist die Mitwirkung der Erben bei Ausstellung einer Amtsbestätigung im § 178 AußStrG nicht vorgesehen, jedenfalls sind aber die Erben vor Erteilung der Amtsbestätigung zu hören. Entscheidungstexte 7 Ob 239/57 Entscheidungstext OGH 22.05.1957 7 Ob 239/57 1 Ob 203/74 Entschei... mehr lesen...
Norm: AußStrG §177AußStrG §178
Rechtssatz: Das Verlassenschaftsgericht ist zur Fassung des Grundbuchsbeschlusses nur zuständig, wenn es sich um die Verbücherung der Einantwortungsurkunde handelt; zur Verbücherung einer nach § 178 AußStrG ergangenen Amstbestätigung hingegen ist das Buchgericht zuständig. Entscheidungstexte 7 Nd 37/57 Entscheidungstext OGH 06.03.1957 7 Nd 37/57... mehr lesen...
Norm: AußStrG §97 BAußStrG §174 C2AußStrG §178
Rechtssatz: Über den Wert des Nachlasses, über den zur Zeit der Einantwortungsurkunde noch nicht rechtskräftig entschieden war, kann noch nach Rechtskraft der Einantwortungsurkunde endgültig abgesprochen werden. Es wird eben durch die Einantwortungsurkunde über die Frage der Erbfolge und über die Beschränkung des Erben durch ein Substitutionsband oder eine diesem gleichartige Verfügung entschieden,... mehr lesen...
Norm: AußStrG §178AußStrG 2005 §182 Abs3
Rechtssatz: Die Erteilung der Bestätigung nach § 178 AußStrG kann bereits vor der Einantwortung begehrt werden. (so schon SZ 3/26) Entscheidungstexte 1 Ob 158/56 Entscheidungstext OGH 18.04.1956 1 Ob 158/56 Veröff: JBl 1957,18 (mit Glosse von Steinwenter) 2 Ob 271/57 Entscheidungstext OGH 24.05.... mehr lesen...
Norm: ABGB §364cAußStrG §165AußStrG §178
Rechtssatz: Über die Rechtsstellung des durch Ehevertrag aufgriffsberechtigten überlebenden Eheteiles. Die Einantwortung an den Testamentserben ist ohne Rücksicht auf das Aufgriffsrecht vorzunehmen. Der Aufgriffsberechtigte kann auf dem Rechtswege die Einwilligung des Erben zur Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG erzwingen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §685ABGB §692AußStrG §131AußStrG §145 DAußStrG §178
Rechtssatz: Die Ausfolgung eines Vermächtnisses an den Legatar kann jedenfalls nicht vor Ablauf der Ediktalfrist zur Einberufung unbekannter Erben erfolgen, auch wenn hiefür Sicherstellung geleistet würde. Entscheidungstexte 1 Ob 291/53 Entscheidungstext OGH 15.04.1953 1 Ob 291/53 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §692AußStrG §178GBG §23
Rechtssatz: § 178 AußStrG sieht keine Mitwirkung der Erben oder eines anderen Nachlassvertreters vor, wenn der Vermächtnisnehmer als Erwerber nach § 23 GBG seine Forderung auf Verschaffung des Eigentumes an der vermachten Nachlassliegenschaft geltend macht. Eine Verweisung des Legatars auf den Rechtsweg hat nur dann zu erfolgen, wenn der Erbe ernstlich die Gefahr der Unzulänglichkeit des Nachlasses behauptet. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §819AußStrG §178
Rechtssatz: Der Antrag eines Erben, eine ihm als Vorausvermächtnis zugefallene Liegenschaft von der Beschränkung der fideikommissarischen Substitution zu befreien, ist als Antrag nach § 178 AußStrG zu behandeln und im außerstreitigen Verfahren zu erledigen. Die Einantwortung wirkt für die Frage der Legatserfüllung nicht präjudiziell. Ein Verausvermächtnis enthält nicht schlechthin die Vermutung einer Zuweisung auf de... mehr lesen...
Norm: AußStrG §178AußStrG 2005 §182 Abs3GBG §33 Abs1 litd
Rechtssatz: Auf Grund von Amtsbestätigungen nach § 178 AußStrG kann nur die Übertragung des Eigentumsrechtes oder eines Pfandrechtes einverleibt werden, nicht aber ein Recht, das bisher an der Liegenschaft nicht bestanden hat. Entscheidungstexte 3 Ob 20/52 Entscheidungstext OGH 16.01.1952 3 Ob 20/52 Veröff: SZ 25/15 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §431ABGB §810 Abs2ABGB §1284 CAußStrG §97 A2AußStrG §145 DAußStrG §174 DAußStrG 2005 §166AußStrG §178GBG §22
Rechtssatz: Hat der Übernehmer auf Grund eines Übernahmsvertrages noch vor dem Tode des Übergebers den tatsächlichen Besitz ergriffen, so ist die Liegenschaft nicht in die Verlassenschaft des Übergebers einzubeziehen, auch wenn der Eigentumsübergang im Grundbuch noch nicht durchgeführt war. Die abhandlungsbehördliche Genehmigu... mehr lesen...
Norm: ABGB §786AußStrG §149AußStrG §162AußStrG §178
Rechtssatz: Insolange der Pflichtteilsanspruch Pflegebefohlener nicht gesichert ist, ist eine Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG nicht zu erteilen. Entscheidungstexte 3 Ob 325/34 Entscheidungstext OGH 17.04.1934 3 Ob 325/34 SZ 16/185 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:... mehr lesen...
Norm: AußStrG §178AußStrG 2005 §182 Abs3
Rechtssatz: Das Abhandlungsgericht kann nicht mit einer Bestätigung nach § 178 AußStrG über den Bestand erst zu begründender Rechte entscheiden. Entscheidungstexte 2 Ob 33/30 Entscheidungstext OGH 21.01.1930 2 Ob 33/30 Veröff: SZ 12/23 5 Ob 29/93 Entscheidungstext OGH 23.03.1993 5 Ob 29/93 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §178AußStrG 2005 §182 Abs3GBG §33
Rechtssatz: Die Voraussetzung der Eigentumseinverleibung auf Grund einer abhandlungsbehördlichen Bestätigung nach § 178 AußStrG ist deren Rechtskraft. Entscheidungstexte 1 Ob 309/23 Entscheidungstext OGH 03.05.1923 1 Ob 309/23 SZ 5/114 1 Ob 649/85 Entscheidungstext OGH 09.10.1985 1 Ob ... mehr lesen...