Norm
AußStrG §9 A2bRechtssatz
Kein Anspruch eines Erben auf Äußerung des Verlassenschaftsgerichtes einem deutschen Gericht gegenüber, ob es einen Antrag auf Entlassung der durch ein deutsches Gericht legitimierten Personen sachlich prüfen würde und entscheiden könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0006774Dokumentnummer
JJR_19770317_OGH0002_0070OB00654_7600000_007