Norm
GBG §23Rechtssatz
Das Grundbuchsgericht trifft bei der Verbücherung der Abhandlungsergebnisse keine Rechtsfürsorgepflicht für pflegebefohlene Noterben. Begehrt der Erbe auf Grund einer rechtskräftigen Einantwortungsurkunde die Einverleibung seines Eigentums, hat daher das Grundbuchsgericht nicht zu prüfen, ob ein rechtswirksamer Verzicht des pflegebefohlenen Noterben auf die bücherliche Sicherstellung seiner Ansprüche vorliegt oder seine Ansprüche bereits beglichen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122604Im RIS seit
15.11.2007Zuletzt aktualisiert am
28.07.2011