Norm
AußStrG §178Rechtssatz
Eine Einigung des überlebenden Ehegatten mit dem Erben über die Rechtsfolgen des Zuwachses nach § 10 Abs. 2 WEG (Verpflichtung des überlebenden Ehegatten zur Zahlung des Übernahmspreises an die Verlassenschaft) oder § 10 Abs. 3 WEG (Verpflichtung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses und zu seinem gewöhnlichen Aufenthalt dient) ist nicht Voraussetzung für den Zuwachs und den Anspruch auf Erteilung der Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG; der Streit über die Höhe des Übernahmspreises oder Pflichtteilsanspruches ist im Rechtsweg auszutragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013472Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.04.2019