RS OGH 1993/12/7 5Ob99/93, 5Ob251/04d, 8Ob22/13p, 8Ob117/13h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.1993
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Norm

AußStrG §178
AußStrG 2005 §182 Abs3
WEG §10 Abs2
WEG §10 Abs3
WEG 2002 §14 Abs1 Z1

Rechtssatz

Eine Einigung des überlebenden Ehegatten mit dem Erben über die Rechtsfolgen des Zuwachses nach § 10 Abs. 2 WEG (Verpflichtung des überlebenden Ehegatten zur Zahlung des Übernahmspreises an die Verlassenschaft) oder § 10 Abs. 3 WEG (Verpflichtung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses und zu seinem gewöhnlichen Aufenthalt dient) ist nicht Voraussetzung für den Zuwachs und den Anspruch auf Erteilung der Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG; der Streit über die Höhe des Übernahmspreises oder Pflichtteilsanspruches ist im Rechtsweg auszutragen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 99/93
    Entscheidungstext OGH 07.12.1993 5 Ob 99/93
    Veröff: SZ 66/165
  • 5 Ob 251/04d
    Entscheidungstext OGH 07.12.2004 5 Ob 251/04d
    Auch
  • 8 Ob 22/13p
    Entscheidungstext OGH 05.04.2013 8 Ob 22/13p
    Auch; Beisatz: Weder für den Zuwachs nach § 14 Abs 1 Z 1 WEG 2002 noch für die Ausstellung einer Amtsbestätigung darüber (§182 Abs 3 AußStrG 2005) ist die Zustimmung der Erben erforderlich. (T1)
    Bem: Siehe auch RS0128692. (T2)
  • 8 Ob 117/13h
    Entscheidungstext OGH 26.05.2014 8 Ob 117/13h
    nur: Der Streit über die Höhe des Übernahmspreises ist im Rechtsweg auszutragen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013472

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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