RS OGH 1993/3/23 5Ob29/93

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Veröffentlicht am 23.03.1993
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Norm

AußStrG §178
WEG §10 Abs1 Z5
WEG §10 Abs3

Rechtssatz

Nach dieser Gesetzesstelle ist eine Sicherstellung der Pflichtteilsansprüche nicht vorgesehen. Es ist daher verständlich, daß für die Besicherung eine dem § 10 Abs. 1 Z 5 WEG entsprechende Norm fehlt, weil ja auch die sofortige Berichtigung der Pflichtteilsansprüche der Berechtigten zu erwarten sein kann. Da der Wortlaut des § 178 AußStrG die Ausstellung einer Amtsbestätigung zur Eintragung erst neu zu begründender bürgerlicher Rechte ausschließt und eine sinngemäße Anwendung nach dem WEG schon deshalb nicht vorgesehen ist, weil es sich nicht um "in die öffentlichen Bücher eingetragene unbewegliche Güter oder auf denselben haftende Forderungen" handelt, die dem Vermächtnisnehmer zufallen, besteht keine Möglichkeit zur Erteilung einer Bestätigung, daß die Pfandrechte von minderjährigen Kinder im Grundbuch eingetragen werden können. Zur Einverleibung dieser Pfandrechte bedarf es einer verbücherungsfähigen Urkunde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0008846

Dokumentnummer

JJR_19930323_OGH0002_0050OB00029_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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