Norm
AußStrG §178Rechtssatz
Hat der Legatar gegen Mantelbeschluß und Einantwortungsurkunde zwar unzulässigerweise Rekurs erhoben, damit aber den Antrag auf Ausstellung einer Amtsurkunde nach § 178 AußStrG verbunden, so hat - ungeachtet der Rechtskraft der Einantwortungsurkunde - das Verlassenschaftsgericht über diesen Antrag zu befinden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013543Dokumentnummer
JJR_19931221_OGH0002_0010OB00611_9300000_002