Norm
AußStrG §178Rechtssatz
Die Amtsurkunde zur Verbücherung des Eigentumszuwachses der Witwe kann mit der zur Sicherung der Ansprüche der Minderjährigen erforderlichen Bedingung erteilt werden, dass zugleich mit dieser Eintragung die Einverleibung des Pfandrechtes für die bestimmt zu bezeichnenden Pflichtteilsforderungen der Noterben erfolgt, so dass die Kinder nicht Gefahr laufen, dass ihnen die vereinbarte Sicherheit verloren geht. Nur auf diesem Wege können die Ansprüche der Witwe auf Erteilung der Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG und die der Kinder auf ausreichende Sicherstellung ihrer Pflichtteilsansprüche erfüllt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0008847Dokumentnummer
JJR_19930323_OGH0002_0050OB00029_9300000_002