RS OGH 2019/1/29 2Ob7/19x, 2Ob14/21d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2019
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Norm

AußStrG §178
AußStrG §179

Rechtssatz

Die ausdrückliche Aufhebung einer Kontensperre (§ 178 Abs 3 AußStrG) durch Einräumen einer Verfügungsberechtigung an eine bestimmte Person ist nur dann erforderlich, wenn und soweit nach den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens – etwa aufgrund eines Erb-, Pflichtteils- oder Legatsübereinkommens – nicht der Alleinerbe oder alle Miterben gemeinsam über das Konto verfügungsberechtigt sein sollen. Sonst genügt nach § 179 AußStrG die mit Bestätigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses zur Überwindung der Sperre.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 7/19x
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 2 Ob 7/19x
    Beisatz: Durch die mit der Einantwortung bewirkte Universalsukzession, verliert jede todesbedingte Verfügungsbeschränkung ihre Grundlage; die Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses dient (nur) dem Nachweis gegenüber dem Kreditinstitut. (T1)
    Beisatz: Verweigert die Bank Verfügungen über das Konto, muss der Erbe seinen Anspruch im Rechtsweg durchsetzen. (T2)
    Veröff: SZ 2019/11
  • 2 Ob 14/21d
    Entscheidungstext OGH 25.03.2021 2 Ob 14/21d
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132523

Im RIS seit

06.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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